Chef von Eichstätter Diözesanrat fordert Konkordatsänderung für Synodalen Weg

Christian Gärtner, Vorsitzender des Diözesanrats im Bistum Eichstätt
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Christian Gärtner, der Vorsitzende des Diözesanrats im Bistum Eichstätt, hält Änderungen in den Konkordaten für notwendig, um die Beschlüsse des Synodalen Wegs umzusetzen. Im Interview mit katholisch.de betonte er: „Mir war auch schon bei der Verabschiedung des Handlungstextes beim Synodalen Weg klar, dass man an den konkordatären Regelungen arbeiten muss, wenn man ihn umsetzen will.“

Im Bistum Eichstätt wird erstmals eine Forderung des Synodalen Wegs umgesetzt: Laien sollen aktiv – jedoch nur beratend – in die Bischofssuche einbezogen werden, wie CNA Deutsch ausführlich berichtete. Bemerkenswert ist, dass dies gerade nach dem Rücktritt von Bischof Gregor Maria Hanke OSB geschieht, der sich ausdrücklich geweigert hatte, den Synodalen Weg nach mehrfachen römischen Ermahnungen weiter mitzutragen.

Neben Eichstätt haben mehrere deutsche Diözesen Modelle zur Einbeziehung von Laien bei Bischofsbestellungen erprobt oder eingeführt. Die Umsetzung variiert dabei stark und bleibt oft informell.

Gärtner erklärte dazu: „Wir hatten diese Situation ja auch in anderen Bistümern wie Paderborn oder Rottenburg-Stuttgart, wo andere Konkordate gelten, wo der Vatikan klargemacht hat, dass das Verfahren, wie der Synodale Weg es beschlossen hat, ohne Änderung der Konkordate so nicht umsetzbar ist.“ Gleichwohl hätten die betroffenen Diözesen seiner Ansicht nach „pragmatische Wege“ gefunden, um dennoch Beteiligung zu ermöglichen.

Besonders mit Blick auf das Bayerische Konkordat, das 1924 geschlossen wurde, sei jetzt ein geeigneter Zeitpunkt, es zu überarbeiten. Die Domkapitel, erklärte er, hätten damals als „synodales Gegengewicht“ zu einem „rein hierarchischen“ Amtsverständnis fungieren sollen.

„Dass zumindest in einigen Konkordaten ein Wahlrecht der Domkapitel festgeschrieben ist, zeigt ja, dass auch schon damals ein synodales Element bei der Bischofsbestellung aufgegriffen werden sollte“, so Gärtner.

Kritische Stimmen aus dem Bereich des Kirchenrechts, die vor einer Öffnung der Konkordate warnen, da dies zu einer weiteren Einschränkung des Mitspracherechts führen könnte, hält Gärtner nicht für stichhaltig. „Wenn man das ernst nimmt, was die Weltsynode im vergangenen Jahr beschlossen hat, dann dürfte das eigentlich nicht passieren“, sagte er.

Im Abschlussdokument der römischen Synodenversammlung sei ausdrücklich betont worden, dass es einer stärkeren Beteiligung des gesamten Gottesvolkes bei der Auswahl von Bischöfen bedürfe. Es komme nun entscheidend darauf an, wie sich Papst Leo XIV. zu dieser Frage positioniere.

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Gärtner verwies zudem darauf, dass das Bayerische Konkordat ein „lebendiger Vertrag“ sei, der bereits mehrfach geändert wurde, etwa im Zusammenhang mit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.

Mit Blick auf das Profil eines neuen Bischofs für Eichstätt kündigte Gärtner eine interne Abstimmung im Diözesanrat an. Die Rückmeldefrist laufe in dieser Woche ab. Grundsätzlich formulierte er aber klare Erwartungen: „Gerade in der heutigen Zeit ist es wichtig, dass er als Brückenbauer auftritt.“

Es müsse jemand sein, der das „ganze Gottesvolk“ mitnehmen könne – insbesondere angesichts der anstehenden schwierigen Entscheidungen im Bistum, etwa im Hinblick auf „Sparmaßnahmen“.

Zur Haltung von Hanke, der den Synodalen Weg wiederholt kritisierte und am Synodalen Ausschuss nicht teilgenommen hatte, äußerte sich Gärtner zurückhaltend.

„Die Hoffnung habe ich schon“, sagte er mit Blick auf einen möglichen Kurswechsel durch den nächsten Bischof. Zwar habe Hanke „im Einzelfall sicher auch berechtigte Kritik“ geäußert, doch dass er sich zur vollständigen Nichtteilnahme entschieden habe, sei für ihn persönlich nicht nachvollziehbar gewesen.

Abschließend sagte Gärtner: „Ich würde mir daher schon wünschen, dass ein neuer Bischof von Eichstätt an dieser Stelle eine andere Entscheidung trifft und gemeinsam mit der großen Mehrheit der Bischöfe in Deutschland an diesem Projekt aktiv mitarbeiten wird.“

Die Umsetzung der vom Synodalen Weg der katholischen Kirche in Deutschland beschlossenen Reformen erfordert Änderungen in mehreren bestehenden Konkordaten.

Hauptkonfliktpunkt ist der Handlungstext zur Bischofsernennung. Die Synodalversammlung beschloss mit einer Zustimmung von 88 Prozent eine stärkere Beteiligung der Gläubigen bei der Bestellung von Bischöfen. Vorgesehen ist ein zusätzliches, beratendes Gremium, das gemeinsam mit den Domkapiteln Kandidatenlisten erstellt. Diese Forderung steht jedoch in direktem Widerspruch zu den geltenden Konkordaten.

Der Kirchenrechtler Georg Bier erklärte, dass beispielsweise nach dem Preußischen Konkordat von 1929 das Zusammenstellen der Kandidatenliste ausschließlich Sache des Domkapitels sei. Ein „Mitentscheidungsrecht“, wie es der Synodale Weg fordere, könne Dritten nicht eingeräumt werden. Auch die vorgeschlagene Anhörung eines Laiengremiums vor der Bischofswahl verstoße gegen das Konkordat, das eine „freie Wahl“ durch das Domkapitel festlege.

Unterschiedliche Konkordatslagen in Deutschland

Die deutsche Konkordatslandschaft ist historisch gewachsen und rechtlich komplex. Das Bayerische Konkordat von 1924 gewährt dem Papst beispielsweise völlige Freiheit bei der Bischofsernennung, während das Preußische Konkordat von 1929 und das Badische Konkordat von 1932 den Domkapiteln Wahlrechte aus päpstlichen Kandidatenlisten einräumen.

Nach dem Bayerischen Konkordat erstellt das Domkapitel lediglich Kandidatenlisten, aus denen der Heilige Stuhl frei auswählt. Das Preußische und Badische Konkordat sehen dagegen vor, dass der Papst eine Dreierliste vorlegt, aus der das jeweilige Domkapitel einen Bischof wählt.

Rechtliche Hürden für Konkordatsänderungen

Konkordatsänderungen unterliegen hohen rechtlichen Hürden. Die Verträge enthalten keine ordentlichen Kündigungsklauseln, sondern „Freundschaftsklauseln“, wonach Änderungen nur im freundschaftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien erfolgen können. Dies entzieht die Vertragsänderung weitgehend der demokratischen Kontrolle der Parlamente.

Eine einseitige Kündigung ist nur unter den strengen Voraussetzungen der völkerrechtlichen clausula rebus sic stantibus möglich, wenn sich die Umstände seit Vertragsschluss grundlegend geändert haben und ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Diese Voraussetzungen dürften bei den Beschlüssen des Synodalen Wegs jedoch nicht vorliegen.

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