Redaktion, 07 November, 2025 / 11:30 AM
Die Stadt Regensburg hat ihre Einschränkungen für Gebetsversammlungen vor Abtreibungszentren aufgehoben. Vorausgegangen waren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Im Sommer war eine 100-Meter-Verbotszone rund um Abtreibungszentren eingerichtet worden, sodass Gebetswachen in unmittelbarer Nähe unmöglich wurden. Vor allem in derartigen Einrichtungen werden pro Jahr in Deutschland mehr als 100.000 Kinder noch vor der Geburt im Mutterleib ermordet.
Wie die Menschenrechtsorganisation ADF International berichtete, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, „dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) keine pauschalen Verbotszonen (‚Bannmeilen‘) für Meinungsäußerungen vorsieht“. Das Hauptverfahren hätte die Stadt Regensburg vor diesem Hintergrund wohl verloren, weshalb die Einschränkungen jetzt aufgehoben wurden.
Der Verein „Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland“ war gegen die Maßnahmen der Stadt vorgegangen. Der Prozessvertreter des Vereins, Rechtsanwalt Torsten Schmidt, sagte: „Unzulässige Angriffe auf die Religionsfreiheit und die Versammlungsfreiheit konnten abgewehrt werden.“
„Der Vorgang hat allerdings auch erschreckende Züge“, fuhr Schmidt fort. „Die im Verfahren offengelegten Akten zeigen, dass durch die Bundestagsabgeordnete Dr. Carolin Wagner (SPD) offenbar politischer Druck auf die Stadt ausgeübt wurde, um das Einschreiten gegen die Gebetsvigil zu erzwingen. Skandalös ist, welchen starken Einfluss parteipolitische Seilschaften auf eine zur Neutralität verpflichtete Behörde nehmen konnten. Alarmierend ist zudem, dass heute schon christliche Symbolik oder das Bild eines ungeborenen Kindes als ‚angsteinflößend‘ gelten sollen.“
Felix Böllmann, Leiter der europäischen Rechtsabteilung bei ADF International, sagte, das Ergebnis des Rechtsstreits sei „ein klares Bekenntnis zum Rechtsstaat: Friedliches Gebet darf nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Die Entscheidungen zeigen, dass das Ende 2024 geänderte Bundesgesetz keine pauschalen Verbote vor Ort rechtfertigt. Grundrechte gelten auch vor Abtreibungseinrichtungen.“
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