Stuttgart - Freitag, 3. November 2023, 10:00 Uhr.
Bischof Gebhard Fürst hat von „entstandenen Irritationen“ angesichts der von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) geforderten Aufweichung des strafrechtlichen Verbots von Abtreibungen gesprochen. Fürst äußerte sich gemeinsam mit dem protestantischen Landesbischof von Württemberg, Ernst-Wilhelm Gohl, der Teil der EKD ist.
In Deutschland gelten Abtreibungen als eine Straftat. Das Gesetz findet jedoch unter bestimmten Umständen keine Anwendung, sodass pro Jahr rund 100.000 Kinder vor ihrer Geburt getötet werden.
Fürst und Gohl betonten: „‚Das Leben ist Gabe Gottes. Gott überlässt seine Gabe nicht den Mächten der Zerstörung. Menschen sind berufen, Gottes Willen zu tun und Leben wie Lebensmöglichkeiten auf der Erde zu bewahren.‘ Diese Grundüberzeugung wurde 2000 in einer gemeinsamen Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz in ökumenischer Einigkeit formuliert. Daran orientieren wir uns bis heute.“
Erhalten Sie Top-Nachrichten von CNA Deutsch direkt via WhatsApp und Telegram.
Schluss mit der Suche nach katholischen Nachrichten – Hier kommen sie zu Ihnen.
„Wir betonen den gottgegebenen Wert des Lebens von seinem Beginn an bis zu seinem Ende“, hieß es weiter. „Der Mensch als Gottes Ebenbild hat eine unverlierbare Würde und ein unveräußerliches Lebensrecht. Der Schutz ungeborenen Lebens ist eine Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Es ist daher wichtig, immer wieder darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft familienfreundliche und unterstützende Rahmenbedingungen für Kinder schafft. Ziel dieser Rahmenbedingungen ist es, dass Eltern zu ihrem Kind schon während der Schwangerschaft ‚ja‘ sagen können.“
Ausdrücklich auf die Position der EKD Bezug nehmend schrieben der Bischof von Rottenburg-Stutgart und der protestantische Landesbischof von Württemberg: „Die Stellungnahme des Rats der EKD plädiert für eine Straffreiheit bis zur 22. Woche. Im Gegenzug möchte er eine verbindliche Beratung vorschreiben. Wie diese Verbindlichkeit der Beratung dann noch durchsetzbar wäre, ist völlig unklar. Und so wäre unter diesen Umständen eine spätere Aufgabe der verbindlichen Beratung nur folgerichtig.“
„Eine solche abgestufte Fristenkonzeption unterscheidet willkürlich verschiedene Schwangerschaftsstadien“, betonten Fürst und Gohl in ihrer Stellungnahme. „Sie erhöht mit der Verschiebung der Sanktionierung auf die 22. Woche den Druck auf die Schwangeren. Daneben bleibt dieser Vorschlag eine profunde theologische Erklärung schuldig. Durch den Verzicht auf eine theologische Grundlegung seiner Position und indem der Entwurf sich primär an ‚gesellschaftlichen Entwicklungen und neuen Einsichten‘ orientieren will, verlässt er den jahrzehntelangen ökumenischen Konsens in dieser Frage und schwächt auf Dauer die Bedeutung der Kirchen in ethischen Debatten.“