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"Jeder Staat täte gut daran, das Beichtgeheimnis zu achten!"

Prof. Dr. Helmut Prader

In Frankreich ist aktuell eine Diskussion über das Beichtgeheimnis entbrannt, nachdem bekannt wurde, dass es zu massiven Missbrauchsfällen innerhalb der Kirche – speziell durch Priester – gekommen ist. Etwa 80% der über 300.000 Opfer waren männliche Jugendliche.

Die unabhängige Untersuchungskommission hatte angeregt, das Beichtgeheimnis zu lockern. Der Vorsitzende der französischen Bischofskonferenz, Eric de Moulins-Beaufort, wurde mit den Worten zitiert, dass das Beichtgeheimnis über dem republikanischen Recht stehe. Laut französischen Medien bekam er vom Innenminister Gérald Darmanin eine entsprechende „Belehrung“, dass kein Gesetz über demjenigen der Republik stehe.

In der jüngeren Geschichte gab es Bemühungen, speziell im Zusammenhang mit den Missbrauchsfällen das Beichtgeheimnis zu lockern (etwa in Australien, Kalifornien, Costa Rica,…).

Vor dem Hintergrund des Missbrauchsskandals hat der Vatikan im Juni 2019 die Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses bekräftigt. Der Vatikan verwahrte sich in einer Stellungnahme gegen Erwartungen, die katholische Kirche müsse ihre Rechtsordnung an jene einzelner Staaten anpassen. Kardinal Mauro Piacenza betonte, dass das Festhalten am Beichtgeheimnis keine Rechtfertigung von oder Toleranz gegenüber Missbrauch darstellt.

Das kirchliche Gesetzbuch (CIC) schreibt im Canon 1388, §1: Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden. Im Canon 983, §1 heißt es: Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

Sollte ein Staat – im aktuellen Fall Frankreich – die Lockerung des Beichtgeheimnisses einfordern, so stehen die Priester vor der Wahl, seitens eines staatlichen Gerichtes eine Gefängnis- oder Geldstrafe zu bekommen oder bei Brechen des Beichtgeheimnisses exkommuniziert zu werden.

Das Beichtgeheimnis hat für die Kirche einen sehr hohen Stellenwert und die Pönitenten dürfen darauf vertrauen, dass alles streng vertraulich behandelt wird, was in der Beichte thematisiert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lossprechung verweigert wird.

Sollte dieses Beichtgeheimnis nicht mehr gewährleistet sein, so ist davon auszugehen, dass sich Opfer wie Täter nicht mehr in der Beichte einem Priester anvertrauen würden.

Es ist jedoch dringend angebracht, Opfer zu ermutigen, sich an staatliche Behörden zu wenden und einen Missbrauch zur Anzeige zu bringen. Es kann der Beichtvater auch anbieten, jemanden dabei zu begleiten. Immer wieder aber wollen Opfer einfach nur jemanden, der ihnen zuhört und keinesfalls, dass es zu einer Anzeige kommt. Auch das ist zu respektieren. Sollte jemand aber Sorge haben, dass dies gemeldet würde, dann ist davon auszugehen, dass es zu einem solchen Gespräch/Beichte erst gar nicht kommt.

Die Lossprechung des Täters hat die entsprechende Reue als Voraussetzung. Somit kann und soll der Beichtpriester die Lossprechung daran koppeln, dass der Pönitent den angerichteten Schaden (etwa bei Diebstahl) ersetzt und Selbstanzeige erstattet. Gleiches gilt besonders für einen Pönitenten, der eine Missbrauchstat begangen hat. Auch hier ist es im Sinne der Gerechtigkeit und der Wiedergutmachung dringend gefordert, als Bedingung für die Lossprechung die Selbstanzeige bei den zivilen Behörden einzufordern. Aus seelsorglichen Überlegungen heraus ist es auch in diesem Fall angemessen, den Täter zu begleiten – sofern er es wünscht.

Diese Chance der Einforderung der Selbstanzeige wäre jedoch nicht mehr gegeben, wenn ein Täter nicht zur Beichte käme, weil er Sorge hat, verraten zu werden. Es ist als angemessene Reue zu sehen, ob jemand zur Selbstanzeige bereit ist.

Aus pastoraler Sicht ist davon auszugehen, dass - im konkreten Fall bei sexuellem Missbrauch - weder Opfer noch Täter bereit wären, sich im Rahmen einer Beichte zu öffnen, wenn kein absolutes Beichtgeheimnis mehr gewährleistet wäre.

Daher ist gerade durch das Beichtgeheimnis eine Voraussetzung gegeben, dass Missbrauchstäter sich den zivilen Behörden durch Selbstanzeige stellen und Opfern entsprechende Hinweise für Hilfestellungen angeboten wird.

Jeder Staat täte gut daran, das Beichtgeheimnis zu achten! Es geht bei der Beichte nicht einfach um ein entweder Beichte oder staatliche Strafverfolgung! Wenn es gelingen soll, dass Missbrauchstaten aufgeklärt werden, Schuldige vor Gericht gestellt werden, Opfer dadurch zu ihrem Recht kommen,… dann nicht trotz, sondern gerade wegen des Beichtgeheimnisses!

Der Autor ist Professor für Moraltheologie an der Phil.- Theol. Hochschule Benedikt XVI. und Diözesanrichter.

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