Redaktion - Montag, 26. Januar 2026, 15:30 Uhr.
Der Paderborner Weihbischof Matthias König hat 21 Personen das Firmsakrament in der überlieferten Form gespendet. Während Messfeiern im klassischen römischen Ritus in Deutschland in vielen größeren Städten – und auch manchen kleineren – zu finden sind, handelt es sich bei Firmungen um eine ganz seltene Zeremonie.
Das Erzbistum Paderborn teilte in einem wohlwollenden Artikel mit, der Weihbischof habe „zunächst tagesaktuell von seiner jüngsten Reise nach Äthiopien“ berichtet „und damit verbundene ‚berührende Momente bei der dortigen Eucharistiefeier‘. Die Gottesdienste gäben den Gläubigen Kraft, die mitunter herausfordernden Mühen des Alltags zu bestehen.“
„Eine neu gebaute Kirche wird oft zur Keimzelle für den Aufbau einer sozialen Infrastruktur mit Kindergarten, Schule und Krankenstation“, sagte König. „Christliches Handeln zeigt den Menschen unmittelbar, dass sich etwas zum Positiven verändert, und das gibt dem Glauben Rückenwind.“
Auf etwas andere Weise gelte dies auch für die Firmlinge: „Sie sprechen ein besonderes und ausdrückliches ‚Ja‘ und dieser prägende Moment muss in Zukunft von Ihnen gelebt werden. Seien Sie starke Zeugen für den Glauben!“
Die Firmspendung im alten Ritus zeigt, dass die von Papst Franziskus angeordnete massive Einschränkung der überlieferten liturgischen Feiern gerade auch in Deutschland nur wenig Wirkung zeigt. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hatte Ende 2021 zwar auf die Frage „Ist es nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes möglich, die Sakramente mit dem Rituale Romanum und dem Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zu feiern?“ mit einem eindeutigen „Nein.“ geantwortet und betont: „Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes mit dem Missale Romanum von 1962 feiern, ist der Diözesanbischof befugt, die Erlaubnis für den Gebrauch allein des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen.“
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Die Firmspendung ist, da sie gewöhnlich vom Bischof vorgenommen wird, Teil des Pontificale Romanum. Die Gottesdienstkongregation und Kardinal Arthur Roche hielten weiter fest: „Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7), ist der Ansicht, dass man, um in der vom Motu proprio angegebenen Richtung voranzuschreiten, die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum und des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform nicht erteilen darf, weil diese liturgischen Bücher wie alle vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt worden sind (vgl. Traditionis custodes, Nr. 8).“
„Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes mit dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, ist der Diözesanbischof befugt, nach seinem Ermessen die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht jedoch des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen“, hieß es außerdem. „Es sei daran erinnert, dass die Formel für das Sakrament der Firmung vom heiligen Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution Divinæ consortium naturæ (15. August 1971) für die gesamte lateinische Kirche geändert wurde.“
Die Formel für die Firmung lautete bis nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil: „Ich bezeichne dich mit dem Zeichen des Kreuzes und stärke dich mit dem Chrisam des Heiles im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes.“ Auch Thomas von Aquin im 13. Jahrhundert hatte diese Worte schon analysiert, sie waren also bereits damals in Verwendung, auch wenn es historisch viele verschiedene Formeln gab.
Papst Paul VI. glich die Worte der ostkirchlichen Formel an, aber nicht vollständig. Ohnehin findet die Firmung in der Ostkirche stets im Zusammenhang mit Taufe und Erstkommunion statt – sowohl bei Neugeborenen als auch später bei Konvertiten. Im Westen wurde dieser Zusammenhang getrennt, sodass die Firmung häufig erst älteren Jugendlichen gespendet wird – und die sakramentale Gnade in schwierigen Phasen der Jugendzeit häufig nicht zur Verfügung steht.




