Berlin - Freitag, 10. April 2020, 11:25 Uhr.
Kippt das Bundesverfassungsgericht das Gottesdienstverbot in Deutschland während der Coronavirus-Krise? Mittlerweile sollen offenbar gleich drei Eilanträge dem BVerfG vorliegen. Wie CNA Deutsch bereits am Donnerstag berichtete, möchte unter anderem das Berliner Institut Sankt Phillip Neri in die nächste Instanz gehen, nachdem die Klage gegen das Verbot öffentlicher Gottesdienste auch in zweiter Instanz am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen wurde. Wie CNA Deutsch am Karfreitag erfuhr, haben demnach zwei weitere Personen einen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt.
So soll ein Mann aus Hessen, der in erster Instanz am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit seiner Klage gescheitert war, nun offenbar ebenfalls einen Eilantrag am BVerfG eingereicht haben. Auch eine Anwältin aus Heidelberg hat sich an das Gericht gewandt. Sie wirft dem Staat Verletzung der Grundrechte vor, die aus den Maßnahmen der Regierungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie resultieren. Dadurch werde auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung verletzt, argumentiert die Klägerin.
Bereits am Gründonnerstag kündigte der Probst des Insituts Sankt Philipp Neri, Gerald Goesche, gegenüber CNA Deutsch an, eine Lockerung des Verbots am Bundesverfassungsgericht anzustreben. Am vergangenen Dienstag war der Priester noch mit einer Klage am Berliner Verwaltungsgericht gescheitert, die der Verein "Freundeskreis St. Philipp Neri" eingereicht hatte. Das Institut fällt als Einrichtung päpstlichen Rechts nicht unter die Jurisdiktion des Erzbistums Berlin.
"Aktuell wird vom Staat ganz schön in die Kirche hineinregiert", begründete Goesche am Telefon gegenüber CNA Deutsch diesen Schritt in der Coronavirus-Pandemie. Er bestätigte, dass auch die Klage am Oberlandesgericht abgewiesen wurde, nachdem bereits die erste Klage am Berliner Verwaltungsgericht gescheitert war.
Das Gericht hatte dort in seiner Urteilsbegründung zwar bestätigt, dass die aktuelle Regelung durchaus einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit darstelle, stufte den Schutz des Lebens jedoch als höherwertig ein, weshalb das Verbot von öffentlichen Gottesdiensten verhältnismäßig sei. Private Gebete und Andachten sollen in den Kirchen dagegen weiter möglich sein.
In einer offiziellen Erklärung zeigte sich Gerald Goesche enttäuscht über das Urteil:
"Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stellt nicht nur einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit dar, sondern verletzt diese nachhaltig. Das Recht auf freie Religionsausübung wird vom Grundgesetz schrankenlos gewährt. Das Verwaltungsgericht billigt demgegenüber lediglich Kirchenbesuche zur stillen Einkehr zu. Damit bestimmt der Staat de facto die Art und Weise der Religionsausübung. Dies steht ihm aber nicht zu. Gottesdienste sind mehr als stilles Gebet, gerade auch zu Ostern, dem höchsten Fest der Christenheit. Das generelle Verbot von öffentlichen Gottesdiensten stellt einen übermäßigen Eingriff dar, der nicht verhältnismäßig ist. Auch kirchliche Internetangebote ersetzen Gottesdienste nicht. Glaube ist letztlich immer analog."
Man wolle die Gläubigen vor dem Corona-Virus schützen, so Goesche, und könne "den nötigen Abstand zwischen Personen in unserer Kirche besser gewährleisten als etwa in einem Baumarkt oder in den öffentlichen Verkehrsmitteln". Mit seiner Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wolle das Institut deshalb den Rechtsweg ausschöpfen, um eine Klärung zu erreichen, inwieweit der Staat "Art und Umfang der Religionsausübung festlegen darf".
Gegenüber CNA Deutsch berichtete Goesche von einem erhöhten Medieninteresse. Auch Medien aus dem Ausland würden nun vom "Kampf des Instituts um die Religionsfreiheit" berichten. Jetzt sei es wichtig, dass das Verfassungsgericht noch vor den Osterfeiertagen zu einer Entscheidung komme, damit zumindest eine öffentliche Ostermesse möglich sei. Sollte die Klage auch dort abgewiesen werden, werde es jedoch keine "illegalen" öffentlichen Messen geben. Schließlich gäbe es hierfür strikte Anweisungen aus Rom, "und daran werden wir uns natürlich halten", so Goesche. Er hoffe deshalb auf eine baldige Entscheidung:
"Diese Klage vor dem Verfassungsgericht ist Versuch, damit wir ein Osterhochamt halten können, bei dem wenigstens 20 Leute dabei sein können."
Klagen auch in Bayern und Hessen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte in einem ähnlichen Fall ebenfalls die Klage eines Katholiken abgewiesen. Dort kam man zu einem ähnlichen Schluss wie in Berlin. Die Religionsfreiheit sei "nicht schrankenlos" und stoße dort an seine Grenzen, "wo dies zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte notwendig" in der Coronakrise sei.
Ein weiterer Fall wurde am Gründonnerstag am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt. Ein Anwalt aus München hatte dort einen Eilantrag gegen das generelle Verbot von öffentlichen Gottesdiensten eingereicht. "Ähnlich den Regelungen zu lebensnotwendigen Dienstleistungsbetrieben wäre eine Erlaubnis mit strengen seuchenhygienischen Auflagen das mildere Mittel gewesen", sagte der Antragssteller gegenüber der deutschen Presseagentur (dpa). Ostern sei nach katholischem Glauben nicht einfach ein Fest unter anderen, sondern das "Fest der Feste".
Wie CNA Deutsch bereits berichtete, möchte der Anwalt eine Lockerung des Verbotes erwirken:
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"Denkbar wären etwa seuchenhygienische Auflagen, wie Sicherstellung eines Mindestabstands, ausreichend große Versammlungsstätten, sowie eine Beschränkung der Teilnehmerzahl pro Zusammenkunft."
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat am Donnerstagabend jedoch auch diese Klage zurückgewiesen.
CNA Deutsch aktualisiert diesen Bericht laufend. Letzte Aktualisierung: Freitag, 10. April 2020, 11:25 Uhr.
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