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Bistum Münster lanciert kirchliches Strafverfahren gegen ehemaligen Dompropst Kurt Schulte

Kurt Schulte

Das Bistum Münster hat ein kirchliches Strafverfahren gegen den ehemaligen Offizial und Dompropst Kurt Schulte angekündigt. Schulte hatte Anfang September 2022 auf seine Ämter verzichtet, nachdem ihm „grenzüberschreitendes, unangemessenes Verhalten“ vorgeworfen worden war. Die Staatsanwaltschaft Münster hatte der Diözese Mitte August mitgeteilt, dass man nicht gegen den Priester ermitteln werde.

Das Bistum teilte am Mittwoch mit, Bischof Felix Genn habe sich „an den Vatikan gewandt, damit dort die Entscheidung getroffen wird, wo das Strafverfahren geführt werden wird. Sicher ist, dass es wegen möglicher Befangenheit nicht in Münster sein wird.“

„Mit diesem Vorgehen folgt Bischof Genn der Empfehlung, die die nun abgeschlossene kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesprochen hat“, erklärte die Diözese. „Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bleibt Schulte beurlaubt; bis dahin wird er auch keine priesterlichen oder seelsorglichen Tätigkeiten ausüben (abgesehen von zwei Gottesdiensten im engsten Familienkreis). Für Schulte gilt bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung.“

Neben dem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft Münster wegen fehlenden Anfangsverdachts keine Ermittlungen aufgenommen hatte, gab es einen zweiten Vorwurf gegen Schulte. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien in diesem zweiten Fall noch nicht abgeschlossen.

Die kirchenrechtliche Voruntersuchung sei aber „zu dem vorläufigen Ergebnis“ gekommen, „dass Schulte seine Autorität gegenüber von ihm abhängigen Personen für grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbraucht haben soll; auch hier gilt bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung“.

„Zudem wird es gegen Schulte auch ein zusätzliches, weiteres kirchliches Verwaltungsstrafverfahren geben, das der Offizial des Bistums Osnabrück führen wird“, teilte das Bistum mit. Hierbei gehe es um den „Verdacht, dass Schulte unbefugt vertrauliche Unterlagen, darunter auch Personalunterlagen, an Dritte weitergegeben hat“.

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