Gegenüber dem Stellvertreter Christi ist keine Kirchenversammlung weisungsbefugt, weder auf regionaler noch auf weltkirchlicher Ebene – ein geradezu karnevalesker Gedanke. Auch das Zweite Vatikanische Konzil konnte nicht durch Mehrheitsbeschlüsse etwas verfügen oder beschließen – oder den Papst in irgendeiner Art überstimmen. Somit scheint das virulente Missverständnis, über das heute berichtet wurde, vielleicht eher einem protestantischen Verständnis über Synoden geschuldet zu sein. Wenn der Papst ein Konzil einberuft – wie zuletzt der heilige Johannes XXIII. –, dann delegiert er an die Versammlung der stimmberechtigten Konzilsväter weder Amtsbefugnisse noch Kompetenzen. Dazu ist er kraft seines Amtes auch nicht befugt. Die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzil bedurften, um rechtswirksam gültig zu sein, der päpstlichen Approbation. Im CIC ist das unmissverständlich und leicht nachvollziehbar dargelegt:

"Can. 336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.

"Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.

§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.

§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben soll.

Can. 338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.

§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.

Can. 341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.

§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt."

Erinnert sei auch an Can. 331: "Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann."

Auch Can. 333 § 3 ist lesens-, bedenkens- und beherzigenswert: "Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde."

Vielleicht ist subjektives Grummeln über den Papst und seine engsten Mitarbeiter erlaubt? Ich persönlich finde die Tugend der Dankbarkeit gegenüber dem Papst und der Kurie sehr viel wichtiger. Man kann natürlich das Kirchenrecht verkennen, ignorieren oder relativieren. Abweichende Meinungen mag es immer geben. Das ändert aber nichts an der Gültigkeit und der Eindeutigkeit der kirchenrechtlichen Bestimmungen.

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