Es ist Hirtenwortzeit. Der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz denkt besonders über die ökumenischen Anstrengungen nach. Zunächst aber reflektiert er in seinem Hirtenwort ein weiteres wichtiges Thema: "Der wissenschaftliche Fortschritt erfordert Antworten auf ethische Fragen und verlangt nach Aussagen zur Menschenwürde, zum Beispiel beim assistierten Suizid."

Skeptisch wägend stehen Christenmenschen davor. Welcher "wissenschaftliche Fortschritt" mag hier gemeint sein? Katholiken treffen ihre begründete Entscheidung gemäß einem kirchlich gebildeten Gewissen, das jede Form eines assistierten Suizids ausschließt. Die Würde des Menschen wird dadurch geschützt, dass schwerstkranke und sterbende Menschen die bestmögliche medizinische Versorgung erhalten, von ihrer Familie sowie seelsorglich begleitet werden – oder nicht? Der assistierte Suizid steht gemäß der Lehre der Kirche aller Zeiten und Orte im Widerspruch zur unantastbaren Würde des Menschen.

Ich würde mir wünschen, dass unsere Bischöfe einfach auf den Katechismus verweisen. Schade, dass Bischof Bätzing die Chance zu einer Klarstellung ungenutzt lässt. Ein Hirtenwort wäre eine gute Gelegenheit dazu gewesen. In Abschnitt 2277 lesen wir ganz eindeutig, welche Antwort auf die Frage nach dem assistierten Suizid erforderlich ist: "Die direkte Euthanasie besteht darin, daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar. Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet.

Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist." Natürlich wird nicht eine "Therapie um jeden Preis" gefordert. In Abschnitt 2278 lesen wir darum: "Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können.

Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind." Zu beachten ist in gleicher Weise Abschnitt 2279: "Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird. Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden." Die kirchliche Lehre ist bezüglich des assistierten Suizids eindeutig und verbindlich gültig, sie darf auch nicht relativiert, sollte aber verkündet werden. 

Bischof Dr. Bätzing denkt auch über die schmerzhafte Trennung zwischen Protestanten und Katholiken am Tisch des Herrn nach und stellt fest: "Die für viele drängendste Frage der Ökumene ist: Kann ich in Gottesdiensten der anderen Konfession zum Abendmahl oder zur Kommunion gehen?"

Auch hierauf kennt der Katechismus in den Abschnitten 1400 und 1401 die passenden Antworten, die mit dem kirchlich gebildeten Gewissen übereinstimmen, möglicherweise aber von einer subjektiv gebildeten Meinung, die fälschlicherweise mit einer Gewissensentscheidung identifiziert wird, abweichen: "Die aus der Reformation hervorgegangenen, von der katholischen Kirche getrennten kirchlichen Gemeinschaften haben »vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt« (UR 22). Aus diesem Grund ist für die katholische Kirche die eucharistische Interkommunion mit diesen Gemeinschaften nicht möglich. Doch diese Gemeinschaften »bekennen ... bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, daß hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft« (UR 22). Wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs eine schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Priester die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind [vgl.  CIC, can. 844, § 4]."

Wer indessen eine konfessionell verschiedene oder eine konfessionsverbindende Ehe als eine bedrängende "schwere Notlage" begreift, wird diesem Satz kaum zustimmen wollen. Doch sind wir alle bereit, in diesen und anderen Fragen, uns von der Lehre der Kirche korrigieren zu lassen – oder meinen wir, von weltlichem Hochmut verführt und eigenen Meinungen geleitet, die Kirche belehren oder ihre Lehre ignorieren zu müssen? Die Österliche Bußzeit ist eine Zeit der Bekehrung. 

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