09 Mai, 2021 / 6:05 AM
Die Angst geht um vor "einem neuen deutschen Schisma": So titelte diese Woche die Zeitung die "Welt". Ähnliches berichten international das "Wall Street Journal" und andere Medien, nachdem mehrere Bischöfe der Weltkirche diese Sorge öffentlich geäußert haben. Doch ist diese Angst begründet? Bischof Georg Bätzing von Limburg hat diese Woche in einem neuen Interview mit der CNA Deutsch-Partneragentur ACI Stampa betont: "Wir sind eng mit Rom und dem Heiligen Vater verbunden". Dennoch werfen Kontroversen, vom "Synodalen Weg" bis zur Protestaktion am 10. Mai, bei der es um Segnungsfeiern für homosexuelle Verbindungen geht, kirchenrechtliche Fragen auf. Ein Interview mit dem Theologen und Kirchenrechtler Gero P. Weishaupt.
Eine Gruppe hat für 10. Mai 2021 zu einem bundesweiten Aktionstag unter dem Motto "Segnungsgottesdienste für Liebende" aufgerufen. Dabei sollen auch homosexuelle Partnerschaften gesegnet werden – obwohl die Glaubenskongregation erst kürzlich auf Anfrage mitgeteilt hat, dass solche Segnungen nicht möglich seien. Warum kann die Kirche zwar Homosexuelle segnen, aber keine homosexuellen Partnerschaften? Worin liegt der Unterschied?
Die Kirche unterscheidet gemäß der menschlichen Vernunft zwischen homosexueller Veranlagung einerseits und sexuellen Handlungen homosexueller Partner andererseits. Homosexuelle können natürlich gesegnet werden, aber dann ausschließlich im Hinblick auf ihr sittliches Bemühen, ihre sexuelle Veranlagung in den Griff zu bekommen und keine homosexuellen Verhaltensweisen zu praktizieren. Der pastorale Auftrag der Kirche ist nicht, sie in ihren homosexuellen Verhaltensweisen zu alleine zu lassen, sie dort stehen zu lassen und ihre Praktiken gutzuheißen, sondern sie abzuholen, wo sie stehen und ihnen Hilfen anzubieten, sie zu begleiten, für sie zu beten, damit sie ein Leben im Einklang mit der menschlichen Natur und Christi Gebot führen können.
Homosexuelle aber, die völlig selbstverständlich offen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben oder an der Absicht festhalten, homosexuelle Handlungen zu verrichten, können hingegen nicht gesegnet werden. Dazu sagt der Katechismus der Katholischen Kirche (KKK): "Gestützt auf die Heilige Schrift, die sie (nämlich homosexuelle Praktiken) als schlimme Abirrungen (graves depravationes) bezeichnet" (der KKK weist dazu hin auf Gen, 19, 1- 29, Röm 1, 24-27, 1 Kor 6, 10; 1 Tim 1,10), "hat die kirchliche Überlieferung stets erklärt, ‚dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind‘". Der KKK verweist in diesem Zusammenhang weiter auf die Erklärung Persona humana Nr. 8 der Glaubenskongregation aus dem Jahre 1975. "Sie", so fährt der KKK fort, "verstoßen gegen das natürliche Gesetz, denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen" (KKK 2357). Dieses natürliche Gesetz ist das natürliche Sittengesetz, das aus der unveränderlichen Wesensnatur des Menschen mit der Vernunft abgeleitet werden kann und erkennbar ist. Homosexuelle Handlungen machen die dem Geschlechtsakt eigene "Ein-Fleisch-Werdung" (Mt 19, 6) der Personen unmöglich. Die "innige Vereinigung als gegenseitiges Sich-Schenken zweier Personen" (Vat. II, Gaudium et spes, Nr. 48), die der heterosexuellen Geschlechtsgemeinschaft eigen ist, kommt bei homosexuellen Akten überhaupt nicht zustande. Da das Praktizieren homosexueller Handlung sowohl zur göttlichen Offenbarung als auch schon zur menschlichen Vernunft im Widerspruch steht, kann die Kirche gleichgeschlechtliche Zweiergruppen (ein "Paar" Schuhe besteht auch nicht aus zwei rechten oder linken Schuhen des gleichen Schuhmodells, sondern aus einem rechten und einem linken Schuh, die zueinander gehören, zwei Herren oder zwei Damen sind also kein Paar im Sinne einer Partnerschaft), insoweit deren Beziehung auf solche homosexuellen Handlungen angelegt ist, nicht segnen. Es wäre die Simulation einer Segnung, einer Sakramentalie, ein Scheinsegen und damit ein liturgischer Missbrauch. Mit solchen Pseudosegnungen macht man den Leuten etwas vor.
