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Coronavirus-Pandemie: Österreichische Bischofskonferenz verschärft Regeln für Gottesdienst

Auch im Vatikan ist der Mundschutz Pflicht: Pilger begrüßen Papst Franziskus am 2. September 2020.

Die österreichische Bischofskonferenz hat die Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie erneut verschärft. Es gilt beispielsweise eine Mundschutz-Pflicht bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen, weitere Maßnahmen sollen aufgrund der aktuellen Corona-Lage erweitert werden. Die Mundkommunion sei aber "nicht ausgeschlossen".

Wie die Pressestelle der Bischofskonferenz am Montag mitteilte, soll eine entsprechende Rahmenordnung ab dem kommenden Freitag, dem 9. Oktober, in Kraft treten.

Alle Maßnahmen seien zwischen den Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kultusministerium vereinbart worden, betont die österreichische Bischofskonferenz. Die überarbeitete Rahmenordnung legt auch fest, dass bei "religiösen Feiern aus einmaligem Anlass" (Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung) die Erstellung eines Präventionskonzepts und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend sind. Ausdrücklich ausgenommen davon sind Begräbnisse und damit verbundene gottesdienstliche Feiern wie die Totenwache oder die Totenmesse.

Maskenpflicht im Gottesdienst

Außerhalb der Gottesdienstzeiten sollen die Pfarreien ihre Kirchen tagsüber offen halten und zum persönlichen Gebet einladen, betont die Bischofskonferenz. Während der Gottesdienste gilt ab jetzt eine "allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes" (MNS), ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, "die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können".

Auch muss der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, außer "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert", beispielsweise bei der Kommunionsspendung. Aktualisiert wurde diese Regelung hinsichtlich der Gottesdienste unter freiem Himmel. Dort müssen ab jetzt für alle Teilnehmer Sitzplätze verfügbar sein, um den erforderlichen Abstand zu gewährleisten. Eine Maskenpflicht gilt dort nicht.

Der Priester ist von der Maskenpflicht befreit, Ministranten dagegen nicht. Ausnahmen gibt es unter gewissen Umständen auch für Lektoren und Kantoren. Wörtlich heißt es:

"Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten."

Auch die Weihwasserbecken bleiben weiterhin leer. Stattdessen sollen Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden, die Bänke und der Ambo sollenn häufig gereinigt und desinfiziert werden. Ein "Willkommensdienst aus der Pfarrgemeinde" habe zudem Sorge dafür zu tragen, dass es vor und nach den Gottesdiensten zu keinen großen Menschenansammlungen vor den Ein- und Ausgängen geben wird.

Kranke Menschen und "Verunsicherte" sollen auf die Teilnahme am Gottesdienst vor Ort ganz verzichten, unterstreicht die Bischofskonferenz:

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten. (...) Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden."

Kein Friedensgruß, dafür Mundkommunion

Eine kirchenmusikalische Gestaltung ist eingeschränkt möglich. Wie die Pressestelle mitteilt, sollen bei der Messe das Gloria, der Kehrvers, der Ruf zum Evangelium, das Sanctus und "eventuell ein zum Tag passendes Lied gemeinsam gesungen werden."

Der Friedensgruß mit der Hand ist weiterhin untersagt, die Handkommunion sei "dringend empfohlen". Die Möglichkeit, die Kommunion mit dem Mund zu empfangen sei "aber nicht ausgeschlossen", heißt es.

Beim Empfang der Eucharistie sollen die Worte "Der Leib Christi - Amen" entfallen, dafür soll der Priester diese nach dem "Seht das Lamm Gottes ... Herr, ich bin nicht würdig" sprechen, worauf alle mit "Amen" antworten. 

Taufe, Trauung, Erstkommunion, Firmung

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Die Bischofskonferenz veröffentlichte auch eine Handreichung für die Diözesen und Pfarreien, in denen die Spendung die Feiern von Taufen, Trauungen, Erstkommunionen und Firmungen geregelt sind. So soll es bei diesen Feiern "Präventionskonzepte" und jeweils einen "Präventionsbeauftragten" geben.

Bei Taufen soll das Taufwasser eigens gesegnet werden, auch für das Kreuzzeichen am Beginn der Feier und für die Salbung des Kindes soll es "nähere Vorgaben" geben.

Bei Trauungen wird es freigestellt, ob die rituelle Bestätigung der Vermählung "mit oder ohne Umwickeln der Hände mit einer Stola" angeboten wird.

Erstkommunionsfeiern können stattfinden unter Einhaltung der Regelungen für Eucharistiefeiern.

Geändert wurden die Bestimmungen bezüglich der Firmspendung. Obwohl Firmungen sonst immer im Rahmen einer Heiligen Messe und oft am Sonntag stattfinden, sei "aufgrund der besonderen Situation die Firmung an Werktagen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier ernsthaft in Erwägung zu ziehen". Zudem soll es "Detailregeln" für Spendung des Sakraments geben, bei dem der Firmling mit Chrisam an der Stirn bezeichnet wird.

Beichte, Krankenkommunion, Begräbnis

Die Beichte kann "nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum". Der Mindestabstand muss zwei Meter betragen, "das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte" wird dabei als "hilfreich" empfohlen.

Die Spendung der Krankenkommunion oder der Krankensalbung außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen "gut besprochen und vorbereitet werden", so die österreichische Bischofskonferenz. Davor und danach habe sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

"Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden", heißt es weiter in der Rahmenordnung. Das gilt auch für die Tage um Allerheiligen und Allerseelen. Höchstens 500 Personen können an den Feiern teilnehmen, ein Präventionskonzept ist dort nicht vorgeschrieben. 

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