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Synodale Räte und synodale Verbindlichkeiten?

Flaggen des umstrittenen "Synodalen Wegs" in Frankfurt am Main am 1. Oktober 2021

Beim „Synodalen Weg“ naht die vierte Synodalversammlung Anfang September. Das Synodalforum I „Macht und Gewaltenteilung“ in der Kirche hat einen Handlungstext vorgelegt, der erneut Fragen aufwirft. Stabil bleibt der Vorspann: Das Zweite Vatikanische Konzil wird reichlich zitiert und im Folgenden dann beherzt wie konsequent ignoriert. Wer die Lehre der Kirche, damit auch des Konzils, „weiterentwickeln“ möchte – wie hierzulande gerne behauptet wird –, kehrt sich entschieden davon ab.

Weder in den Konstitutionen des Konzils noch im Kirchenrecht gibt es eine Grundlage für die sonderbare synodale Weisung aus Deutschland: „Zur Aufgabe eines Bischofs gehört es deshalb auch, in der von ihm geleiteten Diözese verbindliche Strukturen der Mitwirkung und Mitbestimmung der Gläubigen aufgrund ihrer Verantwortung in allen wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Sendung zu schaffen und Entscheidungen im verbindlichen Zusammenwirken mit den synodalen Gremien der Diözese zu treffen.“

Nun verwundern schon die Begriffe. Wir kennen die verbindliche Gültigkeit der Lehre der Kirche – hoffentlich –, was aber sind „verbindliche Strukturen der Mitwirkung“? Oder wie können wir uns ein „verbindliches Zusammenwirken mit den synodalen Gremien“ vorstellen? Ihnen geht es vielleicht ähnlich wie mir: So etwas möchte ich mir gar nicht vorstellen, weil es unvorstellbar ist für die römisch-katholische Kirche.

Die Autoren formulieren: „Ein Weg, dieses Zusammenspiel von gemeinsamer Verantwortung und Leitungsamt verbindlich zu gestalten, besteht in der Selbstbindung des Bischofs und des Pfarrers.“ Anschließend wird das Kirchenrecht zitiert, in dem aber ausgeschlossen ist, dass der Bischof die ihm zuerkannten Rechte in allgemeiner Unbestimmtheit überhaupt an ein diffus erwähltes und zusammengesetztes Gremium von Laienfunktionären abtreten kann.

In der Beschlussvorlage steht geschrieben: „Die Diözesanbischöfe erlassen Ordnungen für die Diözesen und Musterordnungen für die Pfarreien über verbindliche Verfahren und Regeln der gemeinsamen Beratung und Entscheidung von Leitungsamt und synodalen Gremien. Im Zentrum der Ordnungen steht die freiwillige Selbstbindung des Bischofs bzw. Pfarrers an die Beschlüsse des Gremiums. Der Rahmen für die Selbstverpflichtung ist die verbindliche Glaubenslehre und Rechtsordnung der Kirche. Auf diesem Fundament gründet die Selbstverpflichtung und überschreitet sie nicht.“

Darauf folgen die bekannten nebulösen Ausführungen über Transparenz, Qualität und Effizienz. Die Installation des Synodalen Rates soll folgen mithilfe einer Rahmenordnung, „in der die gemeinsame Verantwortung der Gläubigen und des Bischofs durch Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte von repräsentativ gewählten Gläubigen verbindlich geregelt ist“.

Die Kriterien spiegeln den säkularen Mainstream, fordern demokratische Regeln und setzen diese zugleich außer Kraft: „Der Synodale Rat der Diözese wird in freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Er bildet in seiner Zusammensetzung das Volk Gottes in der Diözese mit seinen verschiedenen ehren- und hauptamtlichen Gruppierungen und Diensten ab und wird möglichst geschlechter- und generationengerecht zusammengesetzt. Der Rat kann mit Mehrheit weitere Mitglieder kooptieren.“

Ein Diözesanbischof, der sich gemäß seiner Verantwortung als Nachfolger der Apostel begründet gegen irgendein Votum dieser deutschkatholischen Räterepublik wehrt – vielleicht wenn er die Lehre der Kirche gegen den virulenten Zeitgeist verteidigt –, steht dann im Kreuzfeuer. Lesen Sie also bitte aufmerksam:

  • „Stimmt der Bischof einem Beschluss des Synodalen Rats der Diözese zu, ist dieser rechts- wirksam.“
  • „Kommt ein rechtswirksamer Beschluss nicht zustande, weil der Bischof ihm nicht zustimmt, findet eine erneute Beratung statt. Wird auch hier keine Einigung erzielt, kann der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit dem Votum des Bischofs widersprechen.“
  • „Kommt keine Einigung zustande, weil der Bischof auch dieser Entscheidung widerspricht, wird ein Schlichtungsverfahren eröffnet, dessen Bedingungen vorab festgelegt worden sind und an die alle Beteiligten sich zu halten verpflichten. An diesem Verfahren können Bischöfe und Synodale aus anderen Diözesen beteiligt werden.“

Es bleibt zu hoffen, dass diese substanziell sinnwidrige Beschlussvorlage deutlichen Widerspruch und nicht die Zwei-Drittel-Mehrheit unter den Bischöfen erhält. Wer dagegen stimmt, wird vielleicht mit dem törichten Schlagwort „konservativ“ stigmatisiert werden. „Konservativ“ ist hier als kirchenpolitischer Kampfbegriff einfach nur ein Synonym für „römisch-katholisch“. Beten wir darum für unsere Bischöfe, dass sie treu zur Kirche des Herrn stehen.

Hinweis: Meinungsbeiträge wie dieser spiegeln allein die Ansichten der jeweiligen Gast-Autoren wider, nicht die der Redaktion von CNA Deutsch.

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