Redaktion, 18 Dezember, 2024 / 1:00 PM
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs von Spanien heißt es, dass die Leihmutterschaft die Frau, die ihre Gebärmutter vermietet, ausbeutet sowie die Würde und Rechte der gezeugten Kinder verletzt.
Die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs entschied, es verstoße „gegen die öffentliche Ordnung“, ein ausländisches Urteil [aus den Vereinigten Staaten] anzuerkennen, das einen Leihmutterschaftsvertrag für gültig erklärt und die Elternschaft der Kinder den Personen zuweist, die das Kind von der Leihmutter austragen ließen.
Die Entscheidung stützt sich auf „grundlegende Rechte und Verfassungsprinzipien“ des spanischen Rechtssystems, darunter „das Recht auf körperliche und moralische Unversehrtheit der Leihmutter und des Minderjährigen sowie die Achtung ihrer Würde“.
„Die Leihmutterschaft verletzt die moralische Integrität der schwangeren Frau und des Kindes, die wie Gegenstände behandelt werden, mit denen gehandelt werden kann und denen die Würde eines menschlichen Wesens genommen wird“, unterstrich der Oberste Gerichtshof.
Diese Praxis „beraubt das Kind auch seines Rechts, seine biologische Herkunft zu kennen“ und „untergräbt die körperliche Unversehrtheit der Mutter, die aggressiven Hormonbehandlungen unterzogen werden kann, um schwanger zu werden“, so das Urteil.
Gleichzeitig stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass diese Praxis „auch einen Angriff auf die körperliche und moralische Unversehrtheit des Minderjährigen darstellt, da keine Kontrolle über die Eignung“ der Personen bestehe, die das Kind von der Leihmutter austragen lassen.
Nach Ansicht der Richter „bedeutet ein Leihmutterschaftsvertrag, wie er durch das US-Gerichtsurteil bestätigt wurde, eine Ausbeutung der Frau und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls“.
Der spanische Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass „die Leihmutterschaft ein enormes Geschäft darstellt, bei dem die auftraggebenden Eltern erhebliche Geldbeträge zahlen, von denen ein Teil an die Leihmutter geht“.
Dieser Umstand impliziere, dass ihr Einverständnis, das Kind, das sie im Mutterleib trägt, aufzugeben, „vor der Geburt durch eine Zahlung oder Entschädigung in irgendeiner Form erlangt wurde“.
Was die Bestimmung des Kindeswohls in diesen Fällen betrifft, so wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass „sie nicht nach den Interessen und Kriterien der [vertragsschließenden] Eltern erfolgen sollte“, aber auch nicht aufgrund des Bestehens eines Leihmutterschaftsvertrags und der in den ausländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Elternschaft zugunsten der Personen erfolgen, die das Kind durch eine Leihmutter haben austragen lassen.
Die Kriterien für die Bestimmung des Kindeswohls müssten auf „der Abtrennung aller Bindungen zwischen dem Kind und der Frau, die es ausgetragen und geboren hat, dem Vorhandensein einer biologischen väterlichen Abstammung und einer Familieneinheit, in die das Kind integriert ist“, beruhen, so das Gericht.
Schließlich stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Grundrechte von Müttern und Kindern „ernsthaft verletzt würden, wenn die Praxis der kommerziellen Leihmutterschaft gefördert würde“.
Nach Ansicht des Gerichts würde dies „die Tätigkeit der Agenturen zur Vermittlung von Leihmutterschaft erleichtern, wenn sie ihren potenziellen Kunden die fast automatische Anerkennung der aus dem Leihmutterschaftsvertrag resultierenden Abstammung in Spanien zusichern könnten“, obwohl die Rechte der schwangeren Frauen und der Kinder, die „wie eine bloße Ware“ behandelt werden, verletzt würden.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits im April 2022 gegen die Leihmutterschaft ausgesprochen.
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