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Schweizer Bundesgericht hebt Urteil gegen "Sterbehelfer" auf

Referenzbild Euthanasie

Das Schweizer Bundesgericht hat das Urteil gegen einen prominenten "Sterbehelfer" wieder aufgehoben: Pierre Beck, dem ehemaligen Vizepräsidenten der Sterbehilfeorganisation Exit Schweiz Romandie, wurde zu einer Geld- und Bewährungsstrafe verurteilt, nachdem er 2017 einer gesunden Frau dabei half, gemeinsam mit ihrem schwer kranken Mann Selbstmord zu begehen.

Der Verein "Exit" hat sich in der Schweiz auf sogenannte "Freitodbegleitung" (juristische Bezeichnung: "assistierte Suizidhilfe") spezialisiert. Nach eigenen Angaben von "Exit" sind die Voraussetzungen für die vom Verein durchgeführte Sterbehilfe, "dass der Sterbewunsch selbstbestimmt, wohlinformiert, durchdacht und nicht zum Beispiel das Resultat einer momentanen depressiven Verstimmung oder Krise ist".

Gericht: "Nur ein Bilanzsuizid"

Wie Medien nun berichten, hat das höchste Schweizer Gericht das damalige Urteil des Kantonsgerichts von Genf revidiert. Das Bundesgericht ist der Meinung, dass im Verfahren das Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung kommen müsse anstatt das Heilmittelgesetzes, wonach Pierre Beck ursprünglich verurteilt wurde. Grund für die Neubewertung sei nun die Tatsache, dass der Angeklagte das Mittel an eine gesunde Person verabreicht habe und nicht etwa an eine kranke.

Pierre Beck hatte 2017 der 86-jährigen Frau eines schwerkranken Mannes eine Überdosis eines tödlich wirkenden Schlafmittels verschrieben, welches sich die gesunde Frau dann selbst verabreichte. Beck wurde daraufhin vom Genfer Kantonsgericht zu einer Geldstrafe von 2.400 Franken und einer Bewährung von drei Jahren verurteilt.

Bei einem krankheitsbedingten Suizidwunsch verfolge die Verabreichung von des Mittels "im weitesten Sinne einen therapeutischen Zweck", indem es die krankheitsbedingten Leiden "verkürze", weil die Einnahme schließlich zum Tod führt. Im Fall der 86-Jährigen habe es sich jedoch um einen sogenannten "Bilanzsuizid" einer gesunden Person gehandelt. "Unter dem umstrittenen Begriff verstehen Experten einen Freitod, der auf einer mehr oder weniger rationalen Abwägung von Lebensumständen basiert", erklärt dazu das Schweizer Nachrichtenportal "Nau.ch".

Wie das Bundesgericht urteilte, liegt bei einem "Bilanzsuizid" einer gesunden Person für eine Verschreibung keine medizinische Indikation, auch weil das Mittel nicht "therapeutisch" eingesetzt wird. Die Bundesrichter in Lausanne erklärten das Urteil von Genf deshalb für "bundesrechtswidrig".

Kommt die Sterbehilfe auch in Österreich?

Während die als "Sterbehilfe" bezeichnete Euthanasie in der Schweiz gängige Praxis ist, die von Firmen kommerziell angeboten wird, hatte im Nachbarland Österreich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember letzten Jahres geurteilt, es sei "verfassungswidrig", jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten (CNA Deutsch hat berichtet).

Wie CNA Deutsch gestern berichtete, könnte das umstrittene "Sterbeverfügungsgesetz" bereits zum Jahresbeginn 2022 in Österreich inkrafttreten. Die entsprechende Regierungsvorlage hat dazu am Dienstag den Justizausschuss passiert und wird nun als nächstes am 15. und am 16. Dezember im Nationalrats- und Bundesratsbeschluss besprochen.

Das Sterbeverfügungsgesetz soll regeln, unter welchen Voraussetzungen künftig Sterbehilfe möglich sein soll. Verschiedene Verbände und Organisationen, darunter auch die österreichische Bischofskonferenz, warnen ausdrücklich davor.

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