Kirchenrechtler Hallermann kritisiert „Begriffsakrobatik“ des Synodalen Wegs

Synodaler Weg
Synodaler Weg / Maximilian von Lachner

Der emeritierte Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann hat die „Begriffsakrobatik“ kritisiert, „derer sich der Synodale Weg gerne bedient“. Konkret bezog er sich auf das Wort „Monitoring“, das bei der letzten Synodalversammlung des Synodalen Wegs Ende Januar zur Sprache kam: „Es geht um Überwachung und Kontrolle der Bischöfe durch die Synodalkonferenz – ein Vorhaben, das von Rom, theologisch und rechtlich begründet, eindeutig und klar abgelehnt worden ist.“

Gegenüber der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“ (aktuelle Ausgabe) betonte Hallermann, der in den letzten Jahren wiederholt den deutschen Synodalen Weg aus kirchenrechtlicher Sicht verurteilte, es sei abzusehen, dass es durch die Mehrheitsverhältnisse der Synodalkonferenz „in vielen Fragen zu unvereinbaren Gegensätzen kommen wird, auch wenn bestimmte Positionen im Namen einer größeren ‚Freiheit‘, des ‚Fortschritts‘ oder sogar der ‚Menschenwürde‘ vorgetragen werden“.

Die Synodalkonferenz soll den deutschen Synodalen Weg verstetigen, der wegen seinen teils radikalen Änderungsbestrebungen an der überlieferten kirchlichen Lehre im Vatikan und in weiten Teilen der Weltkirche auf Widerstand gestoßen ist.

Die Satzung der Synodalkonferenz muss in diesem Monat noch von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung angenommen werden. Zudem braucht es eine Genehmigung aus dem Vatikan, die nicht gewiss ist. Der Knackpunkt ist die Idee des gemeinsamen Beratens und Entscheidens von Diözesanbischöfen und Nicht-Bischöfen. In der Satzung heißt es: „Sie berät und fasst Beschlüsse im Sinne ‚synodaler Entscheidungsprozesse‘ (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung.“

Der Vatikan unter Papst Franziskus und nun unter Papst Leo forderte trotz aller Kritik am Synodalen Weg nie förmlich, den Prozess mit seinen teils radikalen Änderungsbestrebungen an der überlieferten kirchlichen Lehre zu beenden und Gremien nur so einzurichten, wie es kirchenrechtlich problemlos möglich ist und wie sie in Deutschland auf allen Ebenen existieren.

Nun besteht die Lösung der deutschen Frage entweder darin, die Satzung zu genehmigen, womit alle bisherige vatikanische Kritik als substanzlos erscheinen würde, oder die Satzung abzulehnen, wodurch der Eindruck entstünde, dass der Vatikan erst dann durchgreift, wenn es um die Macht der Bischöfe geht, nicht aber zuvor, wenn zentrale Punkte der katholischen Lehre in Frage gestellt wurden – etwa in Sachen Frauenordination und regulärer Taufspendung durch Laien, aber auch, was homosexuelle Betätigung angeht.

Hallermann betonte mit Blick auf eine mögliche römische Genehmigung der Satzung: „Dass alle Hinweise der Kurie in den Satzungsentwurf eingearbeitet wurden“, wie dies etwa der scheidende Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing, gesagt hatte, „trifft objektiv nicht zu; so wurden beispielsweise die Bedenken, dass die Synodalkonferenz über der Bischofskonferenz stehen könnte, nicht ausgeräumt – im Gegenteil! Auch das vorgesehene gemeinsame Beraten und Entscheiden widerspricht der wiederholten Kritik aus Rom.“

„Wenn eine recognitio ad experimentum erteilt würde, müsste von römischer Seite auch bedacht werden, dass die Synodalkonferenz gemäß Art. 11 Abs. 2 des Satzungsentwurfs für sich beansprucht, die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern zu können“, warnte Hallermann. „Rom würde sich mit einem solchen Schritt auf ein absehbar unsicheres Terrain begeben.“

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