Immer häufiger ist davon die Rede, dass sich die Kirche in Deutschland von der Weltkirche entferne, wird das Wort "Schisma" ins Spiel gebracht. Im Codex Iuris Canonici heißt es in Canon 751: "Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche".
Entscheidend für den Tatbestand des Schismas nach can. 751 i. V. m. can. 1364 § 1 ist die dauerhafte Verweigerung der Unterordnung unter den Papst. Ein einmaliger Akt des Ungehorsams würde den Tatbestand des Schismas noch nicht erfüllen. Er müsste aber nach can. 1371 mit einer gerechten Strafe sanktioniert werden. Wir beobachten indes gerade in Deutschland, dass sowohl Bischöfe als auch andere Gläubige sich seit Wochen und Monaten gegen den Papst auflehnen, auch in anderen Bereichen (z. B. die ständige Infragestellung der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe). Die Glaubenskongregation, die wie andere römische Dikasterien, immer in Stellvertretung des Papstes tätig wird, hat sogar mit ausdrücklicher Genehmigung des Papstes unmissverständlich in ihrem Responsum das Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen.
Dabei ist es für die Autorität des Responsum zweitrangig, ob es in forma specifica oder formell durch den Papst approbiert worden ist. Fest steht, dass die Glaubenskongregation wie überhaupt alle Dikasterien der Römischen Kurie ein Instrument ist im Dienst des Primates des Papstes. Die Kurie arbeitet im Namen des Papstes und immer in seiner Autorität. Die Vollmacht der einzelnen Dikasterien ist eine ordentliche, stellvertretende Gewalt. Immer wenn die Kurie tätig wird, ist es der Papst selber, der handelt. Wenn der Münsteraner Kirchenrechtler neulich bei katholisch.de behauptet, dass die Glaubenskongregation nicht Träger des Lehramtes sei, so bedarf diese Aussage einer Korrektur: Die Glaubenskongregation ist zwar nicht Träger des Lehramtes an sich, aber sie nimmt sehr wohl teil am Lehramt des Papstes, insofern sie Organ des Papstes ist, dem auch dann Lehrautorität zukommt, wenn der Papst ein Schreiben der Glaubenskongregation nicht ausdrücklich approbiert hat.
Entscheidend aber für die lehrmäßige Autorität des Responsum ist nicht, ob der Papst es noch zusätzlich bewilligt, formell approbiert oder in forma specifica herausgegeben hat, wie einige Kirchenrechtler zu suggerieren versuchen, um letztendlich damit die Autorität des Responsum zu untergraben. Entscheidend ist, dass der Papst durch die Glaubenskongregation an die geoffenbarte Wahrheit, die durch die Vernunft bestätigt wird, erinnert, nämlich dass es eine Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau gebe kann. Das Responsum des Papstes bzw. der Glaubenskongregation will die Ehe schützen. Daraus folgt das Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Beziehungen.
