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Europäische Bischöfe verurteilen faktische Anerkennung der Homo-„Ehe“ durch EU

Regenbogen-Flagge der LGBT-Bewegung

Die europäischen Bischöfen haben die faktische Anerkennung der sogenannten Homo-„Ehe“ – per Gerichtsurteil – in allen EU-Mitgliedsstaaten scharf verurteilt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärte kürzlich, zwei polnische Männer, die in Deutschland „geheiratet“ hatten, könnten diesen Status als „Eheleute“ auch in Polen innehaben, obwohl das Land nur die natürliche Ehe anerkennt, keine sogenannte Homo-„Ehe“.

Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) reagierte am Dienstag und betonte: „Bei allem Respekt für die Rolle der EU-Justiz sehen wir uns gezwungen, zu einigen Aspekten des Urteils Stellung zu nehmen, da wir mit Sorge dessen Auswirkungen auf Fragen sehen, die zum Kernbereich der nationalen Zuständigkeiten gehören.“

Die Bischöfe verwiesen auf Artikel 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dort sei zu lesen: „Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzel-staatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“

In ihrer Stellungnahme erklärte die COMECE: „Die Ehe ist in den Rechtssystemen verschiedener EU-Mitgliedstaaten als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert, in einigen Fällen sogar durch Verfassungsbestimmungen.“

Mit Blick auf das Gerichtsurteil hieß es dann: „Wir beobachten mit Sorge die Tendenz, Bestimmungen, die sensible Bestandteile der nationalen Rechtssysteme schützen sollen, in einer Weise anzuwenden, die ihren Sinn verwässert. Dies ist bei diesem Urteil in Bezug auf Artikel 9 der EU-Charta der Fall. In der jüngeren Vergangenheit zeigte sich dieselbe besorgniserregende Tendenz bei anderen wichtigen EU-Bestimmungen, wie beispielsweise Artikel 17 Absatz 1 AEUV über den Schutz des Status von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften nach dem Recht der Mitgliedstaaten.“

„In Anbetracht der Bedeutung der Anerkennung der Vielfalt und des Reichtums des Rechtspanoramas und der Rechtstraditionen der EU stellen wir auch fest, dass der Gerichtshof der Achtung der ‚nationalen Identitäten‘ der Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 2 EUV) und ihrer öffentlichen Ordnung/ordre publique eine enttäuschend begrenzte Rolle beimisst“, so die Stellungnahme. „Für einige Mitgliedstaaten ist die Definition der Ehe Teil ihrer nationalen Identität.“

Die COMECE äußerte schließlich die Befürchtung, „dass das Urteil zu negativen Entwicklungen in anderen sensiblen Bereichen des grenzüberschreitenden Familienrechts führen könnte, etwa indem es den Weg für künftig ähnliche rechtliche Ansätze in Bezug auf die Leihmutterschaft ebnet“.

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