Papst Franziskus ändert Kirchenrecht für Ordensleute, die ihre Gemeinschaft verlassen

Ordensfrau
CNA Deutsch / Alexey Gotovskiy

Ordensleute, die ihre Gemeinschaft für einen Zeitraum von über 12 Monaten verlassen, scheiden zukünftig laut Kirchenrecht aus dieser aus.

Das hat Papst Franziskus mit einem neuen Motu Proprio eingeführt. Das Apostolische Schreiben trägt den Titel Communis Vita – "Gemeinsames Leben" – und wurde am heutigen Dienstag im Vatikan veröffentlicht. Es ändert Kanon 694 des CIC.

Bei "unrechtmäßiger Abwesenheit aus dem Ordenshaus" verletzen Mitglieder eines Ordens den Grundsatz des gemeinschaftlichen Lebens, wie er im Kanon 665 festgelegt wird, so Papst Franziskus. Dazu gehört das Leben gemäß den Regelns des Ordens und unter der Aufsicht des Vorgesetzten.

Nach den bisherigen Bestimmungen des Kanons 694, den das Motu Proprio reformiert, kann die Entlassung eines Mitglieds einer Religionsgemeinschaft aus zwei Gründen erklärt werden: dass er oder sie " offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist"; oder "eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat".

Mit der heute bekannt gegebenen Änderung fügte der Papst einen Dritten Grund hinzu: Das illegale Entfernen aus der Gemeinschaft.

Nun, wenn ein Mitglied einer Religionsgemeinschaft illegal aus dem Ordenshaus abwesend ist, gemäß can. 665 § 2, können auch sie für aus der Gemeinde entlassen erklärt werden, sofern ihre Vorgesetzten sonst nicht in der Lage sind, sie zu finden oder zu kontaktieren – nach einem Zeitraum von 12 Monaten.

Je nach Verfassung des Ordens müssen Entlassungsurteile vom Heiligen Stuhl oder vom Ortsbischof bestätigt werden.

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Papst Franziskus stellte fest, dass das Kirchenrecht bereits ein Verfahren zur Behandlung der unrechtmäßigen Abwesenheit eines religiösen Mitglieds vorsieht, wenn sich ein Mitglied bereits mindestens sechs Monate entfernt hat. In solchen Fällen habe es bisher jedoch wenig Rechtssicherheit gegeben.

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Die neuen Regeln treten am 10. April 2019 in Kraft.

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