Familienausschuss: Experten uneins in Sachen zusätzlicher Elternschutz

Die Europafahne weht auf dem Reichstagsgebäude
Foto: Deutscher Bundestag / Lichtblick / Achim Melde

Bei einer Anhörung im Familienausschuss des Bundestags am Montag haben sich einige Experten für einen Antrag der Linksfraktion zur Einführung von zehn zusätzlichen Tagen Elternschutz ausgesprochen, während sich andere mit Kritik und Ablehnung zu Wort meldeten. In dem auf den 24. Februar 2021 datierten Antrag argumentiert die Linke, die „EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (2019/1158)“ sehe vor, bis August nächsten Jahres „Vätern […] unabhängig vom Familienstand einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung anlässlich der Geburt zu schaffen“. Es wirke sich „auf Frauen positiv aus, wenn der zweite Elternteil Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wie Vaterschaftsurlaub oder flexible Arbeitszeiten, in Anspruch nimmt, da Frauen dadurch relativ betrachtet weniger Sorgearbeit übernehmen und somit mehr Zeit für Erwerbsarbeit bleibt“, so die Linksfraktion im Anschluss an die EU-Richtlinie.

Mit Blick auf die Implementierung der Gender-Ideologie in Deutschland heißt es: „Da sichergestellt werden muss, dass der Anspruch unabhängig von der Familienkonstellation, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung gilt, wird im Folgenden in Anlehnung an den Vorschlag des Deutschen Juristinnenbundes zur Weiterentwicklung des Mutterschutzgesetzes zu einem Elternschutzgesetz, von einem Elternschutz für den zweiten Elternteil statt von Vaterschaftsurlaub gesprochen […].“

Im Antrag fordert die Linksfraktion die Bundesregierung auf, „einen Rechtsanspruch auf Elternschutz festzuschreiben, der eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung von zehn Arbeitstagen für den zweiten Elternteil oder für eine von der leiblichen Mutter benannte soziale Bezugsperson unmittelbar nach der Geburt des Kindes vorsieht“. Die Hälfte der Lohnfortzahlung solle durch den Arbeitgeber, die andere durch Bundesmittel erfolgen. Auch müsse es ein Rückkehrrecht auf den ursprünglichen Arbeitsplatz sowie ein Diskriminierungs- und Kündigungsverbot geben.

Das Zukunftsforum Familie, das sich einem Familienbegriff verschrieben hat, der „keine Familienform diskriminiert“ und entsprechend sowohl Situationen von „Homo-, Bi- und Transsexualität” als auch „Gemeinschaften ohne Kinder“ umfasst, sprach sich für den Antrag der Linksfraktion aus: „Der Mutterschutz ermöglicht, neben dem Gesundheitsschutz der schwangeren und stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes, den Schutz der Beziehung zwischen Mutter und Kind nach der Geburt eines Kindes. Der vorgeschlagene Elternschutz würde Väter bzw. den zweiten Elternteil in dieser besonderen Lebensphase ebenfalls unterstützen und so auch die ganze Familie zu stärken. Die Regelung würde die Mutter bzw. die gebärende Person in der Zeit des ‚Wochenbetts‘ auch gesundheitlich entlasten sowie die Eltern-Kind-Beziehung zum zweiten Elternteil stärken.“

Vom Deutschen Frauenrat hieß es, der Antrag der Linksfraktion könne nach gesetzlicher Umsetzungen „einen Kulturwandel bewirken, durch den die Zuständigkeit von Vätern und Co-Müttern [in homosexuellen Situationen] gesellschaftlich und insbesondere in der Wirtschaft nicht mehr hinterfragt würden“. Ähnlich positiv äußerte sich der Deutsche Juristinnenbund.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die mit fast sechs Millionen Mitgliedern deutschlandweit größte Dachorganisation von Einzelgewerkschaften, begrüßte „nachdrücklich die Initiative, eine zehntägige bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil rund um die Geburt eines Kindes einzuführen; er spricht sich dafür aus, dies in einem neu einzuführenden Vaterschaftsfreistellungsgesetz zu regeln.“ Gleichzeitig sprach sich der DBG gegen eine Änderung des Mutterschutzgesetzes aus, da die dort ins Auge gefassten Ziele „keineswegs identisch“ seien mit der zehntägigen Freistellung von Vätern. „Das Mutterschutzgesetz dient dem gesundheitlichen Schutz der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Es ermöglicht die Fortsetzung der Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes und wirkt Benachteiligungen entgegen […].“

Dieses Argument wurde auch von den drei Organisationen vorgebracht, die den Antrag der Linken indes gänzlich ablehnten. Der Verband kommunaler Unternehmen stellte klar, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland etwa durch den Anspruch auf Elternzeit und die entsprechende finanzielle Absicherung durch das Elterngeld gegeben sei. „Die Vorgaben der EU-Richtlinie, auf die der Antrag Bezug nimmt, sind damit mehr als erfüllt.Während die Richtlinie (und der Antrag) nur zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil vorsieht, zielen die aktuellen Regelungen in Deutschland auf eine bezahlte Auszeit von zwei Monaten ab.“

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände betonte ebenso: „Das deutsche Recht geht deutlich über die Rechte der Vereinbarkeitsrichtlinie hinaus. Jedem Elternteil steht eine bis zu 36-monatige Elternzeit zu, unabhängig von einer Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer. […] Anspruch auf Elterngeld besteht für die Dauer von bis zu 12 Monaten. Zwei weitere Monate wird Elterngeld gewährt, wenn sich der andere Elternteil einbringt, und noch einmal zusätzliche 4 Monate, wenn beide Elternteile in Teilzeit arbeiten. […] An diese Dauer reichen die europäischen Vorgaben nicht ansatzweise heran.“ Auch lehne man das im Antrag erwähnte Konzept einer sozialen Bezugsperson ab, da dies bei „freier Bestimmungsmöglichkeit […] zu einer nicht überschaubaren Personengruppe von Anspruchsberechtigten führen [würde]. Eine solche Privilegierung ist sachlich nicht gerechtfertigt.“

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Angesichts des von der Linken geforderten Rückkehrrechts auf den ursprünglichen Arbeitsplatz nach Ablauf des Elternschutzes reagierte der Zentralverband des Deutschen Handwerks mit dem Hinweis, dass „Arbeitnehmer schon jetzt ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber“ hätten. „Je nach vertraglicher Vereinbarung und betrieblichen Gegebenheiten ist die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz jedoch nicht immer möglich. In diesem Fall ist aber sichergestellt, dass der neue Arbeitsplatz keines-falls eine Schlechterstellung oder Benachteiligung für den Arbeitnehmer bedeuten darf.“

Ein Termin für die weitere Debatte im Kreis des 40 Mitglieder umfassende Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist noch nicht öffentlich bekannt.

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