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Bundesregierung will angehende Mediziner zwingen, Durchführung von Abtreibungen zu lernen

Kuppel des Reichstags

Die deutsche Bundesregierung will angehende Ärzte zwingen, im Rahmen ihrer Ausbildung die Durchführung vorgeburtlicher Kindstötungen zu erlernen. Dies geht aus einer Antwort der Ampel-Regierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor, die auf den 13. September 2023 datiert ist, aber erst am Dienstag öffentlich bekannt wurde.

„Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ermöglicht es bereits jetzt, dass der Schwangerschaftsabbruch im Medizinstudium gelehrt wird“, so die Bundesregierung. Letztlich seien jedoch die Bundesländer bzw. die dortigen medizinischen Fakultäten für „die konkrete Ausgestaltung der Curricula“ zuständig.

„Diese können sich dabei am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) orientieren, der derzeit noch fakultativ für die Fakultäten ist“, erklärte die Regierung. „Der NKLM enthält Lernziele, die Handlungs- und Begründungswissen zum medikamentösen und operativen Schwangerschaftsabbruch beschreiben.“

Nun sei angesichts der „laufenden Reform der ÄApprO“ vorgesehen, „dass der NKLM verbindlicher Bestandteil des Medizinstudiums wird“. Somit wäre auch das Erlernen der Durchführung von Abtreibungen Teil der Ausbildung neuer Ärzte in Deutschland.

Die zuständigen Ministerien hätten sich „darüber verständigt, dass der Schwangerschaftsabbruch über die Lernziele des NKLM Eingang in das Medizinstudium finden soll“, betonte die Bundesregierung. „Der Entwurf zur Reform der ÄApprO sieht überdies vor, dass medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs Gegenstand des klinischen Prüfungsstoffs in allen drei Abschnitten der ärztlichen Prüfung sein können.“

Die Bundesregierung beschäftigt sich außerdem derzeit mit der Frage, ob man Abtreibung als Tatbestand vollständig aus dem Strafrecht streichen solle. Bislang handelt es sich bei vorgeburtlichen Kindstötungen um eine Straftat, die allerdings unter bestimmten – weit gefassten – Voraussetzungen nicht rechtlich belangt wird.

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