Bonn - Dienstag, 22. November 2022, 11:12 Uhr.
Die deutschen Bischöfe haben am Dienstag das bereits angekündigte neue kirchliche Arbeitsrecht verabschiedet, wonach die private Lebensgestaltung – etwa zivile Wiederheirat oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung – in ihrem Kernbereich für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr spielt.
Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) betonte in einer Pressemitteilung, das neue Arbeitsrecht gelte „für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status“, also auch für Kleriker und Ordensleute. Für Geistliche und Ordensbrüder bzw. -schwestern gebe es indes gleichzeitig „besondere kirchliche Anforderungen“.
In der neuen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ heißt es: „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“
Voraussetzung für alle Mitarbeiter sei grundsätzlich lediglich „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.
Für pastorale und katechetische Aufgaben gelte, dass sie „nur Personen übertragen werden“ können, „die der katholischen Kirche angehören“.
„Außerdienstliches Verhalten“ sei „rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird“.
Unklar bleibt in der „Grundordnung“, wie etwa eine zivile Wiederheirat, die von der Kirche nicht als Ehe anerkannt wird, die „Glaubwürdigkeit“ der Kirche beeinträchtigt. Laut neuem Arbeitsrecht gilt jedenfalls klar: „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“
„Kirchenfeindliche Betätigungen“ werden als Grund beschrieben, das Dienstverhältnis zu beenden. Zu derartigen Betätigungen zähle etwa „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“ oder „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften“.
Neben der „Grundordnung“ selbst sind auch die „Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ Teil des neuen Arbeitsrechts. Die Texte müssen jedoch zunächst in diözesanes Recht umgesetzt werden, um Rechtswirksamkeit zu entfalten. Bislang hat kein Bischof angekündigt, die „Grundordnung“ gar nicht oder nur teilweise anwenden zu wollen.
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