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Julia Knop: Rom sieht Themen des Synodalen Wegs „nicht als Sach-, sondern als Machtfragen“

Julia Knop

Die Erfurter Dogmatikerin Julia Knop, eine führende theologische Persönlichkeit beim deutschen Synodalen Weg, hat erklärt, Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin bzw. die römische Kurie sehe die Themen des Synodalen Wegs „nicht als Sach-, sondern als Machtfragen“.

In einem umfangreichen Kommentar für katholisch.de schrieb Knop am Dienstag: „Nun gehört es zum kleinen Einmaleins der Dogmengeschichte, dass sich das Priesteramt im Laufe von 2.000 Jahren erheblich verändert hat. Das Zweite Vatikanische Konzil hat nach einer wechselvollen, an Um- und Abwegen reichen Geschichte wichtige Korrekturen vorgenommen.“

„Die Texte verankern den Priester wieder im gemeindebezogenen, nichtsakralen Amtsverständnis der frühen Kirche“, führte Knop aus. „Er ist Presbyter, nicht Sacerdos. Dass dieser Paradigmenwechsel in der Nachkonzilszeit weder im Kirchenrecht noch in der Liturgie noch in kirchlich gewünschter Priesterspiritualität angemessen Niederschlag gefunden hat, ist Teil des Problems, nicht der Lösung, aber kein Beleg für ein unveränderbares Priestertum.“

In ihrem Beitrag ging Knop auf zwei Punkte ein, die ihrer Überzeugung nach beweisen, dass die Kirche in Wirklichkeit die Vollmacht habe, auch Dinge zu ändern, die an die Substanz gehen.

„In Sacramentum Ordinis legte Pius XII. die zur Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe nötigen Zeichen fest: Handauflegung und Weihegebet – nichts anderes (DH 3860)“, so Knop. „Er erklärte, dass die Übergabe von Kelch und Hostienschale ‚nicht zum Wesen und zur Gültigkeit dieses Sakraments erforderlich ist‘ (DH 3858). Dazu gab es im Laufe der Zeit unterschiedliche Traditionen. Vielerorts hatte man diesen Ritus für zwingend nötig gehalten, andernorts gab es ihn gar nicht oder er hatte nur symbolische Bedeutung.“

„Pius XII. vereindeutigte also kraft Apostolischer Autorität eine bis dato uneinheitliche Lehre und Praxis. Er definierte bis in den Wortlaut hinein die Minimalbedingungen eines ‚gültig gespendeten‘ (für legitim und gnadenwirksam gehaltenen) Sakraments. Dazu sah er sich fraglos ermächtigt: Wenn die Übergabe der liturgischen Geräte ‚nach dem Willen und der Vorschrift der Kirche einmal auch zur Gültigkeit notwendig war, so wissen alle, dass die Kirche, was sie festgelegt hat, auch verändern und abschaffen kann‘ (DH 3858). Das weiß doch jeder, dass die Kirche ihre eigenen Beschlüsse revidieren kann! So unverstellt und lakonisch liest man es selten aus päpstlicher Feder – ausgerechnet in einem Bereich, der kirchlich ans Eingemachte geht.“

Papst Pius XII. argumentierte damals, dass die Übergabe der liturgischen Geräte nicht zum Wesen der Spendung des Sakraments gehören konnte, weil es im ostkirchlichen Ritus nicht Teil der Liturgie war. Es handelte sich also nach Pius XII. um eine Bestimmung der Kirche für den westlichen Ritus, nicht um eine Neudefinition dessen, was von Jesus Christus als Wesen des Sakraments eingerichtet worden war.

Ein analoger Fall ist die Krankensalbung. Wie Papst Paul VI. schrieb, ist es zur Gültigkeit des Sakraments erforderlich gewesen, Olivenöl zu verwenden. 1972 änderte er dies jedoch und sagte, es sei lediglich Pflanzenöl erforderlich, weil Olivenöl in manchen Teilen der Welt nicht leicht zu beschaffen sei. Die Benutzung von Olivenöl konnte also nicht zum Wesen des Sakraments gehören. So heißt es auch im Jakobusbrief lediglich: „Ist einer unter euch krank, dann rufe er die Ältesten der Gemeinde zu sich; sie sollen Gebete über ihn sprechen und ihn im Namen des Herrn mit Öl salben.“

In einem zweiten Punkt ging Knop auf die kirchliche Begründung ein, nur Männer zu Priestern weihen zu können, um dann zu fragen: „Geht das überhaupt, in Lehre oder Ritus Wesentliches vom Unwesentlichen exakt zu unterscheiden? Und wer sollte das tun? Wer definiert die Grenzen päpstlicher Vollmacht?“

„Im Kommentar zu Inter Insigniores [ist] Aufschlussreiches zu lesen“, so Knop. „Direkt nach der Referenz auf Trient und Pius XII., dass ‚die Kirche keine Vollmacht [hat], über das Wesen der Sakramente selbst zu verfügen‘, heißt es: ‚Ihr selbst aber kommt es zu, darüber zu befinden, was zum ‚Wesen der Sakramente‘ gehört und was die Kirche ggf. näher umschreiben bzw. abändern kann‘ (VApSt 117, S. 45.). Eben diese Autorität beanspruchte Johannes Paul II., als er die Gläubigen darauf verpflichtete zu glauben, dass Männlichkeit wesentlich sei, um in persona Christi handeln zu können, und dass die Frauenordination deshalb tabu sei. Diese im Gestus der Ohnmacht vorgetragene Position, keine Vollmacht zu haben, Frauen zu weihen, überdeckt sehr effektiv den Anspruch, die Reichweite der eigenen Vollmacht selbst zu bestimmen.“

„Spätestens an diesem Punkt sollte man sich aber ehrlich machen“, forderte Knop. „Wer souverän definiert, was er kraft Amtes darf und was nicht, muss sich fragen lassen, ob er wirklich nicht darf – oder ob er nicht will.“

Im Unterschied zu protestantischen Bekenntnissen hat die Kirche immer gelehrt, dass Schrift und Tradition entscheidend sind. Lehramtliche Festlegungen können diesen beiden Ausdrücken der einen Offenbarung Gottes nicht zuwiderlaufen.

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