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Berliner Generalvikar: Nicht alle in kirchlichen Führungspositionen „müssen selbst an Gott glauben“

P. Manfred Kollig SSCC

Der Berliner Generalvikar P. Manfred Kollig SSCC hat mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht betont: „Nicht alle, die in Leitungspositionen sind, müssen selbst an Gott glauben. Aber sie müssen wissen und vertreten, aus welcher Motivation heraus wir etwas tun.“

Es gehe also „nicht nur darum, dass unsere Arbeit gut ist, sondern dass wir als kirchliche Einrichtung auch den Auftrag haben, durch das, was wir tun, etwas von unserem Gott zu erzählen. Auch wenn ich nicht selbst an Gott glaube, muss ich wissen, dass die, die diese Einrichtung tragen, etwas von Gott zeigen wollen.“

„Früher war es so, dass eine Einrichtung dadurch katholisch sein sollte, dass Beschäftigte im Regelfall katholisch sind und ihr Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten“, warf Kollig, ein Mitglied der Arnsteiner Patres, im Gespräch mit katholisch.de am Dienstag einen Blick zurück in die Vergangenheit. „Das ist aber schon lange gar nicht mehr möglich – gerade hier im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht, das zugleich fachlich qualifiziert und katholisch ist.“

„Mit diesem Wechsel von der Katholizität durch katholische Mitarbeitende hin zu einem christlichen Profil, das von der Einrichtung ausgefüllt werden muss, ist das kirchliche Arbeitsrecht in der Realität angekommen“, zeigte er sich überzeugt.

„Wir erwarten von unseren Mitarbeitenden nicht, dass sie katholisch sind“, erläuterte Kollig die Positionierung der Erzdiözese Berlin. „Wer aber bei uns arbeitet, muss wissen, welche Bedeutung Sakramente für Katholikinnen und Katholiken haben, und muss dafür Sorge tragen, dass die, die sie empfangen wollen, sie empfangen können.“

„Zum professionellen Arbeiten in kirchlichen Einrichtungen gehört nicht unbedingt, den Glauben persönlich zu teilen, sondern die Bedeutung zu kennen und zu ermöglichen, dieser Dimension Raum zu geben“, stellte der Generalvikar klar.

Laut dem neuen kirchlichen Arbeitsrecht spielt die private Lebensgestaltung – etwa zivile Wiederheirat oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung – in ihrem Kernbereich für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr. Die deutschen Bischöfe hatten das Arbeitsrecht im Jahr 2022 gemeinsam verabschiedet. Jeder Bischof muss es aber selbst für sein Bistum umsetzen.

In der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ heißt es: „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“

Voraussetzung für alle Mitarbeiter sei grundsätzlich lediglich „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.

Für pastorale und katechetische Aufgaben gelte, dass sie „nur Personen übertragen werden“ können, „die der katholischen Kirche angehören“.

„Außerdienstliches Verhalten“ sei „rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird“.

Unklar bleibt in der „Grundordnung“, wie etwa eine zivile Wiederheirat, die von der Kirche nicht als Ehe anerkannt wird, die „Glaubwürdigkeit“ der Kirche beeinträchtigt. Laut neuem Arbeitsrecht gilt jedenfalls klar: „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“

„Kirchenfeindliche Betätigungen“ werden als Grund beschrieben, das Dienstverhältnis zu beenden. Zu derartigen Betätigungen zähle etwa „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“ oder „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften“.

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