Neue „Bischöfliche Vikarin“ in Gurk-Klagenfurt: Was sagt das Kirchenrecht?

Barbara Velik-Frank
Screenshot von YouTube

In der österreichischen Diözese Gurk-Klagenfurt hat Bischof Josef Marketz eine „Bischöfliche Vikarin für Synodalität und Kirchenentwicklung“ ernannt. Der Titel eines Vikars ist nach kirchlichem Recht jedoch ausschließlich Priestern vorbehalten. Ist die neue „Bischöfliche Vikarin“, Barbara Velik-Frank, also eine echte „Vikarin“?

Am 26. Februar hatte Bischof Josef Marketz den neuen Titel geschaffen. Dabei handelt es sich um eine außerkanonische Bezeichnung. Velik-Frank ist als Laiin formal keine „Vikarin“ im rechtlichen Sinne, sondern hat lediglich eine neu geschaffene leitende Funktion inne, die laut Diözese „unter der Autorität des Bischofs“ steht.

In dieser Funktion koordiniert sie den synodalen Kirchenentwicklungsprozess und die Arbeitsgruppen. Darüber hinaus ist Velik-Frank Mitglied in zentralen Gremien wie dem Konsistorium und der Ordinariatskonferenz.

Der traditionelle Titel eines Vikars (Bischofsvikars) ist nach kanonischem Recht ausschließlich Priestern vorbehalten. Gemäß Canon 478 §1 CIC muss ein Bischofsvikar folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss die Priesterweihe empfangen haben und mindestens 30 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss der Vikar über eine akademische Qualifikation in Form eines Doktorats oder Lizentiats in Kirchenrecht oder Theologie oder zumindest über gute Kenntnisse in diesen Disziplinen verfügen. Zudem muss er sich durch „gesunde Lehre, Integrität, Klugheit und praktische Erfahrung“ auszeichnen.

Velik-Frank erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, da sie kein geweihter Priester ist. Daher handelt es sich um eine außerkanonische Position.

Als Legitimationsgrundlage nannte die Diözese die Synodalitätsnote von Papst Franziskus, die Diözesen ermutigte, „neue Formen der Ministerialität zu erproben“. Zudem verwies Bischof Marketz auf die Forderung des Papstes nach stärkerer Einbindung von Laien und Frauen in Leitungsrollen.

Papst Franziskus bekräftigte im November 2024 mit einer begleitenden Note die Verbindlichkeit des Synodalitätsdokuments als Teil des ordentlichen Lehramts, wie CNA Deutsch berichtete. Das Dokument forderte die Ortskirchen auf, bereits jetzt Entscheidungen im Einklang mit seinen Vorgaben zu treffen – auch durch die Erprobung neuer Formen der Ministerialität.

Wörtlich hieß es in der päpstlichen Note: „In vielen Fällen geht es darum, effektiv umzusetzen, was im bestehenden lateinischen und östlichen Recht bereits vorgesehen ist.“ Es wurde jedoch hinzugefügt, dass „es in anderen Fällen möglich sein wird, durch eine synodale Unterscheidung und im Rahmen der im Abschlussdokument aufgezeigten Möglichkeiten zur kreativen Aktivierung neuer Formen der Seelsorge und des Missionshandelns überzugehen und Erfahrungen zu erproben und einer Überprüfung zu unterziehen.“

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