Vor 50 Jahren tagte erstmals die Vollversammlung der "Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland", nach ihrem Tagungsort kurz "Würzburger Synode" benannt. Sie weist einige Gemeinsamkeiten mit dem derzeit tagenden "Synodalen Weg" in Deutschland auf, ebenso bedeutende Unterschiede. Es lohnt sich, mehr als nur einen Blick darauf zu werfen. Entsprechen beide nationalen Synoden überhaupt dem Kirchenrecht? Kurioser Weise ist der "Synodale Weg" nach eigener Interpretation überhaupt keine Synode.

Von 1971 bis 1975 erarbeiteten und beschlossen die 300 "Mitglieder" der Würzburger Synode 18 Texte. Hinzu kamen sechs Arbeitspapiere ohne gemeinsame Beschlussfassung. Die Dokumentation allein der Beschlusstexte und der einführenden Kommentare weist einen Umfang von 928 Seiten in Buchform auf.

Das 2. Vatikanische Konzil (1962 bis 1965) hatte die Stellung der Laien in der Kirche aufgewertet. Während sich zuvor die Vorstellung verbreitet hatte, Laien als passive, hörende Glieder der Kirche zu betrachten, denen der Klerus als lehrender Teil der Kirche gegenüberstand, wurde im Konzil die gleiche Würde aller Getauften hervorgehoben. Alle Gläubigen sind Träger der kirchlichen Sendung.

Schon immer durften Laien in der Kirche vieles tun, was Geistliche nicht dürfen: Gewerbe oder Handel treiben, Politik machen, eine Familie gründen (CIC 286, 287). Mit dem Konzil wurde ihr Auftrag hervorgehoben, durch ihren Dienst die Welt im christlichen Geist zu verwandeln. Das Konzil betonte: "Den Laien ist der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ... Sache der Laien ist es, Kraft der ihnen eigenen Berufung in der Verwaltung und in der Gott gemäßen Regelung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen" (Lumen Gentium Nr. 31).

Die Konzilserklärung "Gaudium et Spes" (GS) beschreibt den Auftrag der Laien etwas näher: "Ihrem recht geschulten Gewissen obliegt die Aufgabe, das göttliche Gesetz dem irdisch-bürgerlichen Leben aufzuprägen. Von den Priestern dürfen die Laien dabei Licht und geistliche Kraft erwarten. Sie mögen aber nicht meinen, dass ihre Hirten immer in dem Grade fachkundig seien, das diese in jeder zuweilen auch schwierigen Frage, die gerade auftaucht, eine konkrete Lösung in Bereitschaft haben könnten oder die Sendung dazu hätten: Sie selbst sollen vielmehr im Lichte christlicher Weisheit und stets orientiert an der kirchlichen Lehre die ihnen eigenen Aufgaben selbständig angehen" (GS 43). Gleichzeitig hat das Konzil bekräftigt, dass die Kirche "vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird". Papst und Bischöfe bleiben für Fragen der Glaubens- und Sittenlehre allein zuständig.

Die Bischofssynode: Ein "Konzil im Kleinformat" 

In der Schlussphase des 2. Vatikanischen Konzils verkündete Papst Paul VI. am 14. September 1965 seine Entscheidung, eine (weltkirchliche) Bischofssynode einzurichten. Sie setzt sich aus Bischöfen zusammen, die "zum größten Teil von den Bischofskonferenzen mit unserer Zustimmung ernannt werden". Also ein Konzil im Kleinformat, repräsentativ zusammengesetzt aus allen Teilen der Weltkirche. Paul VI. fügte am 22. September 1974 erläuternd hinzu: "Sie ist kein Konzil, kein Parlament, sondern eine Synode besonderer Art." 

Das 2. Vatikanische Konzil mit seinen insgesamt 3044 Teilnehmern (davon 2498 Stimmberechtigte) hatte die Kollegialität der Bischöfe betont und damit die Voraussetzungen für die in Rom tagende Weltsynode geschaffen. Seit 1967 bis 2019 gab es 18 Vollversammlungen mit jeweils 137 bis 253 teilnehmenden Bischöfen sowie weiteren Gästen, darunter zahlreichen beratenden Laien. 

