Welche Folgen hat die Aufhebung der päpstlichen Geheimhaltung in Deutschland?

Kirchenrechtler und Bistumsverantwortliche: Keine "epochale" Änderung für hiesige Bistümer | "Deutsche Bischofskonferenz hat bereits für Transparenz gesorgt"

Apostolische Aktentasche auf dem Petersplatz am 12. Juni 2019
Daniel Ibanez / CNA Deutsch

Papst Franziskus hat diese Woche entschieden, dass das "Päpstliche Geheimnis" in Fällen aufgehoben wird, in denen Kleriker des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger oder volljähriger Schutzbefohlener bezichtigt werden, sowie in Fällen, in denen es um den Besitz von Kinderpornographie geht (CNA Deutsch hat berichtet).

Der Beauftragte der deutschen Bischofskonferenz für Fragen sexuellen Missbrauchs, Bischof Stephan Ackermann aus Trier, lobte die Entscheidung des Heiligen Vaters. Die Entscheidung sei wichtig für eine größere Transparenz und für die verbesserte Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden:

"Die Instruktion ist der richtige Schritt in einem langen Prozess der Kirche, der von vielen Seiten als notwendig angesehen wurde. Beim Kinderschutzgipfel im Vatikan im Februar diesen Jahres ist das Thema von verschiedenen Seiten angesprochen worden."

Der Erzbischof von Malta, Charles Scicluna, nannte die Entscheidung des Papstes gar "epochal". Bisher hätten Opfer keine Gelegenheit gehabt, zu wissen, was genau aus ihren Anzeigen wurde, weil es das Secretum Pontificium, das "Päpstliche Geheimnis" gegeben hatte, so der Erzbischof. Die Aktivistin Anne Barrett Doyle warf dem Vatikan sogar vor: "Das päpstliche Geheimnis war eine Behinderung der Ziviljustiz". 

Ein Vorwurf, der in Deutschland auf die bisherigen Vorschriften im Umgang mit Missbrauchsvorwürfen jedoch nicht zutrifft, so Experten.

Nach Einschätzung von Kirchenrechtlern und Bistumsverantwortlichen betrifft die jüngste Entscheidung des Papstes vor allem die Glaubenskongregation. Die Bistümer in Deutschland hatten sich durch die bereits 2002 erlassenen Richtlinien selbst dazu verpflichtet, bei Missbrauchsvorwürfen gegen kirchliche Mitarbeiter mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Einen "epochalen" Wandel im Umgang mit derlei Vorwürfen sei also - zumindest in Deutschland - nicht zu erwarten.

Selbstauferlegte Anzeigepflicht bei Missbrauch

Dies bestätigt auch Pater Gero Weishaupt, hauptamtlicher Diözesanrichter am Erzbischöflichen Offizialat des Erzbistums Köln und Gastdozent für Kirchenrecht an der Hochschule Heiligenkreuz. Gegenüber CNA Deutsch analysierte der Kirchenrechtler:

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"Ich kann nur jetzt so viel sagen, dass sich in Deutschland nicht viel ändern wird, weil die DBK durch ihre Richtlinien für weitestgehende Transparenz gesorgt hat. Die Meldepflichten an die staatliche Behörden sind ein Beispiel dafür. Die teilweise Aufhebung des Secretum Pontificium wird vor allem für mehr Transparenz und Offenheit bei der Glaubenskongregation führen müssen."

Die Richtlinien von 2002 wurden 2010, 2013 und zuletzt 2019 aktualisiert. Bereits 2002 war festgelegt worden, dass staatliche Strafverfolgungsbehörden sofort einzuschalten sind, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen vorliegen". Diese Anzeigepflicht hatten sich die Bistumvertreter in Deutschland selbst auferlegt, da im deutschen Strafrecht keine generelle Anzeigepflicht für Zeugen von begangenen Straftaten existiert.

Viele Bistümer haben zudem zusätzliche Abmachungen mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Darin wird den staatlichen Ermittlungsbehörden ein "Erstermittlungsrecht" zugestanden. Grund dafür, so ein Kirchenvertreter, sei unter anderem die Verhinderung von einer "Paralleljustiz" und der damit verbundenen gegenseitigen Behinderung bei den Ermittlungen, aber auch der "Überraschungseffekt" für mutmaßliche Missbrauchstäter. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, mögliche Täter erst nach gründlicher Beweisaufnahme mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Die Leitlinien der DBK legen dazu fest:

"Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, hört ein Vertreter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – die beschuldigte Person zu den Vorwürfen an. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. In den Fällen, bei denen sexueller Missbrauch mit einer Straftat gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes (vgl. Art. 4 SST) verbunden ist, darf der Name des mutmaßlichen Opfers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung der beschuldigten Person genannt werden (vgl. Art. 24 §1 SST)."

