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Gewissensentscheidungen

Der Limburger Bischof Georg Bätzing ist seit März 2020 auch Vorsitzender der deutschen Bischofskonferenz.

Der am 1. März 2020 publizierte Brief von Bischof Dr. Georg Bätzing zeigt, dass die Lehre über das kirchlich gebildete Gewissen nicht genügend bekannt ist. Wir wissen, dass Angehörigen der Kirchengemeinschaften der Reformation der Empfang der hl. Kommunion nur in einer „schweren Notlage“ erlaubt ist. Die Voraussetzung hierfür bildet die Übereinstimmung mit dem Glauben der römisch-katholischen Kirche. Dazu gehört, wie auch im Hochgebet entfaltet wird, die Feier der heiligen Messe in der Kirche, die Himmel und Erde umschließt, sichtbar durch die Gemeinschaft mit den Heiligen, bis hin zur Gemeinschaft mit dem Papst als dem Stellvertreter Christi auf Erden. Wenn protestantische Christen sich die kirchliche Gemeinschaft mit dem Papst wünschen, ist das gewiss auch die Frucht einer persönlichen Gewissensentscheidung. Die notwendige Konsequenz der Zustimmung zum Glauben der römisch-katholischen Kirche lautet: Konversion – und der Weg dazu ist offen, sogar in Deutschland. 

Bischof Bätzing schreibt am 1. März an die Priester in seinem Bistum: „Christinnen und Christen, die zur Heiligen Kommunion hinzutreten, die Gemeinschaft suchen und glauben, was wir glauben, werden nicht abgewiesen. Die Gewissensentscheidung des Einzelnen/der Einzelnen wird respektiert. … Die Voraussetzung für einen würdigen Empfang der eucharistischen Gaben ist für Katholiken wie Nicht-Katholiken die Prüfung des eigenen Gewissens. Als Seelsorger respektieren wir die Gewissensentscheidung, wenn jemand nach ernster Prüfung und in Übereinstimmung mit dem katholischen Glauben die Heilige Kommunion empfängt.“

Vergessen wir nicht, dass die juridische Argumentation keinen Widerspruch zur pastoralen Praxis darstellt, sondern – im Gegenteil – mit dieser, recht verstanden, im Einklang steht. Im CIC von 1983 steht: „Can. 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind. … § 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“

Das müssen auch Kleriker und Weltchristen, nicht nur im Bistum Limburg, erwägen und bedenken.

Mit dem Begriff „Gewissensentscheidung“ – besonders in sehr sensiblen Fragen – sollten wir ohnehin vorsichtig umgehen. Der frühere EKD-Vorsitzende Dr. Klaus Engelhardt, ehemaliger Landesbischof der evangelischen Kirche von Baden, legte im Juni 1997 bedenkenswerte Überlegungen hierzu vor, über die auch Katholiken heute nachdenken könnten: 

„Handle nicht gegen dein Gewissen und bringe niemanden in die Situation, gegen sein Gewissen handeln zu müssen!     

Verwechsle das Ergebnis einer vernunftgemäßen Prüfung unterschiedlicher Handlungsalternativen nicht mit einer Gewissensentscheidung!

Sei sparsam mit der Berufung auf das Gewissen und immunisiere dich nicht gegen Argumente, indem du dich vorschnell auf dein Gewissen berufst!“ 

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