Vatikan erläutert Bedingungen, um „Jubiläumsablass“ im Heiligen Jahr 2025 zu erlangen

Verschlossene Heilige Pforte im Petersdom am 9. Mai 2024
Vatican Media

Der Vatikan hat am Montag die Bedingungen bekanntgegeben, um im Heiligen Jahr 2025 einen „Jubiläumsablass“ zu erlangen. Das Dokument wurde von Kardinal Angelo De Donatis, dem vatikanischen Großpönitentiar, unterzeichnet.

In aller Ausführlichkeit erläutert der Text, was zu tun ist, um den „Jubiläumsablass“ zu erlangen. Papst Franziskus wolle anlässlich des Heiligen Jahres „die Herzen der Gläubigen anspornen, den frommen Wunsch zu hegen und zu nähren, den Ablass als Gnadengeschenk zu erhalten“, erklärte De Donatis.

„Während des Ordentlichen Jubiläums 2025 bleiben alle anderen Ablasskonzessionen in Kraft“, so das Dokument. „Alle wahrhaft reuigen Gläubigen, die unter Ausschluss jeglicher Neigung zur Sünde und von einem Geist der Nächstenliebe bewegt, im Laufe des Heiligen Jahres, geläutert durch das Sakrament der Buße und gestärkt durch die Heilige Kommunion, gemäß den Intentionen des Papstes beten, können aus dem Schatz der Kirche einen vollkommenen Ablass, den Erlass und die Vergebung ihrer Sünden erlangen, der den Seelen im Fegefeuer in Form eines Wahlrechts zukommt“.

Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen ist es nötig, eine „fromme Wallfahrt“ zu bestimmten heiligen Stätten etwa in Rom, im Heiligen Land oder „in anderen kirchlichen Bezirken“ zu unternehmen, die im Dokument selbst näher erläutert werden, und dort an bestimmten liturgischen Vollzügen teilzunehmen.

Tatsächlich genügt bereits, „andächtig eine beliebige Stätte des Jubiläums [zu] besuchen und dort während einer angemessenen Zeitspanne in eucharistischer Anbetung und Meditation [zu] verweilen“. Das Gebet soll mit dem Gebet des Vaterunser, des Glaubensbekenntnisses und einer „Anrufung Marias, der Mutter Gottes“, abschließen. Auch hier sind die Stätten, an denen der „Jubiläumsablass“ erlangt werden kann, aufgelistet.

Schließlich besteht eine dritte Möglichkeit zur Erlangung des „Jubiläumsablasses“, die ganz ohne Verbindung zu den heiligen Stätten auskommt. So könnten die Gläubigen etwa „in frommer Gesinnung an Volksmissionen, Exerzitien oder Fortbildungsveranstaltungen über die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und den Katechismus der Katholischen Kirche teilnehmen, die nach dem Willen des Heiligen Vaters in einer Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden sollen“.

Außerdem könnte auch jeder Gläubige, indem er „im Geiste der Buße mindestens einen Tag lang auf sinnlose Ablenkungen (reale, aber auch virtuelle, die z. B. durch die Medien und die sozialen Netzwerke hervorgerufen werden) und auf überflüssigen Konsum verzichtet (z. B. durch Fasten oder Enthaltsamkeit gemäß den allgemeinen Normen der Kirche und den Vorgaben der Bischöfe), sowie durch eine anteilige Geldspende an die Armen durch die Unterstützung von Werken religiösen oder sozialen Charakters, insbesondere zugunsten der Verteidigung und des Schutzes des Lebens in jeder Phase und des Lebens selbst, der verlassenen Kinder, der Jugendlichen in Schwierigkeiten, der alten Menschen in Not […], der Migranten aus verschiedenen Ländern […]; durch die Widmung eines angemessenen Teils der Freizeit für freiwillige Tätigkeiten, die für die Gemeinschaft von Interesse sind, oder für andere ähnliche Formen des persönlichen Engagements“, den „Jubiläumsablass“ erlangen.

Das Dokument mahnte an, die Gelegenheiten zur Beichte zu vermehren. Die Priester sollten „in Absprache mit den Pfarrern oder den Rektoren der Nachbarkirchen Zeitfenster für die Beichte festlegen und veröffentlichen, sich selbst im Beichtstuhl zur Verfügung stellen, feste und häufige Bußfeiern ansetzen“ und auch durch Priester, „die aus Altersgründen keine festgelegten pastoralen Verpflichtungen haben, die größtmögliche Verfügbarkeit bieten“.

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