Im Jahr 2018 widmete Papst Franziskus der Weltsynode eine eigene Apostolische Konstitution ("Episcopalis Communio"). Darin erklärte er: "Die Tatsache, dass der Synode normalerweise beratende und nur in Ausnahmefällen beschließende Funktion zukommt, mindert nicht ihre Bedeutung" (Nr. 7). 

Und er betonte: "Die Bischofssynode, die in gewisser Weise ein Abbild des ökumenischen Konzils darstellt und dessen Geist und Methode widerspiegelt, besteht aus Bischöfen" (Nr. 8). 

In jüngster Zeit machte er allerdings eine Ausnahme: Im Februar 2021 wurde mit der französischen Theologin Nathalie Becquart (51 Jahre) als Untersekretärin des Synoden-Sekretariats erstmals eine Frau automatisch stimmberechtigt. Das kommt nicht ganz überraschend: Als Gäste ohne Stimmrecht hatten längst Laien unter den "Experten", "Auditoren", "Delegierten" und "Sondervertretern" nicht nur an den Beratungen mitgewirkt, sondern auch bei der Abfassung von Dokumenten.

Wie passen Synode und "Synodaler Weg" zusammen?

Das Format der Synode wurde auch für Teilkirchen und einzelne Bistümer weiter entwickelt, nachdem das Konzil dafür noch keine Regelung vorgesehen hatte. Das kirchliche Gesetzbuch, der "Codex Iuris Canonici" (CIC), regelt seit der Neufassung im Jahr 1983 durch Papst Johannes Paul II. auch die Rechte und Pflichten von Diözesansynoden. In Canon 460 heißt es dazu: "Die Diözesansynode ist eine Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden Canones hilfreiche Unterstützung gewähren." 

Neben dem Klerus ist die gleichberechtigte Teilnahme von Laien vorgesehen, die vom Pastoralrat zu wählen sind.

Passen nun die "Würzburger Synode" von 1971 und der "Synodale Weg" von 2021 in Deutschland in dieses kirchenrechtliche System? Die Antwort lautet in beiden Fällen nicht einheitlich. Es gibt grundlegende Unterschiede.

Die Würzburger Synode startete unter dem Eindruck des 2. Vatikanischen Konzils. Der Grundsatzbeschluss zu ihrer Beauftragung seitens der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) fiel im Jahr 1969. Sie wurde geschaffen "zur Verwirklichung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils statt einzelner Diözesansynoden", wie der damalige DBK-Vorsitzende Erzbischof Julius Kardinal Döpfner festhielt (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschlüsse der Vollversammlung, Offizielle Gesamtausgabe I, S. 7). 

Diese Synode wollte keine Konkurrenz zu weltkirchlichen Beschlüssen, sondern "hat(te) die Aufgabe, in ihrem Bereich die Verwirklichung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils zu fördern und zur Gestaltung des christlichen Lebens gemäß dem Glauben der Kirche beizutragen" (Art. 1 des Synodenstatuts, aaO, S. 856).

"Theologische und rechtliche Probleme" 

Papst Paul VI. sandte ein Grußtelegramm an die "Versammlung qualifizierter Vertreter aus Klerus und Laien" und erteilte seinen Apostolischen Segen – eine De-Facto-Anerkennung der Zusammensetzung dieses Gremiums. Auch die Statuten der Würzburger Synode wurden vom Vatikan genehmigt.

Dennoch war die Mitwirkung der Laien umstritten. Das hob Prof. Dr. Karl Lehmann hervor, damals Dogmatikprofessor in Mainz und Freiburg, später Mainzer Bischof, Kardinal und 20 Jahre lang Vorsitzender der deutschen Bischofskonferenz. In seinen einleitenden Worten in der 928-seitigen Dokumentation mit den Beschlüssen der Würzburger Synode beschrieb er die kirchengeschichtliche Entwicklung der "Synoden" und bestätigte die Auffassung, dass es sich in ihrer Grundform um eine "Bischofsversammlung" (aaO S. 24) handelt.

