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Bischofskonferenz: Es muss Einrichtungen erlaubt sein, assistierten Suizid auszuschließen

Der Reichstag in Berlin, Sitz des deutschen Bundestags

Die deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat angemahnt, bei der gesetzlichen Neuregelung der Sterbehilfe zu garantieren, dass Einrichtungen in ihren Räumlichkeiten die Beihilfe zum Suizid kategorisch ausschließen können.

In ihrer Stellungnahme am Dienstag äußerten sich der Vorsitzende der DBK-Glaubenskommission, Bischof Franz-Josef Overbeck von Essen, sowie der Vorsitzende der Kommission für caritative Fragen, Erzbischof Stephan Burger von Freiburg, mit Blick auf die für Freitag angesetzte Bundestagsdebatte zum Thema Sterbehilfe.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020, wonach es ein Recht auf "selbstbestimmtes Sterben" gebe, das die Inanspruchnahme von Assistenz Dritter einschließe: Die Beihilfe zum Selbstmord, mit anderen Worten.

Das christliche Verständnis von Selbstbestimmung sei "mit dem Rechtsverständnis von Autonomie und Selbstbestimmung, das dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, nicht in jeder Hinsicht vereinbar", betonten die Bischöfe. Man werbe daher dafür, "mindestens gleichzeitig, besser vorrangig Angebote der Suizidprävention sowie der Hospiz- und Palliativarbeit gesetzlich zu stärken".

Angesichts der Anträge zur Neuregelung der Sterbehilfe sei es "sehr wichtig, Einrichtungen und Diensten des Gesundheits- und Sozialwesens ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, die Duldung von assistiertem Suizid in ihren Räumlichkeiten auszuschließen und dies ihren Bewohnenden von vorneherein zusagen zu können", so Overbeck und Burger. Bewohner "dürfen dann auch davon ausgehen, nicht mit einem assistierten Suizidangebot konfrontiert zu werden oder assistierte Suizide in der unmittelbaren Umgebung mitbekommen zu müssen".

Außerdem erklärten die Bischöfe, ein "Gesetz zur Suizidassistenz, die wir vor dem Hintergrund unseres christlichen Menschenbildes weiterhin nicht gutheißen können, muss zumindest soweit wie möglich sicherstellen, dass der Suizidwillige den Entschluss freiverantwortlich und in Kenntnis von möglichen Auswegen aus der aktuellen Problem- und Krisensituation getroffen hat".

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