Wer darf die Taufe spenden? Im CIC lesen wir:

„Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530, n. 1.

§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Taufweise zu belehren.“ 

Auf Can. 861 § 2 berief sich auch der Essener Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck, der Vorsitzende der Glaubenskommission der deutschen Bischofskonferenz, als er eine außerordentliche Tauferlaubnis erließ: „Heute beauftrage ich Sie, liebe Schwestern und Brüder als Gemeinde- sowie Pastoralreferenten/-innen, die Sie nicht zum Amt der Kirche gehören, als außerordentliche Taufspenderinnen und Taufspender, denen ich jeweils auf Bitte Ihres Pfarrers und Ihrer Pfarreien, in denen Sie tätig sind, die Erlaubnis zur Taufe erteile. Hiermit reagieren wir als Kirche von Essen auf eine pastorale schwierige Situation. Angesichts der Komplexität der Seelsorge, gerade auch im Blick auf die Taufe und die Begleitung der oft der Kirche fernstehenden Eltern und Paten, die doch suchend glaubende Menschen sind, sind Sie vom Bischof beauftragte Zeuginnen und Zeugen des Glaubens, die mit der Taufspendung einen offiziellen Dienst der Kirche tun. Denn in der Feier dieses Sakraments verwirklicht sich auf eine besondere Weise das Beziehungsgeschehen zwischen Gott und dem Menschen (vgl. Vat II, GS 3). Darum ist es bedeutsam, dass auch die gelebte Einheit der Feier und Spendung des Taufsakraments mit der sie begleitenden Seelsorge erfahren wird. Aufgrund der herausfordernden pastoralen Situationen in vielen Pfarreien und an kirchlichen Orten unseres Bistums kann es deswegen geboten sein, situationsabhängig neben den ordentlichen Taufspendern (Priester und Diakon) auch außerordentliche Taufspenderinnen und Taufspender zuzulassen. Infolgedessen habe ich für unser Bistum entschieden, Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten, die hauptberuflich in der Seelsorge tätig sind und oftmals bereits über vielfältige Erfahrungen in der Taufpastoral verfügen, abhängig von der seelsorglichen Situation ihrer Einsatzpfarrei, mit diesem Dienst zu beauftragen. Das Kirchenrecht gibt mir dazu die Möglichkeit (vgl. CIC can. 861 § 2).“

Nebulöse Wendungen wie „pastoral schwierige Situation“ und „Komplexität der Seelsorge“ sind schon unklar genug. Eine weitere Frage tut sich auf: was bewegt die „oft der Kirche fernstehenden … Paten, die doch suchend glaubende Menschen“ zu sein scheinen, das Amt des Paten zu übernehmen? Mir ist diese Praxis unbegreiflich. Über den Dienst des Paten informiert das Kirchenrecht:

„Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

1. er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

2. er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

3. er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht.“

Zudem sollte über den Begriff „Notfall“ bei der Sakramentenspendung nachgedacht werden – im Bistum Essen und darüber hinaus. Ich habe Zweifel, ob diese institutionalisierte und an einzelne Personen gebundene Beauftragung dem Kirchenrecht entspricht. Und Sie?

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