Er wies auf die bis dahin fehlende Ausgestaltung des teilkirchlichen Synodalwesens durch das Konzil hin, das die Laien ausdrücklich in den gemeinsamen Sendungsauftrag einbezogen hatte. Wie würde sich dies auf die Zusammensetzung der Synode auswirken? Dass Laien beratend mitwirken, war für Karl Lehmann keine wirkliche Frage. Aber wie steht es mit dem Stimmrecht? 

Karl Lehmann dazu wörtlich: "Wenn man jedoch versucht, Priester und Laien in den Gesetzgebungsprozess und in die Entscheidungsfindung selbst einzubeziehen, tauchen sehr schwierige theologische und rechtliche Probleme auf" (aaO S. 28) Er verweist dann auf die vom Vatikan gewährte "relativ große Freiheit und Vielfalt" hinsichtlich der Würzburger Synode, allerdings unter der Einschränkung, dass "die Vollmachten der Bischöfe gewahrt werden müssen" (aaO). Unbestritten blieb, dass die Bischöfe die Träger der ihnen von Jesus Christus übertragenen Vollmacht sind, so Karl Lehmann, und dass sie Repräsentanten des ihnen anvertrauten Gottesvolkes seien. Zum Schluss stellte Karl Lehmann die Frage, "ob ein Modell der Mitwirkung gefunden werden kann, das zugleich echte Elemente der Mitentscheidung zulässt und die Ausübung der unveräußerlichen Leitungsvollmacht des bischöflichen Amtes gewährleistet" (aaO). Diese Frage ließ er unbeantwortet.

Von 1968 bis 1970 tagte bereits das "Pastoralkonzil der Niederländischen Kirche", wie Karl Lehmann beschrieb. Da es kein gesetzgebendes Organ sein wollte, sondern die Bischöfe in pastoralen Fragen beraten sollte, war die Zusammensetzung dieser Synode kein wirkliches Problem. Karl Lehmann wörtlich: "Im streng rechtlichen Sinne war dieses Zusammentreten von Vertretern einer einzigen Kirchenprovinz kein Provinzialkonzil, sondern verstand sich eher als Stätte der gegenseitigen Konsultation und Aussprache. Dieses Freisein von einem Zwang zu unmittelbaren Beschlussfassungen ermöglichte … eine offene und dynamische Diskussion" (aaO S. 31).

Bald darauf stand auch in Deutschland eine teilkirchliche Synode an. Da der Entwurf für die Statuten vom geltenden kirchlichen Recht abwich, war eine Erlaubnis des Hl. Stuhles notwendig, stellte Karl Lehmann fest. Über die Zielsetzung und Grundstruktur wurde seitens der deutschen Bischöfe beschlossen: "Die gemeinsame Synode soll der Durchführung und Anwendung des II. Vatikanischen Konzils in Deutschland dienen. … Bei der Zusammensetzung der Synode ist ein ausgewogenes Verhältnis von Bischöfen, Priestern, Laien und Ordensleuten anzustreben" (aaO, S. 36). Damit war eine Anmaßung weltkirchlicher Zuständigkeit durch eine regionale Synode ausgeschlossen.

Eine Frage der Verbindlichkeit 

Aber angesichts der "unübersehbaren publizistischen Wirkung des Niederländischen Pastoralkonzils" bildete sich die "feste Überzeugung in Deutschland", dass die "Unverbindlichkeit" einer "nur" beratenden Versammlung faktisch nicht durchzuhalten wäre, so Karl Lehmann (aaO, S. 38). Diese Situation war nach seiner Auffassung ein wichtiger Grund, um von Anfang an auf klare Rechtsstrukturen und Zuständigkeiten der Synode zu drängen. Denn entgegen der ursprünglichen Absicht hatte die niederländische Pastoralsynode "Resolutionen mit erheblicher Wirkung verabschiedet". In Deutschland wurde daraufhin intensiv über die Zusammensetzung der Synode und deren Gesetzgebungsrecht diskutiert.

Die Fortsetzung lesen Sie morgen, am 28. Dezember 2021 bei CNA Deutsch.

Das könnte Sie auch interessieren: