Wien - Donnerstag, 9. Dezember 2021, 14:55 Uhr.
Das umstrittene "Sterbeverfügungsgesetz" könnte bereits zum Jahresbeginn 2022 in Österreich inkrafttreten. Die entsprechende Regierungsvorlage hat dazu am Dienstag den Justizausschuss passiert und wird nun als nächstes am 15. und am 16. Dezember im Nationalrats- und Bundesratsbeschluss besprochen.
Das Sterbeverfügungsgesetz soll regeln, unter welchen Voraussetzungen künftig Sterbehilfe möglich sein soll. Die österreichische Bischofskonferenz warnt ausdrücklich davor.
Schönborn: Schreckliche Erinnerung an Euthanasie von "lebensunwertem Leben"
Wie CNA Deutsch berichtete, hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember letzten Jahres geurteilt, es sei "verfassungswidrig", jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten.
"Jeder Mensch in Österreich konnte bislang davon ausgehen, dass sein Leben als bedingungslos wertvoll erachtet wird – bis zu seinem natürlichen Tod", sagte damals der Vorsitzende der österreichischen Bischofskonferenz, Erzbischof Franz Lackner (Erzbistum Salzburg).
In einem Interview mit der "Kronen-Zeitung" wählte auch der Wiener Erzbischof, Kardinal Christoph Schönborn, deutliche Worte.
Die schreckliche Erinnerung an die Masseneuthanasie von "lebensunwerten Leben" in der Nazi-Zeit habe immer als Warnung gegolten, betonte Schönborn. Der überraschende Spruch der Höchstrichter sei nun aber ein "Dammbruch". Auch er forderte die Politik auf, nun aktiv zu werden – auch, um Hospiz- und Palliativeinrichtungen auszubauen. Selbstmord sei eine tiefe Wunde für Familie und Freunde, auch im Alter. Der Kardinal wörtlich:
"Wenn jemand von der Brücke springen will, wird man versuchen, ihn davon abzuhalten. Soll es jetzt erlaubt sein, ihm den letzten Schubs zu geben? Und dass alle das gut finden?"
Mehrere Prominente hatten daraufhin eine Petition gegen den Gesetzesentwurf ins Leben gerufen (CNA Deutsch hat berichtet).
Regierung: Sterbeverfügungsgesetz ist eine "moderne, ausgewogene Lösung"
Nach Medienberichten habe die Regierungsvorlage zum Sterbeverfügungsgesetz mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS den Justizausschuss passiert. Nur die FPÖ stimmte dagegen.
Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen soll zwar weiterhin unangetastet bleiben, ebenso wird eine "Neuregelung" der Palliativ- und Hospitzversorgung versprochen. Dennoch soll nach einem Bericht von "Kathpress" darin geklärt werden, "unter welchen Voraussetzungen es künftig zulässig sein soll, einer Person beim Suizid Hilfe zu leisten".
Justizministerin Alma Zadic (Grüne) wird in der Parlamentskorrespondenz mit den Worten zitiert, man habe eine "moderne, ausgewogene Lösung" gefunden. Das Gesetz biete nicht nur Rechtssicherheit, sondern schütze auch "den freien Willen" und stelle den notwendigen Schutz vor Missbrauch sicher.
Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) bezeichnete den Entwurf als "restriktiv und präventiv", gleichzeitig respektiere er "den Sterbewillen".
Wie soll die Sterbehilfe ablaufen?
In der jetzigen Vorlage muss eine – so wörtlich – "sterbewillige Person" volljährig und "entscheidungsfähig" sein und zudem an einer unheilbaren beziehungsweise schweren Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes leiden. Diese "unheilbaren" oder "schweren" Krankheiten sind jedoch nicht ausreichend definiert, so die Kritik.
Die Person, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte, muss von mindestens zwei Ärzten über Alternativen aufgeklärt werden. Einer der Ärzte muss dabei palliativmedizinische Qualifikationen vorweisen können.
Auch ein klinischer Psychologe muss konsultiert werden, der überprüfen muss, ob der Todeswunsch nicht von einer psychischen Erkrankung herrührt.
