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Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof gegen Kündigung wegen Kirchenaustritts

Statue der "Lady Justice" mit Waage und Schwert – Sinnbild für Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit.

Laila Medina, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat am Donnerstag eine umfassende Kritik an der Kündigung von Kirchenmitarbeitern wegen Kirchenaustritts geäußert. Sie äußerte sich in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-258/24.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Kündigung einer Sozialpädagogin durch eine katholische Schwangerschaftsberatung der Caritas allein aufgrund ihres Kirchenaustritts eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung darstelle.

Laut der Generalanwältin treffe eine solche Kündigung nur ehemalige Kirchenmitglieder und stelle somit eine Ungleichbehandlung dar. Sie betont, dass die Voraussetzungen der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG nicht erfüllt seien, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche erfordere.

Besonders relevant war Medinas Bewertung des formellen Austrittsakts bei der Behörde. Sie wertete diesen nicht zwangsläufig als feindlichen, öffentlich wahrnehmbaren Akt gegenüber der Kirche.

Die Generalanwältin führte aus, dass der Austritt für sich genommen noch nicht die Annahme zulasse, dass ein Arbeitnehmer nicht beabsichtige, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen.

Im vorliegenden Fall hatte die Sozialpädagogin während ihrer Elternzeit die katholische Kirche verlassen. Grund war das besondere Kirchgeld der Diözese Limburg, das katholische Ehepartner mit konfessionslosen oder andersreligiösen Partnern zahlen müssen. Die Frau hatte betont, dass sich ihre christlichen Werte durch den Austritt nicht geändert hätten.

Medina berücksichtigte auch, dass in derselben Schwangerschaftsberatung evangelische Mitarbeiter tätig waren. Dies stützte ihre Argumentation, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine berufliche Voraussetzung für diese Tätigkeit sei.

Für den Gerichtshof sind die Schlussanträge von Generalanwältin Medina nicht bindend. In den kommenden Monaten wird der EuGH seine Entscheidung verkünden. Anschließend ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Rechtlicher Rahmen

Der Fall berührt grundlegende Fragen des europäischen Antidiskriminierungsrechts. Die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verbietet Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigung und Beruf. Sie enthält jedoch in Art. 4 Abs. 2 eine Ausnahmebestimmung für Kirchen und andere Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht.

Der EuGH hatte bereits in früheren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen Egenberger (2018) und IR (2018), klargestellt, dass kirchliche Loyalitätsanforderungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen und die Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ erfüllen müssen. Gerichte müssten prüfen, ob die von der Kirche aufgestellten beruflichen Anforderungen tatsächlich objektiv gerechtfertigt sind.

In diesem Fall machte die Generalanwältin deutlich, dass eine berufliche Anforderung, die eine kontinuierliche Zugehörigkeit zu einer Kirche voraussetzt, nicht als wesentlich anzusehen ist, wenn eine religiöse Organisation die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht von dieser Religionszugehörigkeit abhängig macht.

Reaktion der Caritas

In der mündlichen Verhandlung hatte der Vertreter der Caritas, Gregor Thüsing, noch einmal betont, dass es um ureigenste Fragen des katholischen Selbstverständnisses gehe.

Nach kanonischem Recht gehöre der Kirchenaustritt zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Daher werde er in der katholischen Kirche als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber den Arbeitgebern erachtet und könne gemäß der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse eine Kündigung nach sich ziehen. Derartige Fälle könnten nur die Kirchen selbst bewerten, so Thüsing.

Laut LTO kommen die Anträge der Generalanwältin für Thüsing „nicht unerwartet“ und es bleibe abzuwarten, was der Gerichtshof daraus mache.

(Die Geschichte geht unten weiter)

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„Nach den Schlussanträgen kann der Austritt ein Kündigungsgrund sein, aber er kann es nicht immer sein. Wenn entscheidend sein soll, ob der betreffende Arbeitnehmer trotz Austritt beabsichtigt, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen, dann wird sich die Frage stellen: Aus welcher Perspektive ist das zu beurteilen? Welche Anzeichen braucht es? Das festzustellen, wäre auf jeden Fall Aufgabe des nationalen Gerichts“, stellte Thüsing fest.

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