Redaktion - Mittwoch, 25. September 2024, 14:00 Uhr.
Nach dem Einsatz der umstrittenen Suizidkapsel „Sarco“ sind mehrere Beteiligte festgenommen worden, wie der Bayerische Rundfunk berichtete. In der Nähe einer Waldhütte in Merishausen im Kanton Schaffhausen war eine Frau durch die neue Suizidmethode ums Leben gekommen.
Eine Person, die sich in der versiegelten Kapsel befindet, kann per Knopfdruck Stickstoffgas einatmen. Dadurch schläft sie ein und stirbt innerhalb weniger Minuten an Sauerstoffmangel.
Anfang Juli hatte der Kanton Schaffhausen den Einsatz der Todeskapsel noch verboten und mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht, wie der Blick berichtete.
Konkret wirft der Einsatz der Kapsel aus Sicht der Staatsanwaltschaft strafrechtlich relevante Fragen auf, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden können. Eine entscheidende Rolle spielt dabei der Artikel 115 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Dieser stellt die „Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen“ unter Strafe.
Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz erlaubt, wenn den Suizidhelfern keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können. Allerdings wird das Gerät „Sarco“ von den Schweizer Behörden als nicht gesetzeskonform angesehen.
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Nach Polizeiangaben hatten Einsatzkräfte die Kapsel bei einer Waldhütte in Merishausen sichergestellt und den Toten zur Obduktion ins Institut für Rechtsmedizin nach Zürich gebracht.
In einer Erklärung des Betreibers der Kapsel, Exit International, hieß es, der für das Produkt verantwortliche Philip Nitschke sei „erfreut, dass Sarco genau so funktioniert hat, wie es gedacht war […], um einen freiwilligen, nicht-medikamentösen, friedlichen Tod zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, den die Person selbst gewählt hat“, wie die Nachrichtenagentur AP berichtete.
Eine unabhängige Überprüfung der Behauptungen von Nitschke und Exit International sei laut AP bislang nicht möglich gewesen.
Zu dem Fall sagte die Schweizer Gesundheitsministerin Elisabeth Baume-Schneider, einerseits erfülle die Todeskapes „nicht die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes und darf daher nicht in Verkehr gebracht werden. […] Andererseits ist die entsprechende Verwendung von Stickstoff nicht mit dem Zweckartikel im Chemikaliengesetz vereinbar.“