Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht Arbeitshilfe zum neuen kirchlichen Arbeitsrecht

Deutsche Bischöfe (Symbolbild)
Deutsche Bischofskonferenz / Marko Orlovic

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat am Montag eine Arbeitshilfe zum neuen kirchlichen Arbeitsrecht veröffentlicht. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes war Ende 2022 offiziell verabschiedet worden und wurde in der Folge in den Bistümern umgesetzt.

Die DBK teilte zur Veröffentlichung der Arbeitshilfe mit: „Die Arbeitshilfe versteht sich nicht als Vorgabe, sondern als Einladung und Ermutigung, Bewährtes zu reflektieren, Neues zu entdecken und als Dienstgemeinschaft zusammen ein christliches Profil zu entwickeln. Auf rund 80 Seiten werden Theorie, Praxis und mehr als 70 konkrete Beispiele aus dem vielfältigen Spektrum von Kirche und verbandlicher Caritas entfaltet.“

Bischof Georg Bätzing von Limburg, der DBK-Vorsitzende, betonte in seinem Vorwort zur Arbeitshilfe, im neuen Arbeitsrecht „steht der christliche Charakter der Einrichtung im Mittelpunkt. Dieser Ansatz bietet die Chance, das christliche Selbstverständnis in den vielfältigen Einrichtungen und Diensten der Kirche zu gestalten.“

„Dieser neue Anspruch nimmt in erster Linie Träger und Führungskräfte in die Verantwortung, die christliche Identität einer Einrichtung weiterzuentwickeln und zu stärken“, so Bätzing. „Dieses Vorhaben ist in der heutigen Zeit ambitioniert. Schließlich sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer caritativen Träger etwa 797.000 Menschen haupt- und etwa 600.000 Menschen ehrenamtlich tätig.“

„In einer pluralen Gesellschaft sind Dienste und Einrichtungen der Kirche aufgefordert, ihr christliches Selbstverständnis und ihren kirchlichen Auftrag nachvollziehbar darzulegen“, stellte der DBK-Vorsitzende klar. „Die Verschiedenartigkeit unserer Einrichtungen bedingt, dass es unterschiedliche Wege gibt, den christlichen Dienst überzeugend zu gestalten.“

Die Arbeitshilfe wolle „Anregungen und Hinweise geben, wie entsprechende Prozesse in den verschiedenen kirchlichen Einrichtungen und Diensten zu fördern, weiterzuentwickeln oder gegebenenfalls sogar neu anzulegen sind. Sie soll als Hilfestellung und Denkanstoß dienen.“

Laut neuem Arbeitsrecht spielt die private Lebensgestaltung – etwa zivile Wiederheirat oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung – in ihrem Kernbereich für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr. Die deutschen Bischöfe hatten das Arbeitsrecht im Jahr 2022 gemeinsam verabschiedet. Jeder Bischof muss es aber selbst für sein Bistum umsetzen.

Erhalten Sie Top-Nachrichten von CNA Deutsch direkt via WhatsApp und Telegram.

Schluss mit der Suche nach katholischen Nachrichten – Hier kommen sie zu Ihnen.

In der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ heißt es: „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“

Mehr in Deutschland - Österreich - Schweiz

Voraussetzung für alle Mitarbeiter sei grundsätzlich lediglich „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.

Für pastorale und katechetische Aufgaben gelte, dass sie „nur Personen übertragen werden“ können, „die der katholischen Kirche angehören“.

„Außerdienstliches Verhalten“ sei „rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird“.

Unklar bleibt in der „Grundordnung“, wie etwa eine zivile Wiederheirat, die von der Kirche nicht als Ehe anerkannt wird, die „Glaubwürdigkeit“ der Kirche beeinträchtigt. Laut neuem Arbeitsrecht gilt jedenfalls klar: „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“

„Kirchenfeindliche Betätigungen“ werden als Grund beschrieben, das Dienstverhältnis zu beenden. Zu derartigen Betätigungen zähle etwa „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“ oder „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften“.