Auch die gebetsmühlenartige Forderung nach dem Priestertum der Frau ist Ausdruck einer dauerhaften Verweigerung der Unterordnung unter den Papst. Papst Franziskus hat bekanntlich bei verschiedenen Gelegenheiten die Aussage seines Vorgängers Papst Johannes Pauls II. in dessen Apostolischen Schreiben Ordinatio sacerdotalis von 1994 bekräftigt. Die diesbezügliche Lehre der Kirche ist unfehlbar, definitiv und unveränderlich. Sie gehört zum Glaubensgut (depositum fidei) der Kirche. Sie wird zwar noch nicht als formell von Gott geoffenbart durch die Kirche vorgetragen (de fide credenda), jedoch sehr wohl als mit der Offenbarung zuinnerst und unlöslich verbunden angesehen (de fide tenenda). Darum erfüllt zwar derjenige, der sie hartnäckig leugnet oder in Zweifel zieht, noch nicht formell den Tatbestand der Häresie, gleichwohl aber den Tatbestand des Schismas. Denn wer fortdauernd, gebetsmühlenartig die Priesterweihe der Frau fordert und meint, darüber weiterhin diskutieren zu können, anerkennt nicht den unfehlbaren, definitiven und unveränderlichen Charakter der Lehre von der Unmöglichkeit des Priestertums der Frau, wie sie von Ordinatio sacerdotalis festgestellt wird, und verweigert damit dauerhaft die Subordination unter den Papst.
Im Übrigen beobachten wir auch, wie Theologen versuchen, die Lehrautorität von Ordinatio sacerdotalis zu untergraben. Der Katechismus der Katholischen (KKK) unterscheidet in Nr. 88 zwischen Wahrheiten, die in der göttlichen Offenbarung enthalten sind, die sog. Primärwahrheiten als die von Gott formell geoffenbarten Glaubenswahrheiten, und solchen Wahrheiten, die mit diesen Primärwahrheiten in einem notwendigen Zusammenhang stehen, die sog. Sekundärwahrheiten, die zwar noch nicht als von Gott formell offenbart erkannt sind, gleichwohl aber mit der Offenbarung innerlich zusammenhängen und damit zum Glaubensgut (depositum fidei) der Kirche gehören Von den Theologen wird eingewendet, dass das Lehramt im KKK seine Unfehlbarkeit auch auf diese Sekundärwahrheiten unberechtigterweise ausgedehnt habe und nun auch Gehorsam von den Gläubigen einfordern könne für Wahrheiten, die nicht unmittelbar in der Offenbarung enthalten sind, sondern lediglich in einem notwendigen Zusammenhang mit ihr stehen. Bekanntester Vertreter dieser Theorie ist der Münsteraner Dogmatiker Michael Seewald. Dieser behauptet, erst mit dem KKK habe das Lehramt seine unfehlbare Lehrautorität auch auf diese sog. sekundären Glaubenswahrheiten ausgedehnt. Vor dem Katechismus, also vor 1992, seien Lehren, die mit der Offenbarung im Zusammenhang stehen, die Sekundärwahrheiten, nicht unfehlbar gelehrt und dementsprechend auch keine gläubige Zustimmung verlangt worden. Die Absicht des Münsteraner Dogmatikers ist klar: Er will die Autorität von Ordinatio sacerdotalis und die darin festgestellte Unmöglichkeit der Priesterweihe von Frauen aushebeln. Doch belehren uns klassische dogmatische Lehrbücher (z. B. von Joseph Pohle, Ludwig Ott oder Michael Schmaus) schon vor dem Erscheinen des KKK, dass die Lehre über die unfehlbare Lehrautorität des Papstes auch hinsichtlich der sog. Sekundärwahrheiten, also solcher Wahrheiten, die mit der Offenbarung in engem, unlöslichen Zusammenhang stehen, keine Erfindung des Katechismus der Katholischen Kirche ist, sondern schon lange davor Gegenstand der Dogmatik gewesen ist.
Ab wann wäre ein solches Schisma denn faktisch?
