Die Österliche Bußzeit 2021 steht im Zeichen von Streit und Konflikten. Dem am 18. März publizierten Gutachten zum Skandal des sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Köln wird von kirchenkritischen Stimmen vorgehalten, dass die moralischen Themen ausgeblendet würden. Man muss sich die karnevaleske Meinung wirklich vergegenwärtigen: Juristen wird vorgeworfen, dass sie juristisch argumentieren. Vatikanische Klärungen – wie der am Montag publizierte Text der Glaubenskongregation – sorgen für Proteste und Unmut. Auch wer hiervon subjektiv nicht überzeugt ist, müsste doch durch den kirchlichen Gehorsam sich hieran gebunden wissen. Selbst Bischöfe, die als Hirten ihrer Diözesen zu Nachfolgern der Apostel bestellt und zur Verkündigung der Lehre berufen sind, scheinen die Stimme des Lehramtes auf eine Meinung zu verkürzen, die in Gespräche Eingang finden und irgendwie berücksichtigt werden soll. Andere solidarisieren sich gleich mit Opponenten – wie Bischof Dr. Overbeck oder auch Bischof Dr. Dieser –, die ihren Widerspruch bekräftigen. Den Katechismus der römisch-katholischen Kirche haben in den letzten Wochen einige umschreiben wollen, in prominenter Weise äußerte sich hierzu Bischof Dr. Bätzing

Einfach gläubige Christen vertrauen in aller Welt – und vergessen wir bitte nie, dass Deutschland nicht die Herzmitte des Erdkreises ist – darauf, dass Bischöfe nicht zu „Rittern ihrer eigenen Meinung“ (Wilhelm Busch), sondern zu Zeugen des Evangeliums und Dienern in der Kirche des Herrn bestellt sind. Das Kirchenrecht macht dies deutlich: „Can. 375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein. § 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.“ Im Speziellen heißt es über die Diözesanbischöfe: „Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.

§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der Wahrheiten.

Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und leben.“

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