Redaktion - Dienstag, 15. April 2025, 13:00 Uhr.
Der emeritierte Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann sieht „nicht viel Neues“ im neuen Gesetzgebungsverfahren der Diözese Limburg, die von Bischof Georg Bätzing geleitet wird, der gleichzeitig Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) ist.
Bätzing hatte in seinem Bistum eine Änderung des kirchlichen Gesetzgebungsverfahrens eingeführt. So gilt seit dem 1. April eine neue Ordnung, die verbindliche Mitwirkungsrechte für Laien festschreibt.
Das neue Verfahren wurde per Dekret des Bischofs beschlossen, ist auf drei Jahre befristet und sieht ein Initiativrecht des Diözesansynodalrats, in dem Laien und Kleriker gleichberechtigt vertreten sind. Laut § 2 Abs. 1 der Ordnung kann das Gremium nun offiziell auf Bistumsebene Gesetzesvorschläge einbringen.
Hallermann schrieb in einem Beitrag für die katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“: „Gemäß § 1 Abs. 1 soll die Ordnung ein transparentes, partizipatives und rechtssicheres Verfahren für das Zustandekommen kirchlicher Normtexte im Bistum Limburg ermöglichen. Tatsächlich ist mit dieser Ordnung aber ein sehr komplexes Gesetzgebungsverfahren entstanden, bei dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleibt.“
„Zudem kann durch diese Ordnung das Vorurteil bestärkt werden, dass ‚Synodalität‘ stets darauf hinausläuft, immer neue und zusätzliche Gremien zu schaffen“, fuhr der Kirchenrechtler fort. „Die Ordnung selbst enthält übrigens keinen Hinweis darauf, dass sie transparent und partizipativ zustande gekommen wäre.“
Mit Blick auf die Euphorie, mit der das neue Verfahren im Bistum Limburg teilweise begrüßt wurde, sagte Hallermann: „In manchen Kreisen scheint es immer noch zu den romantischen, aber falschen Vorstellungen vom Handeln eines Bischofs zu gehören, dass dieser im stillen Kämmerlein sitzt, um sich neue Gesetze für sein Bistum auszudenken.“ Tatsächlich lasse das Kirchenrecht aber „völlig offen, wen der Diözesanbischof als der zuständige Gesetzgeber an der Vorbereitung oder Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs beteiligt“.
„Die Beteiligung der übrigen Gläubigen sowie der entsprechenden Gremien findet folglich im Vorfeld und bei der Vorbereitung der Gesetzgebung statt, nicht aber beim Akt der Gesetzgebung selbst“, unterstrich Hallermann.