Die Tatstrafe der Exkommunikation nach can. 1364 tritt automatisch ohne Intervention der kirchlichen Obrigkeit ein, sobald der Tatbestand des Schismas nach can. 751 vorliegt. Das Schisma wäre faktisch – kirchenrechtlich gesprochen: wirksam im äußeren Rechtsbereich -, sobald die zuständige kirchliche Obrigkeit durch Dekret den Eintritt der Exkommunikation feststellen würde. Bis dahin wäre es latent – im inneren Rechtsbereich der Kirche - verwirklicht. Denken Sie z. B. an die Bischofsweihen durch Erzbischof Marcel Lefebvre im Juni 1988. Zwar hat diese Bischofsweihe kein Schisma hervorgerufen, gleichwohl hatte sie eine Exkommunikation zur Folge gehabt, also dieselbe Rechtsfolge wie bei einem Schisma, und darum ist der Vergleich angebracht. Der Grund für die Exkommunikation war die Weihe von vier Bischöfen ohne päpstliches Mandat (can. 1382). Der Gesetzgeber wertet die Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat nicht als ein Schisma, wohl aber als eine Amtsanmaßung und Amtspflichtverletzung. Mit dem Vollzug der Weihe war die Exkommunikation als Tatstrafe automatisch eingetreten und betraf den weihenden Erzbischof, die vier Geweihten sowie den mitweihenden Bischof. Sie alle waren mit dem Akt der Weihe ipso facto (von Rechts wegen) exkommuniziert. Am Tage danach hat dann der Präfekt der Bischofskongregation den Eintritt der Exkommunikation durch ein Dekret festgestellt. Bekanntlich hat Papst Benedikt XVI. 2009 die Exkommunikation aufgehoben. Ein Schisma hat nie bestanden.
Welche Folgen kann denn eine Segnungsfeier für Bischöfe, die diese zulassen, und Priester, die einen solchen liturgischen Segen spenden, haben? (Ist man automatisch exkommuniziert, wenn er sich den direkten Anweisungen der Glaubenskongregation widersetzt?)
Der Akt der Segnungen führt noch nicht zur Exkommunikation wegen eines Schismas nach can. 751 i. V. m. can. 1364 § 1. Gleichwohl handelt es sich um eine Straftat. Sie müsste durch den zuständigen Bischof oder durch den Vatikan mit einer gerechten Strafe sanktioniert werden. So bestimmt es can. 1371, 1°: "Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden, wer (…) eine vom Papst verworfene Lehre vertritt." Und can. 1371, 2° normiert: "wer sonst dem Apostolischen Stuhl (…), der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt." Das Responsum verteidigt die Lehre über die Ehe von Mann und Frau und schützt sie. Es spricht daher ein Verbot von Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare aus. Die Segnung homosexueller Beziehungen leugnet oder relativiert die geoffenbarte Glaubenslehre von der Ehe von Mann und Frau (Gen, 1, 27). Die Glaubenskongregation hat in ihrem Responsum mit dem Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare die geoffenbarte Wahrheit und Vernunftwahrheit von der Ehe zwischen Mann und Frau in Erinnerung gerufen. Die Segnungen durchführen trotz des eindeutigen Verbotes des Papstes, das er durch die Glaubenskongregation ausgesprochen hat, führen nur dann zum Schisma, wenn sie Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sind. Dann tritt die Exkommunikation automatisch, von Rechts wegen, ein. Wenn Bischöfe für solche Segnungen aktiv öffentlich eine geraume Zeit eintreten und oder wenn sie keine Maßnahme ergreifen, die Segnungen zu verhindern, dann kann dies ebenfalls Ausdruck einer dauernden Verweigerung der Unterordnung unter den Papst sein. In einem solchen Fall würde die Exkommunikation als Tatstrafe wegen Schismas nach can. 751 i.V.m. can. 1364 § 1 eintreten, der Bischof wäre für den inneren Rechtsbereich exkommuniziert. Damit die Exkommunikation auch im äußeren Rechtsbereich Wirkung hätte, müsste es durch ein Dekret seitens des Apostolischen Stuhles festgestellt werden (siehe oben den Fall von Erzbischof M. Lefebvre).
"Vor Gott werden Segnende Rechenschaft ablegen – nicht vor der Glaubenskongregation in Rom", sagen nun aber Befürworter der Segnungen. Der Aachener Bischof Helmut Dieser erklärte: "Bei Segnungsanfragen gleichgeschlechtlicher Paare sind die Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrem Gewissen verpflichtet".
