Papst ändert Kirchenrecht über Sanktionen für straffällige Ordensleute

Papst Franziskus
Daniel Ibáñez / ACI Prensa

Papst Franziskus hat den Codex des kanonischen Rechts geändert, um den Oberen von Ordensgemeinschaften aufzuzeigen, wie sie sich verhalten sollen, wenn eines der Ordensmitglieder eine Straftat begeht, wie beispielsweise den Missbrauch von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen.

Der Heilige Stuhl veröffentlichte am 26. April das Apostolische Schreiben in Form eines Motu Proprio "Recognitum Librum VI" mit dem der Can. 695 §1 des Codex des kanonischen Rechtes modifiziert wird.

Das auf Latein und Italienisch veröffentlichte Dokument erinnert daran, dass am 1. Juni 2021 mit der Apostolischen Konstitution Pascite gregem Dei das neue Buch VI des Codex des Kirchenrechts - De sanctionibus poenalibus in Ecclesia – promulgiert enworden war.

Darin wurden "einige Straftaten anders typisiert", "neue eingefügt" und "auch die Reihenfolge der Canones hat sich geändert."

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass dies eine Änderung erfordert, um die Konsistenz mit den Canones der anderen Bücher des Codex sicherzustellen.

Nach Rücksprache mit dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte und der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens änderte Papst Franziskus den Text des Kanon 695 § 1 wie folgt:

"Ein Mitglied muß aufgrund der in den cann. 1395, 1397 und 1398 genannten Straftaten entlassen werden, außer der Obere ist bei den in can. 1395, § 2-3 und 1398 §1 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds, für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann."

Canon 1395 bezieht sich auf Verbrechen von Klerikern gegen das sechste Gebot. Der Text der neuen Version lautet:

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§ 1. Ein Kleriker, der außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung fortdauert.

§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

§ 3. Mit der gleichen Strafe, die im § 2 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.

In Canon 1397 heißt es: § 1. Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Strafen bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort und auch in § 3 dieses Canons festgelegten Strafen belegt. § 2. Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu. § 3. Bei den Straftaten dieses Canons ist in schwereren Fällen der Täter, der Kleriker ist, aus dem Klerikerstand zu entlassen.

Canon 1398 bezieht sich explizit auf sexuelle Straftaten gegen Minderjährige. Er lautet:

§ 1. Mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:

1º der eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;

2º der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;

3º der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.

Die Apostolische Konstitution Pascite gregem dei (Weidet die Herde Gottes) wurde vom Heiligen Vater am Hochfest Pfingsten, dem 23. Mai 2021, unterzeichnet und vom Vatikan am 1. Juni 2021 veröffentlicht.

Mit diesem Text reformierte Papst Franziskus das Buch VI des Kirchenrechts. Diesbezüglich heißt es in der Konstitution:

"Der Text ist auch in technischer Hinsicht verbessert worden, besonders was grundlegende Aspekte des Strafrechts wie z.B. das Verteidigungsrecht, die Verjährung der Strafklage und eine bessere Umschreibung der Strafen betrifft. Dies entspricht einem Erfordernis des Strafrechts und erlaubt es, den Ordinarien und den Richtern objektive Kriterien anzubieten, wenn es darum geht, die angemessenste Strafe im konkreten Fall zu finden."

Darüber hinaus legte der Papst fest, dass das neue Buch ab 8. Dezember 2021 in Kraft treten und das vorherige Buch VI des Codex des Kirchenrechts aus dem Jahr 1983 außer Kraft gesetzt würde.

Ebenso betonte der Heilige Vater in der Apostolischen Konstitution, dass "die offensichtliche Notwendigkeit bestand, auch die vom Hl. Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 mit dem Codex des kanonischen Rechts promulgierte Strafgesetzgebung zu überarbeiten, um in entsprechender Weise auf die Erfordernisse der Kirche in aller Welt antworten zu können. Es war nötig, sie auf eine Weise zu verändern, die es den Hirten erlaubt, sie als flexibleres therapeutisches und korrigierendes Instrument zu benutzen, das zeitgerecht und mit pastoraler Liebe eingesetzt werden kann, um größerem Übel zuvorzukommen und die durch menschliche Schwäche geschlagenen Wunden zu heilen."

"Aus diesem Grund hat mein verehrter Vorgänger Benedikt XVI. im Jahr 2007 dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte den Auftrag gegeben, mit der Arbeit für eine Überarbeitung der im Codex von 1983 enthaltenen Strafnormen zu beginnen" fügte Franziskus hinzu.

Kraft dieses Auftrags habe sich das Dikasterium dann bemüht, "die neuen Erfordernisse konkret zu analysieren, die Grenzen und die Mängel der geltenden Rechtsordnung festzustellen, und mögliche, klare und einfache Lösungen dafür zu finden. Diese Arbeit wurde im Geist der Kollegialität und der Zusammenarbeit umgesetzt. Es wurden Beiträge von Experten und Hirten erbeten und die möglichen Lösungen mit den Erfordernissen und der Kultur der verschiedenen Ortskirchen verglichen."

Nachdem ein erster Entwurf des neuen Buches VI des Codex des kanonischen Rechtes fertig war, wurde er an alle Bischofskonferenzen, die Dikasterien der Römischen Kurie, die Generalobern der Ordensinstitute, die kirchenrechtlichen Fakultäten und andere kirchliche Institutionen verschickt, um ihre Bemerkungen zusammenzutragen. Gleichzeitig wurden auch zahlreiche Kirchenrechtler und Strafrechtsexperten aus aller Welt befragt.

Bis heute wurden von den 89 Canones, die Teil des Buches VI sind, 64 geändert, 9 verschoben und 17 im ursprünglichen Wortlaut und an derselben Stelle belassen.

Zu den Neuerungen des neuen Buches VI gehört das Konzept von Maßnahmen der Überwachung, das im vorherigen Entwurf nicht enthalten war. Einige Arten von Straftaten, die im Codex von 1917 noch enthalten, im Codex von 1983 jedoch nicht eingebettet waren, wurden wieder aufgenommen; dies sind beispielsweise Korruption bei Amtshandlungen, die Spendung von Sakramenten an Personen, denen deren Empfang verboten ist, oder das Verschweigen von Unregelmäßigkeiten.

Ebenso erhält das Verbrechen des Missbrauchs eine neue Dimension, indem es den Straftaten gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen statt den Straftaten gegen die besonderen Pflichten des Klerus zugeordnet wird.

Darüber hinaus wurden neue Arten von Straftaten aufgenommen, wie die Verletzung des päpstlichen Geheimnisses oder die Verletzung der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiges Strafdekret auszuführen, sowie die absichtliche und unrechtmäßige Aufgabe des priesterlichen Dienstes.

Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Typisierung von Wirtschaftsdelikten gelegt, wie zum Beispiel die Veräußerung und Verwaltung von kirchlichem Vermögen ohne die erforderlichen Konsultationen, Misswirtschaft oder Veruntreuung. 

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