Augsburg - Mittwoch, 13. April 2022, 12:30 Uhr.
Der Augsburger Bischof Bertram Meier erklärte am Mittwoch, er mache sich das Anliegen der LGBT-Kampagne "OutInChurch", zumindest mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht, "gern zu Eigen".
Am Ende der Chrisammesse sagte Meier diesbezüglich: "Unterstützen Sie eine Veränderung des kirchlichen Arbeitsrechts! Gemeinsam wollen wir uns in der Diözese Augsburg dafür einsetzen, dass alle Menschen angstfrei die Freiheit der frohen Botschaft bezeugen und leben können. Wir erhoffen uns einen Aufbruch hin zu einer angstfreien Kirche."
Die derzeit gültige Grundordnung des kirchlichen Dienstes fordert von katholischen Angestellten, "dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten". Im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei leitenden Angestellten "ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre erforderlich".
Das kirchliche Arbeitsrecht brauche Erneuerung, betonte der Bischof. Einen Augsburger Sonderweg werde es indes nicht geben.
"Wenn wir eine angstfreie Kirche wollen, erinnere ich zugleich daran, dass dabei die Gottesfurcht ihren Platz haben muss: Gottesfurcht als eine Gabe des Heiligen Geistes", so Meier. "Weise Entscheidungen gründen in der Gottesfurcht. Schließlich geht es um eine ehrliche Kirche, die im Dialog ist."
Am 1. April hatte der Bischof bei der Vollversammlung des Augsburger Diözesanrats erklärt, es gebe kirchliche Berufe, "die ins Leben ausgreifen; und es gibt eine Lebensführung, die in bestimmte Berufe direkt einfließt. Es geht um Zeugnis und Bekenntnis; ansonsten kommt es zu einem 'distanzierten Glauben' (Papst Franziskus) als Lehrsystem neutraler Sätze." Besonders in Seelsorge und Verkündigung komme es auf ein "existentielles Engagement" an.
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Das "Ausspionieren der Schlafzimmer" von Mitarbeitern sei "tabu", aber als Bischof müsse er "zugleich darauf achten, dass 'Ärgernis' vermieden wird". Wie bei der Chrisammesse verwies Meier beim Diözesanrat auf Lösungen im Arbeitsrecht, die aber "nicht kurzfristig" herbeigeführt werden könnten.
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