Die Berufung auf das subjektive Gewissen stößt an eine Grenze, wenn es bei einer Handlung um die Verletzung des natürlichen Sittengesetzes und eine Offenbarungswahrheit geht. Es gibt das schuldhaft irrende Gewissen. Seelsorgerinnen und Seelsorger sind dann für den Missbrauch der Segnungen und den Ungehorsam gegenüber dem Papst verantwortlich. Nur bei Unkenntnis darüber, dass es sich bei der Segnung gleichgeschlechtlicher Personen um eine Pseudosegnung handelt, sind die betreffenden Seelsorgerinnen und die betreffenden Seelsorger für das Fehlurteil nicht verantwortlich. In diesem Fall kann das Fehlverhalten ihnen nicht zur Last gelegt werden. Das ändert aber nichts an dem Missbrauch und den Ungehorsam und erfordert, wenn die Segnungen im äußeren Rechtbereich nachweisbar sind, das Eingreifen der kirchlichen Obrigkeit. Es bedarf der Verwarnung und ggf. einer Sanktion. Denn durch die Segnung wird die kirchliche Communio gestört. Es ist u. a. die Aufgabe eines Bischofs gegenüber seinen Seelsorgerinnen und Seelsorgern Aufklärungsarbeit zu leisten in dem Bemühen, dass sie den Irrtum ihres Gewissens beheben. Das gehört zur Hirtensorge eines Bischofs.
(Die Geschichte geht unten weiter)
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Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller behauptete neulich auf katholisch.de: "Inhaltlich ist es nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines Diözesanbischofs, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es ihm für die ihm anvertraute Diözese – also die ihm anvertrauten Gläubigen – als unpassend oder sogar schädlich erscheint." Schüller beruft sich dabei auf das Remonstrationsrecht. Dieses Recht besagt, dass Bischöfe das Recht und die Pflicht haben, beim Apostolischen Stuhl gegen päpstliche Gesetze Einspruch geltend zu machen, weil sie in ihren Teilkirchen unter den Gläubigen Schwierigkeiten für dessen Akzeptanz befürchten. Das Remonstrationsrecht erlaubt es den Bischöfen, Gegenvorstellungen zu erheben mit dem Ziel, dass das päpstliche Gesetz im Hinblick auf seine Annahme durch die Gläubigen einer Revision unterzogen wird. Allerdings heißt das keinesfalls, dass die Bischöfe das betreffende Gesetz nicht in ihren Diözesen anzuwenden hätten. Sie müssen das Gesetz in ihren Diözesen umsetzen, bis eine Gesetzesnovelle vom Apostolischen Stuhl erlassen worden ist.
Der Münsteraner Kirchenrechtler verschweigt jedoch, dass das Remonstationsrecht von den Bischöfen nur für rein kirchliche Gesetze (leges mere ecclesiasticae) des Papstes in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf Gesetze, die göttliches Recht und Naturrecht normieren, kann ein Bischof sein Remonstrationsrecht niemals ausüben. Das Responsum der Glaubenskongregation schützt die Ehe von Mann und Frau. Die Ehe ist göttlichen Rechtes (Offenbarungsrecht), sie ist eine unveränderliche Glaubenswahrheit und zudem eine Forderung des durch die Vernunft erkennbaren Naturrechtes. Dem folgt konsequenterweise das Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Ein Bischof kann gegen dieses Responsum nicht sein Remonstrationsrecht geltend machen. Darauf hätte Schüller ehrlichkeitshalber hinwiesen müssen.
Besonders prominent werden Segnungsfeiern für Homosexuelle beim als "Reformdialog" bezeichneten "Synodalen Weg" gefordert. Gefährdet dieses Projekt dadurch die Einheit der Kirche?
Auf jeden Fall. Kardinal Müller und andere namhafte Bischöfe und Theologen in und außerhalb Deutschlands warnen schon seit langer Zeit vor einer von Deutschland ausgehenden Kirchenspaltung. Und man kann sich fragen, ob sie nicht schon latent verwirklicht ist.
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