Mitwirkungsrechte für Laien: Neues Verfahren im Bistum Limburg

Bischof Georg Bätzing (Archivbild)
Deutsche Bischofskonferenz / Marko Orlovic

Bischof Georg Bätzing hat im Bistum Limburg eine Änderung des kirchlichen Gesetzgebungsverfahrens eingeführt. Seit dem 1. April gilt eine neue Ordnung, die erstmals verbindliche Mitwirkungsrechte für Laien festschreibt.

Diese Änderung wurde per Dekret des Bischofs beschlossen, ist auf drei Jahre befristet und modifiziert die bisherige Alleinzuständigkeit des Ortsbischofs in der kirchlichen Gesetzgebung.

Hintergrund der Neuerung ist eine Leerstelle im Kirchenrecht: Der Codex Iuris Canonici, das zentrale Gesetzbuch der katholischen Kirche, regelt lediglich, dass ein Gesetz durch Verkündung (Promulgation) in Kraft tritt. Wie es genau entsteht, bleibt im Kirchenrecht offen. 

Kern der Neuerung ist das Initiativrecht des Diözesansynodalrats (DSR), in dem Laien und Kleriker gleichberechtigt vertreten sind. Laut §2 Abs. 1 der Ordnung kann das Gremium nun offiziell auf Bistumsebene Gesetzesvorlagen einbringen. 

Im DSR des Bistums Limburg sind 35 Mitglieder versammelt, wobei die Laien mit mindestens 20 Sitzen in der Mehrheit sind. Die Laienvertreter rekrutieren sich in erster Linie aus der Diözesanversammlung, die 18 gewählte Mitglieder entsendet, sowie aus den fünf Regionalsynodalräten, die jeweils einen Vertreter stellen. Hinzu kommen zwei Vertreter der Gemeinden anderer Muttersprache, ein Mitglied diözesaner Einrichtungen und bis zu vier vom Bischof berufene Personen. Nach der Synodalordnung (§77) sind hauptamtliche Mitarbeiter der Diözesanverwaltung ausgeschlossen.

Für das neue Gesetzgebungsverfahren werden die Mitglieder des Bistumsteams, der Vorstand des Diözesancaritasverbandes, der Vorstand der Hauptmitarbeitervertretung und der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, das Leitungsteam, die Diözesane Arbeitsrechtliche Kommission sowie die Vorstände des DSR und des Pastoralrates angehört. Die Durchführung einer öffentlichen Anhörung ist nicht vorgesehen.

Auf Basis der Anhörung erstellt die Arbeitsgruppe einen neuen Regelungsentwurf, über den das Bistumteam berät. Die eigentliche Gesetzgebung verbleibt beim Diözesanbischof, der das fertige Gesetz durch seine öffentliche Verkündigung in Kraft setzen kann.

Bei dringenden Fällen sieht die Ordnung ein beschleunigtes Verfahren vor: Der Bischof entscheidet, ob ein beschleunigtes Verfahren notwendig ist, und gibt dabei dem Bistumsteam sowie dem Vorstand des DSR eine Woche Zeit, um eventuelle Einwände gegen diese Einschätzung zu äußern. Wird das Verfahren eingeleitet, erstellt der Ständige Ausschuss einen Regelungsentwurf.

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