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Erzbischof Bentz setzt neues kirchliches Arbeitsrecht in Kraft

Erzbischof Udo Bentz

Erzbischof Udo Bentz hat, wenige Tage nach seinem Amtsantritt, das neue kirchliche Arbeitsrecht für die Erzdiözese Paderborn offiziell in Kraft gesetzt. Die „Grundordnung für den kirchlichen Dienst“ galt schon vorher, als Paderborn noch keinen neuen Erzbischof hatte – allerdings nur temporär.

„Die Botschaft Jesu vom liebenden, zugewandten und barmherzigen Gott ist unsere Mitte“, betonte Bentz am Dienstag. „Diese Kernbotschaft gilt es, zu verkünden und mit Leben zu füllen in allen Bereichen der Kirche.“

Laut neuem Arbeitsrecht spielt die private Lebensgestaltung – etwa zivile Wiederheirat oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung – in ihrem Kernbereich für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr. Die deutschen Bischöfe hatten das Arbeitsrecht im Jahr 2022 gemeinsam verabschiedet. Jeder Bischof muss es aber selbst für sein Bistum umsetzen.

In der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ heißt es: „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“

Voraussetzung für alle Mitarbeiter sei grundsätzlich lediglich „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.

Für pastorale und katechetische Aufgaben gelte, dass sie „nur Personen übertragen werden“ können, „die der katholischen Kirche angehören“.

„Außerdienstliches Verhalten“ sei „rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird“.

Unklar bleibt in der „Grundordnung“, wie etwa eine zivile Wiederheirat, die von der Kirche nicht als Ehe anerkannt wird, die „Glaubwürdigkeit“ der Kirche beeinträchtigt. Laut neuem Arbeitsrecht gilt jedenfalls klar: „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“

„Kirchenfeindliche Betätigungen“ werden als Grund beschrieben, das Dienstverhältnis zu beenden. Zu derartigen Betätigungen zähle etwa „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“ oder „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften“.

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