Der Arzt, der über die Behandlungsalternativen aufklärt, muss bestätigen, dass die "sterbewillige Person" entweder an einer "unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit" oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen sie in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.
Nach Ablauf der Bedenkzeit muss der Patient eine rechtsgültige Sterbeverfügung bei einem Notar hinterlegen, welcher gleichzeitig erneut die Entscheidungsfähigkeit der betreffenden Person beurteilen und dokumentieren soll. Diese Sterbeverfügung ist laut Gesetzesentwurf nur dann gültig, wenn die Person österreichische Staatsangehörige ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Sobald die Sterbeverfügung rechtsgültig abgeschlossen wurde, muss diese an das "Sterbeverfügungsregister" gemeldet werden. Erst dann dürfen gelistete Apotheken das tödliche Mittel ("letale Präparat") kontrolliert abgeben.
Werbung für Sterbehilfe bleibt strafbar
Explizit dafür werben dürfen Ärzte und Apotheken aber laut Entwurf weiterhin nicht. Das Sterbeverfügungsgesetz betont weiterhin das verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Werbeverbot.
Strafbar bleibt auch die "Hilfeleistung zur Selbsttötung", sofern es Minderjährige betrifft oder Personen, die nicht an einer durch das Gesetz definierten Krankheit leiden. Strafrechtlich relevant bleibt Sterbehilfe auch dann, wenn die "sterbewillige Person" nicht ausreichend ärztlich aufgeklärt wurde.
Bischofskonferenz: Der Ausdruck "Sterben in Würde" ist "manipulativ"
Die Gesellschaft für Suizidprävention hatte die Bezeichnung "Sterbeverfügung" bereits früh als "verharmlosend" und "irreführend" kritisiert.
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In der Herbstvollversammlung der österreichischen Bischofskonferenz im vergangenen November haben auch die Bischöfe ihre Kritik erneuert.
In allen Ländern, die eine Beihilfe zur Selbsttötung straffrei gestellt haben, habe sich gezeigt, dass innerhalb kürzester Zeit aus dem "Ausnahmefall" eine gesellschaftlich akzeptierte Normalität werde und aus der Straffreiheit ein einklagbares Anspruchsrecht, erklärten die Bischöfe. Damit dies in Österreich möglichst nicht passiert, beteilige sich die österreichische Bischofskonferenz an der aktuellen Gesetzesbegutachtung, ohne dabei die Beihilfe zur Selbsttötung gutzuheißen, wie es in der Meldung heißt. Wörtlich:
"Der breite gesellschaftliche Konsens, dass das menschliche Leben bis zu seinem natürlichen Ende zu schützen ist, wurde durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020 schmerzlich zur Disposition gestellt. Damit ist ein wirksamer und notwendiger Schutz vulnerabler Personengruppen weggefallen, der wichtig ist, weil das menschliche Leben immer mehr nur nach Attraktivität, Nützlichkeit und Ertrag für die Gesellschaft bemessen wird."
Zwar zeige der aktuelle Entwurf des "Sterbeverfügungsgesetzes" das Bemühen, die vom Verfassungsgerichtshof straffrei gestellte Suizidassistenz vor "Irrtum, Übereilung und Missbrauch" zu schützen. Dennoch müsse "noch deutlicher als bisher" im künftigen Gesetz das Benachteiligungsverbot formuliert werden, das privaten Trägerorganisationen die Freiheit garantiert, in ihren Häusern Suizidassistenz weder anbieten noch dulden zu müssen.
Und weiter:
"Besonders besorgniserregend ist eine gefährliche Werteverschiebung in unserem Sprachgebrauch, wenn im aktuellen Diskurs von einem "Sterben in Würde" die Rede ist, das scheinbar alternativlos nur durch eine Selbsttötung möglich sein soll. Diese manipulative Rede verkennt nicht nur die Tatsache, dass jeder Suizid eine menschliche Tragödie bleibt. Sie tut auch all jenen Unrecht, die bisher menschenwürdiges Sterben durch eine verlässliche und achtsame Begleitung ermöglicht haben und dies auch in Zukunft tun werden - sei es im familiären Umfeld, in Krankenhäusern, in den Hospizeinrichtungen oder in den vielen Pflege- und Wohnheimen unseres Landes."
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