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Die Synodale Räterepublik

Zweite Synodalversammlung des Synodalen Weges in Frankfurt am Main: in der Synodalversammlung (30.09.2021)

Die Vordenker des Synodalen Wegs beherrschen auch die Form der Kurzprosa. Das Forum I „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche“ hat eine neue Vorlage zur Beratung publiziert. Es geht darin um nichts weniger als um die Installierung und Etablierung eines Synodalen Rates.

In der Einführung dazu, die reich an salbungsvollem Selbstlob ist, wird bemerkt, dass der Austausch von Argumenten die Evangelisierung fördere. Sodann ist zu lesen: „Synodalität ist zudem eine Form des transparenten und lösungsorientierten Arbeitens.“ Wer mit der verwalteten Welt vertraut ist und die Spielregeln auch des kirchenpolitischen Lebens kennt, mag ahnen, dass mit dem ostentativen Bekenntnis zur Transparenz eine ganz andere, nicht selten intransparente Arbeitsweise einhergeht.

Dem „Synodalen Rat“ geht ein „Synodaler Ausschuss“ voraus, der die „Beschlüsse der Synodalversammlung“ evaluiert und „fortentwickelt“. Dieser „Synodale Ausschuss“ ist weder demokratisch gewählt noch kirchenrechtlich legitimiert: „Der Synodale Ausschuss besteht aus den 27 Diözesanbischöfen, 27 vom ZdK gewählten Mitgliedern und 10 von diesen gemeinsam gewählten Mitgliedern.“ Gestärkt wird damit die Macht des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, das von sich behauptet, die Katholiken in Deutschland zu vertreten, ohne dass dessen Mitglieder je gewählt worden sind. Soviel zum Begriff Transparenz.

Wer dem Begriff Entwicklung zugetan ist, verwendet diesen für die Aufgabenbeschreibung des „Synodalen Ausschusses“ mehrfach: „Er entwickelt die Initiativen weiter, die auf dem Synodalen Weg in den Synodalforen und der Synodalversammlung beraten worden sind.“ Weil der Begriff so schön ist, werden auch „wesentliche Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft“ beraten – zumindest diejenigen, die der „Synodale Ausschuss“ als solche erkennt und anerkennt. Darüber hinaus sollen „Grundsatzentscheidungen von überdiözesaner Bedeutung zu pastoralen Planungen, Zukunftsfragen und Haushaltsangelegenheiten der Kirche“ diskutiert werden, „die nicht auf diözesaner Ebene entschieden werden“. Letztere Aufgaben übernimmt dann der Synodale Rat vom Synodalen Ausschuss. Dem Synodalen Rat stehen dann die jeweiligen Vorsitzenden von Bischofskonferenz und ZdK vor.

Nicht zu vergessen: Ein zugehöriger Apparat wird installiert. „Der Synodale Rat wird durch ein ständiges Sekretariat unterstützt, das finanziell und personell angemessen ausgestattet ist.“ Finanziert wird dieses neue deutsche katholische Reformbüro aus Kirchensteuermitteln, in gleicher Weise wie der deutsche Synodale Weg. Die Synodalversammlung wird um Zustimmung für dieses Vorhaben gebeten. Die Autoren beziehen sich diffus auf das Kirchenrecht: „Die Synodalversammlung beschließt die Einrichtung eines Synodalen Rates. Die Einrichtung geschieht vor dem Hintergrund von can. 127 und can. 129 CIC.“

Also lesen wir im Kirchenrecht nach:

Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt bzw. der Rat von allen eingeholt wird.

§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf, gilt:

1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen handelt;

2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden, Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, nicht abweichen.

§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren; diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.

Der „Synodale Rat“ würde – falls diese Paragraphen als Legitimation gelten sollten – durch ein synodales Mehrheitsprinzip die bischöfliche Autorität und Amtsgewalt beschneiden, wenngleich allein schon Can. 127 § 3 der Arbeitsweise des „Synodalen Rates“ entgegensteht („Der Synodale Rat tagt öffentlich.“). Von der in Can. 127 § 3 geforderten „Geheimhaltung“ kann bei öffentlichen Sitzungen schwerlich gesprochen werden.

Eine abschließende Bemerkung noch zu diesem Satz aus der Vorlage: „Den Vorsitz des Synodalen Rats führen gemeinsam der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der / die Vorsitzende des ZdK.“ Dem Synodalen Rat soll eine umfassende Leitungsaufgabe zuerkannt werden, aber der Vorsitzende der DBK ist kein von den hiesigen Bischöfen kreierter Oberbischof und „der/die Vorsitzende des ZdK“ ist einzig von einem Verband von demokratisch nicht gewählten Laien demokratisch gewählt worden. Der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer hat den Synodalen Weg einmal zu Recht als „kirchenrechtliches Nullumbezeichnet. Mindestens dasselbe gilt für den Synodalen Rat.

Hinweis: Meinungsbeiträge wie dieser spiegeln allein die Ansichten der jeweiligen Gast-Autoren wider, nicht die der Redaktion von CNA Deutsch.

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