Berlin - Mittwoch, 22. November 2023, 13:00 Uhr.
Das Katholische Büro in Berlin bzw. das Kommissariat der deutschen Bischöfe hat für eine Beibehaltung der Verankerung eines Abtreibungsverbots im Strafrecht plädiert. Die Bundesregierung will – zumindest in Teilen – den relevanten Paragrafen 218 im Strafgesetzbuch abschaffen.
Man halte „an einer Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch fest“, erklärte das Katholische Büro, und befürchte, „dass eine Regelung außerhalb des Strafrechts dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens nicht ausreichend Geltung verschafft. Ein abgestuftes Schutzkonzept eröffnet zudem die Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens auch in anderen Lebenssituationen abzustufen und damit aufzuweichen.“
„Die geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch sind eine Kompromisslösung, die sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Lebens berücksichtigen“, betonte die Stellungnahme.
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Ausdrücklich erklärte das Katholische Büro: „Wir haben die Sorge, dass eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts das ungeborene Leben nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße schützt und dem Untermaßverbot nicht genügt. Insoweit ist in der Debatte – unbeschadet berechtigter Interessen - ebenso sorgfältig darauf zu achten, dass die Grundrechtsposition der Frau nicht der des ungeborenen Lebens übergeordnet wird. Änderungsvorschläge, die einen abgestuften verfassungsrechtlichen Lebensschutz vor der Geburt zugrunde legen, verkennen, dass das ungeborene Leben wie das geborene Leben zu schützen ist.“
„Vorgeschlagene allgemeine frauen-, familien-, wohnungs- und sozialpolitische Maßnahmen können ganz im Sinne des bereits heute geltenden Grundsatzes des legislativen Schutzkonzeptes ‚Hilfe statt Strafe‘ die geltenden Regeln ergänzen, ohne sie – verbunden mit der Gefahr der Verletzung des Untermaßverbots zu Lasten des ungeborenen Lebens – zu ersetzen“, hieß es weiter. „Eine humane und hochentwickelte Gesellschaft und ein Sozialstaat sind grundsätzlich gefordert, über geeignete Rahmenbedingungen dem entgegenzuwirken, dass externe soziale Faktoren die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch wesentlich bestimmen.“
Schließlich mahnte das Katholische Büro, darauf zu achten, „dem entgegenzuwirken, dass externe soziale Faktoren die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch wesentlich bestimmen“. Denn: „Die medizinische Indikation, worunter in der Spätschwangerschaft faktisch auch alle Abbrüche aufgrund einer erwarteten Behinderung des Kindes fallen, ist rechtlich bis zur Geburt möglich und rechtmäßig, eine Regelung, die hochproblematisch ist, worauf wir stets hingewiesen haben.“