Ermittlungen gegen Kardinal Woelki: Durchsuchungen im Erzbistum Köln

Der Kölner Erzbischof: Kardinal Rainer Maria Woelki.
EWTN.TV

Das Erzbistum Köln hat bestätigt, dass rund 30 Polizeibeamte und vier Staatsanwälte am heutigen Dienstag mehrere Räumlichkeiten der Diözese durchsucht haben. 

Auslöser der Razzia waren "Ermittlungen wegen der gegen den Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki von verschiedenen Anzeigeerstattern erhobenen Vorwürfe" des Meineids, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.  

Durch Einblick in die Geschäftsunterlagen und E-Mails des Erzbistums soll laut Erzbistum festgestellt werden, ob der gegen Kardinal Rainer Maria Woelki erhobene Vorwurf, ein Aussagedelikt begangen zu haben, belegt oder aber im Gegenteil widerlegt werden kann.

"Ohne Zwischenfälle"

"Durchsucht wurden seit 8:00 Uhr an insgesamt sechs Orten, vier davon in Köln und je einer in Kassel und Lohfelden, die Räumlichkeiten des Generalvikariats, des Offizialats und des Erzbischöflichen Hauses sowie ferner die Geschäftsräume des den E-MailVerkehr im Erzbistum Köln verwaltenden EDV-Dienstleisters", so die Staatsanwaltschaft. "Die Maßnahme verliefen ohne Zwischenfälle".

Die Pressestelle des Erzbistums bestätigte die Durchsuchungen. "Erfahrungsgemäß wird es geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis das Ergebnis vorliegt. Bis dahin bitten wir die Öffentlichkeit, eine ergebnisoffene Untersuchung nicht zum Anlass zu nehmen, Vorverurteilungen auszusprechen", erklärte das Erzbistum am 27. Juni.

Unschuldsvermutung und Anfangsverdacht

"Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahmen auf die Erhellung eines lediglich anfänglichen Verdachtes und insoweit auf die Feststellung sowohl belastender als auch entlastender Umstände richten", betonte die Staatsanwaltschaft.

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"In diesem Stadium des Verfahrens beansprucht die im Strafprozess ohnehin bis zu einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil zu beachtende Unschuldsvermutung in ganz besonderem Maße Geltung."

Zur Vermeidung entsprechender Missdeutungen werde im Übrigen explizit darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten in keiner Weise die aktive oder auch nur passive Vertuschung von oder gar Beteiligung an Missbrauchstaten zur Last gelegt werde.

 

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