Keine öffentlichen Oster-Messen in Bayern: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag ab

Kruzifix im Ammertal (Oberbayern)
CNA Deutsch / AC Wimmer

Keine öffentliche Heilige Messe zum Osterfest in Bayern: Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Gerichtsurteil am Donnerstag entschieden. Ein Anwalt aus München hatte dort einen Eilantrag eingereicht, der die Lockerung des bisherigen Verbots der öffentlichen Gottesdienste gefordert hatte, indem er auf die Einschränkung der Religionsfreiheit verwiesen hatte (CNA Deutsch hat berichtet).

Wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof nun mitteilte, habe man den "Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 abgelehnt". Damit ist das  Verbot von landesweiten Veranstaltungen und Versammlungen weiterhin gültig. Dies gelte auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Diese Regelung bleibt noch mindestens bis zum 19. April 2020 in Kraft.

Der Münchener Anwalt hatte dagegen geklagt, da er sich "als gläubiger Katholik in seiner Religionsausübungsfreiheit als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt" fühle. Wie CNA Deutsch berichtete, hatte er stattdessen eine Lockerung des Verbotes vorgeschlagen unter "seuchenhygienische Auflagen, wie Sicherstellung eines Mindestabstands, ausreichend große Versammlungsstätten, sowie eine Beschränkung der Teilnehmerzahl pro Zusammenkunft".

Das Gericht hatte die Klage nun abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass unter anderem ohnehin durch die Anordnungen des Erzbistums München und Freising bereits Tatsachen geschaffen wurden, an die der Kläger gebunden ist:

Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält, hat aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung und damit unabhängig von der angegriffenen Bestimmung des Antragsgegners die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt und die Gläubigen (und damit auch den Antragsteller) von der Pflicht zur Teilnahme an der Messfeier befreit, um eine weitere Ausbreitung der COVID-19- Erkrankungen zu verhindern und besonders gefährdete Personengruppen zu schützen. 

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Gegen den Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gibt es keine Rechtsmittel.

Am Donnerstag hatte der Erzbischof von München und Freising, Kardinal Reinhard Marx, in einem Interview mit dem Internetportal "katholisch.de" noch einmal die kirchlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bekräftigt. "Uns ist ein sehr gut begründeter Rahmen gesetzt, da haben wir als Bischöfe keine Veranlassung gesehen, diesen Anordnungen nicht zu folgen", erklärt der frühere Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz (DBK). Auch der Heilige Vater halte sich an diese Regeln, "aber klagen kann natürlich jeder, der will", so Marx.

Auch in anderen Bundesländern wurden Eilanträge gestellt, um eine Lockerung des allgemeinen Verbots von öffentlichen Gottesdiensten zu erwirken.