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Wiederverheiratete Geschiedene und andere Beziehungsformen

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Das eminent wichtige Nachsynodale Apostolische Schreiben „Familiaris consortio“, das der heilige Johannes Paul II. 1981 verfasst und publiziert hat, behandelt auch Themen, die heute oft in einem andere Licht betrachtet werden – etwa den „pastoralen Einsatz“ in „irregulären Situationen“.

Wir wissen alle, dass es auf dem deutschen Synodalen Weg mit Blick auf die Lehre der Kirche aller Zeiten und Orte verantwortungslose Bestrebungen gibt, bestimmte „irreguläre Situationen“ künftig als „gelingende Beziehungen“ zu begreifen.

Johannes Paul II. bezeichnet die sogenannte „Ehe auf Probe“ als irregulär. Bereits die menschliche Vernunft spreche gegen dieses Modell des Zusammenlebens. Die „Ehe auf Probe“ zwischen Mann und Frau zeige, „wie wenig überzeugend es ist, ein "Experiment" anzustellen, wo es um menschliche Personen geht, deren Würde verlangt, daß sie für immer und ausschließlich das Ziel liebender Hingabe sind, ohne jegliche zeitliche oder sonstige Begrenzung“: „Die Kirche ihrerseits kann einem solchen Ehemodell aus weiteren, ihr eigenen Motiven nicht zustimmen, die sich aus ihrem Glauben herleiten. Die leibliche Hingabe in der geschlechtlichen Begegnung ist ja ein Realsymbol für die Hingabe der ganzen Person; eine solche Hingabe kann aber in der gegenwärtigen Heilsordnung nur aus der Kraft der übernatürlichen Liebe, wie Christus sie schenkt, wahrhaft verwirklicht werden. Ferner ist die Ehe zwischen zwei Getauften auch ein Realsymbol für die Einheit zwischen Christus und seiner Kirche, eine Einheit, die nicht zeitlich begrenzt ist oder nur "auf Probe" gilt, sondern ewige Treue bedeutet. Zwischen zwei Getauften kann es deshalb nur einen unauflöslichen Ehebund geben.“

In gleicher Weise lehnt Johannes Paul II. im Namen der Kirche „freie Verbindungen“ ab, die als Alternativoption zur Ehe sich etabliert haben und als bloße Beziehungen gegen die Institution der Ehe gestellt werden.

Der Papst fordert eine aufmerksame seelsorgliche Begleitung der Paare, die auf diese Weise irregulär zusammenleben. Ebenso mahnt er, dass die Gläubigen auf die „Träger öffentlicher Verantwortung“ einwirken: „Sie sollen sich diesen Tendenzen mit ihren zersetzenden Wirkungen auf die Gesellschaft und ihren Schäden für die Würde, Sicherheit und das Wohl der einzelnen Bürger entschieden widersetzen; sie sollen sich bemühen, daß die öffentliche Meinung nicht zu einer Unterbewertung der Bedeutung der Institution von Ehe und Familie verleitet werde.“

Schließlich spricht Johannes Paul II. die Problemfelder an, die sich mit der Ehescheidung und den wiederverheiratet Geschiedenen verbinden. Es gebe auch in einer gültigen Ehe die Möglichkeit eines „unheilbaren Bruchs“: „Natürlich muß die Trennung als ein äußerstes Mittel angesehen werden, nachdem jeder andere vernünftige Versuch sich als vergeblich erwiesen hat.“ Johannes Paul II. weist darauf hin, dass Geschiedene, die von der Unauflöslichkeit des Ehebundes wissen und keine andere Verbindung eingehen, aber für ihre Familie sorgen und ein christliches Leben führen, ein „Beispiel der Treue“ und „christlicher Konsequenz“ geben, ein „wertvolles Zeugnis vor der Welt und der Kirche“: „Um so notwendiger ist es, daß die Kirche solchen Menschen in Liebe und mit praktischer Hilfe unablässig beisteht, wobei es keinerlei Hindernis gibt, sie zu den Sakramenten zuzulassen.“

Mit schmerzhaftem Bedauern spricht Johannes Paul II. über wiederverheiratete Geschiedene, die sich auf eine neue Verbindung hin ausrichten – ohne kirchliche, katholische Trauung, die in solchen Fällen unmöglich ist. Er schreibt: „Da es sich auch hier um eine weitverbreitete Fehlentwicklung handelt, die mehr und mehr auch katholische Bereiche erfaßt, muß dieses Problem unverzüglich aufgegriffen werden. Die Väter der Synode haben es ausdrücklich behandelt. Die Kirche, die dazu gesandt ist, um alle Menschen und insbesondere die Getauften zum Heil zu führen, kann diejenigen nicht sich selbst überlassen, die eine neue Verbindung gesucht haben, obwohl sie durch das sakramentale Eheband schon mit einem Partner verbunden sind. Darum wird sie unablässig bemüht sein, solchen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten.“ Die Kirche solle den Geschiedenen in „fürsorgender Liebe“ beistehen.

Zugleich gilt: „Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung. Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht.“

Jegliche „liturgischen Handlungen“ an wiederverheirateten Geschiedenen – etwa die Segnung einer solchen Partnerschaft – sind untersagt: „Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen. Durch diese Haltung bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus und seiner Wahrheit; zugleich wendet sie sich mit mütterlichem Herzen diesen ihren Söhnen und Töchtern zu, vor allem denen, die ohne ihre Schuld von ihrem rechtmäßigen Gatten verlassen wurden.“

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