Redaktion - Mittwoch, 14. August 2024, 13:30 Uhr.
Das Bistum Hildesheim hat am Dienstag in einer Stellungnahme zur Schmerzensgeld-Klage von Jens Windel mitgeteilt, man habe in einer Klageerwiderung beantragt, diese zurückzuweisen.
Bei der Klage von Windel geht es konkret um ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 400.000 Euro, inklusive angefallener Zinsen. Der Mann wirft dem inzwischen verstorbenen Pfarrer Christian S. vor, ihn in den Jahren 1984 und 1985 sexuell missbraucht zu haben.
„Das Bistum Hildesheim kann keine Aussagen dazu machen, ob die Schilderungen der sexualisierten Gewalt, die Herr Windel getätigt hat, in der von ihm vorgetragenen Weise zutreffend sind“, hieß es dazu in der Stellungnahme.
Deshalb erhebe das Bistum die Einrede der „Verjährung“ und vertrete die Auffassung, dass „keine Amtshaftungsansprüche bestehen, die von Herrn Windel geltend gemacht werden könnten“.
Im Jahr 2022 hätten sich außerdem beide Parteien durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) auf eine Zahlung von 50.000 Euro geeinigt. Anschließend habe Herr Windel über seinen Anwalt das Bistum Hildesheim dazu aufgefordert, „außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über weitere materielle Leistungen aufzunehmen“.
Seitens des Bistums Hildesheim wurde dies abgelehnt, da bei einer solchen außergerichtlichen Einigung eine „unabhängige Instanz gefehlt hätte“.
Innerhalb der UKA werden Sachverhalte „nicht juristisch aufgearbeitet“, sondern lediglich eine „grobe Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Plausibilität“ vorgenommen. Konkret gebe es eine Recherche seitens des Bistumsarchivs, ob „zeitliche Zusammenhänge oder Orte mit den Angaben der Betroffenen übereinstimmen“.
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Zu den Vorwürfen von Herrn Windel gebe es indes „keine schriftlichen Quellen und auch keine anderweitigen Hinweise“: „In anderen Fällen hat das Bistum Hildesheim Hinweise darauf, dass Christian S. sexualisierte Gewalt gegenüber Minderjährigen verübt hat, weshalb das Bistum auch nicht grundsätzlich bestritten hat, dass er ein Täter war.“
Weiterhin unklar sei, ob „die gesetzlichen Regelungen für Amtshaftungsansprüche vorliegend überhaupt anwendbar sind“. Die mutmaßlichen Taten hätten sich vermutlich im schulischen oder privaten Kontext ereignet.
Dennoch nehme das Bistum die „Wünsche und Forderungen der Betroffenen grundsätzlich sehr ernst“. Auf der anderen Seite habe es jedoch auch die „Verpflichtung, mit den Kirchensteuereinnahmen verantwortungsbewusst umzugehen“.
„Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann unter Umständen als Verstoß gegen die Verpflichtung des Bischofs und der Bistumsleistung gewertet werden, mit dem ihnen anvertrauten Geld sorgsam umzugehen, was wiederum auch Klagen nach sich ziehen könnte“, so das Bistum.
Außerdem habe es ein „engmaschiges System in der Prävention, für zügige und klare Intervention bei Verdachtsfällen und für umfangreiche externe Studien in der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt“. Das Bistum stelle sich „seiner moralischen Verantwortung“.
In dem nun anstehenden Zivilprozess erwartet die Diözese, dass durch das Gericht „Klarheit, Objektivität und Transparenz für alle Beteiligten hergestellt werden“.