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Entwurf zum kirchlichen Arbeitsrecht: Sexuelle Orientierung und "private Lebensgestaltung"

Bibel in der Kirche (Referenzbild)

Laut Entwurf zur Neuregelung des kirchlichen Arbeitsrechts können alle Mitarbeiter "unabhängig" von "ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein".

Die deutsche Bischofskonferenz (DBK) fasste am Montag in einer Pressemitteilung die wesentlichen Inhalte der neuen "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" zusammen. Die Arbeiten der "Bischöflichen Arbeitsgruppe Arbeitsrecht" unter Vorsitz des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

"Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen" sei "eine Bereicherung". Gemäß der neuen Regelung könnten etwa homosexuell lebende Angestellte die Kirche repräsentieren, "solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen".

Der "Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre," bleibe "rechtlichen Bewertungen entzogen", denn die beruflichen Anforderungen "erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst", heißt es im Entwurf zur Grundordnung. "Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt."

"Im neuen Ordnungsentwurf wird unmissverständlich klargestellt, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung rechtlichen Bewertungen nicht unterliegt und sich dem Zugriff des Dienstgebers entzieht", so die DBK in ihrer Pressemitteilung. Die private Lebensführung sei nur dann rechtlich relevant, "wenn es darum geht, schwerwiegende Störungen und Beeinträchtigungen der kirchlichen Integrität und Glaubwürdigkeit abzuwehren".

Kirchenaustritt und kirchenfeindliche Betätigung

Ein Kirchenaustritt – die Verweigerung des Zahlens der Kirchensteuer – bleibe wie auch "eine kirchenfeindliche Betätigung" weiterhin unerlaubt. Außerdem müssten Mitarbeiter, "die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren", wegen "ihrer besonderen Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung katholisch sein".

Kirchenfeindliches Verhalten definiert die Grundordnung als "nach den konkreten Umständen objektiv geeignet", "die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen".

Dazu zähle "das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), das Verunglimpfen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen", sowie "die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften".

Bei der Herbst-Vollversammlung der deutschen Bischöfe steht die Diskussion über das neue kirchliche Arbeitsrecht auf der Tagesordnung.

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