Freiburg - Dienstag, 26. Juli 2022, 14:02 Uhr.
Der Untersekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte, Prälat Markus Graulich SDB, hat die anvisierte neue Fassung des kirchlichen Arbeitsrechts kritisiert. "Wenn nun aber keine der Sittenlehre der Kirche entsprechenden Ansprüche mehr an die Mitarbeiter gestellt werden – wozu braucht es dann noch ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht?", fragte Graulich in einem Beitrag für die Herder Korrespondenz (August-Ausgabe).
Laut Entwurf zur Neuregelung des kirchlichen Arbeitsrechts vom Mai können alle Mitarbeiter "unabhängig" von "ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein".
Der "Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre," bleibe "rechtlichen Bewertungen entzogen", denn die beruflichen Anforderungen "erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst", heißt es im Entwurf zur Grundordnung.
Gefordert würde von Angestellten lediglich, dass sie "eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen".
Graulich kommentierte: "Die hier vorgeschlagenen Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts sind eng mit Bestrebungen verbunden, die Sittenlehre beziehungsweise die Moral der Kirche aufzugeben oder sie entsprechend zu verändern, da sie – wie es im Synodalforum IV heißt – 'innerkirchlich in Bezug auf ihre Aussagen zu Lebensformen massiv in der Kritik' stehen."
"An deren Stellen soll das veränderte Wertebewusstsein der Gesellschaft mit der Pluralisierung und Individualisierung der Lebensverhältnisse treten", führe der Kurienprälat aus und fragte: "Wie kirchlich ist aber kirchliches Arbeitsrecht, das sich von der Morallehre der Kirche verabschiedet?"
Das europäische Recht erlaube der Kirche, "Loyalität und Aufrichtigkeit ihrer Mitarbeiter im Sinne ihres Ethos zu verlangen. Wird aber nicht gerade dieses Ethos, das sich auch in der persönlichen Lebensführung ausdrückt, aufgegeben, wenn – wie es im Entwurf der Erläuterung der neuen Grundordnung heißt – 'Verhaltensweisen, die den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffen, in jedem Fall dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff entzogen sind'?"
Wenn jemand in seiner privaten Lebensführung "die Gemeinschaft mit der Kirche" nicht wahre, wie es das Kirchenrecht (can. 209 §1 CIC) einfordere, so sei dies "unglaubwürdig", betonte Graulich.
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