Redaktion - Mittwoch, 19. November 2025, 9:00 Uhr.
Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) hat eine „Standortbestimmung“ mit Blick auf die Lebensführung der kirchlichen Mitarbeiter, einschließlich der Priester, veröffentlicht. Man habe bewusst „keinen Katalog von Regeln und Kriterien“ verfasst, sondern einen Text, der „die aktuellen Lebenswirklichkeiten ernst nimmt und zur geistlichen Unterscheidung einlädt“.
„Die Ideale unseres christlichen Glaubens sind kein utopisches, unerreichbares Ziel“, so die Bischöfe in ihrem Dokument. „Sie stellen zwar einen steilen, anspruchsvollen Weg dar; auschlaggebend bleibt die Bereitschaft, mit Gottes Hilfe diesem Ziel näher zu kommen.“
Dies sei dann auch der Knackpunkt: „Ob diese Offenheit vorhanden ist – auch bei Menschen in persönlichen komplexen Beziehungssituationen –, ist ausschlaggebend für das christliche Zeugnis.“
Es geht also konkret nicht um ein Leben, das der Sexualmoral der Kirche entspricht und somit den Vollzug des ehelichen Aktes außerhalb einer lebenslänglich geschlossenen Ehe zwischen einem Mann und einer Frau ausschließt. Vielmehr fordern die Bischöfe lediglich eine „Offenheit“ für ein solches Leben, was bereits „für das christliche Zeugnis“ den Ausschlag gebe.
„Die Überzeugungskraft von Seelsorgerinnen und Seelsorgern gründet in ihren Charismen und Kompetenzen und misst sich zugleich an einem dem Evangelium entsprechenden Lebensstil, somit z. B. an sozialen Einstellungen und der Gestaltung von Beziehungen, an einem verantworteten Umgang mit der Sexualität entsprechend dem eigenen Stand und gemäss den frei eingegangenen Bindungen, am Einsatz für Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und ein menschenwürdiges Leben, an der Verantwortung zur Bewahrung der Schöpfung und im Umgang mit materiellen Gütern“, hieß es erläuternd an anderer Stelle. „Dabei stehen Seelsorgerinnen und Seelsorger wie alle Menschen in der Spannung zwischen dem, was Jesus Christus als Ideal vorgibt, und dem, was sie tatsächlich leben.“
„Die Kriterien für die Glaubwürdigkeit des Wirkens von Seelsorgerinnen und Seelsorgern liegen in Bereichen, die zu einem grossen Teil nicht justitiabel sind, sondern im Bereich der moralischen und ethischen Verantwortung bleiben“, führten die Bischöfe aus. „So sind Aspekte des Lebensstils im Bereich sozialer Gerechtigkeit oder des Umgangs mit materiellen Gütern oder mit der Schöpfung nicht Gegenstand von kirchlicher Gesetzgebung. Deswegen werden sie bei dieser Zulassung in der Regel
nicht relevant.“
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„Hingegen unterliegt der Bereich der partnerschaftlichen Lebensformen kirchlichen Vorgaben“, so die Bischofskonferenz in ihrem Dokument. „Folglich ist beim Entscheid über die Zulassung oder den Verbleib im kirchlichen Dienst eine von Glaubenstreue inspirierte, höchstsensible Unterscheidungsgabe aller Beteiligten erforderlich.“
Die Bischöfe erklärten nicht die Hintergründe, wonach „der Bereich der partnerschaftlichen Lebensformen“ unmittelbar mit dem Ehesakrament zusammenhängt. Die Evangelien überliefern mehrere eindeutige Lehren Jesu zu diesem Thema. Stattdessen schrieb die Bischofskonferenz: „Das Lehramt vom Papst Franziskus hat hervorgehoben, dass Menschen in Partnerschaften und Familienformen, die der katholischen Überlieferung und Lehre nicht entsprechen, Werte verwirklichen, die Respekt und Anerkennung verdienen.“
Für die Bischöfe gilt, dass Seelsorger zwar „öffentliche Personen“ sind, „die im Ganzen ihrer Lebensführung an den Werten des christlichen Glaubens gemessen werden, den sie verkündigen. Deswegen lässt sich bei ihnen zwischen dienstlichem Verhalten und Privatleben nicht völlig trennen.“
So könnten „Widersprüche zwischen beiden Bereichen anstössig sein. Zugleich kann es für Personen in der Seelsorge belastend sein, der ständigen Aussenbeobachtung (auch ihres Beziehungs- und Familienlebens) ausgesetzt zu sein und die Spannung zwischen Anspruch und Wirklichkeit auszuhalten. Hier ist zu beachten, dass auch öffentliche Personen ein Recht auf Privatleben haben und dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat. Jeder Mensch braucht geschützte Räume persönlicher und privater Entfaltung.“
Nichtsdestotrotz müsse sich „auch das private Leben im Licht der Öffentlichkeit abspielen können und darf nicht unter dem Verdikt stehen, nur im Verborgenen gelebt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn Seelsorgerinnen und Seelsorger in Partnerschaft und Familie leben und dadurch vom Dienstverhältnis einer Person andere Personen mitbetroffen sind.“





