Würzburger Generalvikar Jürgen Vorndran tritt Amt an

Bischof Franz Jung (links) und der neue Generalvikar, Jürgen Vorndran, bei der Unterzeichnung des Glaubensbekenntnisses.
Markus Hauck (POW)

Bischof Franz Jung hat dem neuen Würzburger Generalvikar Jürgen Vorndran am heutigen Montag die Ernnungsurkunde übergeben.

Das teilt das Bistum am 21. September mit. Die ursprünglich für den 7. September geplante Amtsübergabe von Vorgänger Thomas Keßler war verschoben worden. 

Grund dafür war ein anonymes Schreiben an das Bischöfliche Ordinariat, in dem Vorwürfe gegen Vorndran erhoben wurden. Die Staatsanwaltschaft habe Vorermittlungen vergangene Woche eingestellt, teilte ein Sprecher der Behörde laut "Domradio" mit: Es gebe keine Anhaltepunkte für eine Straftat.

Bischof Jung legte in einer kurzen Ansprache das Tagesevangelium aus. Er betonte, dass Jesus jeden Tag sein "Folge mir nach" spreche. Es gelte, diesen Ruf zu hören und der Berufung zu folgen, in dem was Gott einem zumute und zutraue. Jesus halte mit Zöllnern und Sündern Mahl. In gleichem Maße sei es heute wichtig, die Grenzen der Gemeinden zu überwinden und dort das Evangelium vorzuleben und zu verkündigen, insbesondere im Blick auf die "Pastoral der Zukunft". Wie Bischof Jung weiter erzählte, habe er als Generalvikar in Speyer innerhalb kurzer Zeit erfahren, wie wichtig es sei, "in die Schule der Barmherzigkeit" zu gehen. "Ich habe gelernt, Verantwortung zu übernehmen und den Dingen hinterher zu gehen." Dabei habe er verstanden, dass jeder Mensch schwach sei. "Aber Gott will gerade mit Sündern den Weg gehen", betonte Bischof Jung.

Die Aufgaben eines Generalvikars 


Ein Generalvikar ist das "Alter Ego" des Bischofs und geht diesem vor allem bei Aufgaben in der Verwaltung des Bistums zur Hand. Als sein rechtmäßiger Vertreter ist der Generalvikar auch Leiter des Bischöflichen Ordinariats.
 

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Nach dem Kirchenrecht "Codex Iuris Canonici" (CIC) darf das Amt des Generalvikars nur von einem Priester ausgeübt werden, der älter als 30 Jahre ist. Zudem soll er sich bewährt haben in "Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktischer Verwaltungserfahrung" (CIC, can. 478 § 1).

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