Sollte sich der Verdacht erhärten, wird der Beschuldigte vom Bistum freigestellt und gegebenenfalls bis zur Aufklärung der Umstände von seinem Dienstort entfernt. Gleichzeitig werden die Ergebnisse der kirchlichen Voruntersuchung an die Glaubenskongregation nach Rom geschickt. Bis jetzt geschieht dies allerdings nur, wenn die Missbrauchsvorwürfe Kleriker betreffen, Vorwürfe gegen kirchliche Mitarbeiter wie Chorleiter, Gemeindereferenten oder kirchliche Mitarbeiter im Schuldienst sind bisher nicht in Rom meldepflichtig gewesen. Eine diesbezügliche Änderung sei intern zwar schon beschlossen, so ein Bistumsvertreter, jedoch noch nicht festgehalten worden.

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Das kirchenrechtliche Ermittlungsverfahren basiert auch auf den Ergebnissen des strafrechtlichen, "weltlichen" Urteils. Die Glaubenskongregation übergibt nach Abschluss der Untersuchung den Fall wieder der betroffenen Bistumsleitung. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eines Klerikers durch den Staat, spricht die Glaubenskongregation eine Empfehlung aus, ob dem verurteilten Missbrauchstäter zusätzlich der kirchenrechtliche Prozess gemacht wird, an dessen Ende unter Umständen die Laisierung des Priesters stehen könnte.

Was die Abschaffung des "Papstgeheimnisses" bedeutet - und was nicht

Sobald ein Fall die Glaubenskongregation erreicht, unterlag er bisher dem "Papstgeheimnis". Dies bedeutete konkret, dass sensible Informationen über die Leitung der Weltkirche bisher geschützt werden sollten, vergleichbar mit der im weltlichen Bereich bekannten Klassifizierung "vertraulich" oder "geheim" klassifiziert. Diese Regelung wurde in dieser Woche von Papst Franziskus aufgehoben. Die Diözesanebene unterlag jedoch nicht dem Secretum Pontificium, sondern nur jene Verfahren, die der Glaubenskongregation vorliegen.

Von der Änderung unberührt bleibt weiterhin das Amtsgeheimnis und die europäischen Bestimmungen zum Datenschutz. Diese besagen, dass personenbezogene Daten, die andere schaden können, nur an Personen weitergegeben werden können, die an den gesetzlich geregelten Prozessen beteiligt sind.

In Deutschland gibt es zum Schutz des Arbeitnehmers Gesetze, die festlegen, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber bestimmte Informationen herausgeben darf. Das betrifft auch die Kirche in Deutschland als Arbeitnehmer. Nach wie vor darf die Diözesanleitung erst dann die Daten ihrer Mitarbeiter weitergeben, wenn es eine richterliche Anordnung auf Einsicht in die Personalakte gibt.

Auch bedeutet die Abschaffung des Secretum Pontificium nicht, dass die Namen von beschuldigten oder verurteilten kirchlichen Mitarbeitern automatisch öffentlich gemacht werden. Die Leitlinien der deutschen Bischofskonferenz legen dazu fest: "Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen in angemessener Weise informiert. Bekannt werden die Klarnamen dann, wenn der Täter in einem öffentlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. 

Ausnahmen bei der selbstauferlegten Meldepflicht

Wie ein Bistumsverantwortlicher auf Anfrage gegenüber CNA Deutsch bestätigte, kommt es jedoch hin und wieder zu der "sehr unangenehmen Situation", dass Opfer von Missbrauch darum bitten, dass die Diözese keine Anzeige erstattet. Für diesen Fall sehen die Richtlinien vor:

"Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Personensorgeberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten) zu unterzeichnen ist."

Solche Absprachen seien aber auch trotz aller schriftlichen Absicherung immer problematisch, gibt ein Bistumsmitarbeiter zu bedenken. Sollte der Fall trotz des ausdrücklichen Wunsches des Betroffenen auf anderem Wege an die Öffentlichkeit gelangen, entstehe schnell der Eindruck, die Kirche habe den Fall vertuscht. Daher erfordere der Umgang mit Missbrauchsopfern ein besonderes seelsorgerisches Fingerspitzengefühl. 

Um Missbrauchsvorfälle künftig schneller aufzuklären und die Präventionsarbeit zu verbessern, hat die Bischofskonferenz kürzlich einen Betroffenenbeirat eingerichtet (CNA Deutsch hat berichtet). 

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