Freiburg - Mittwoch, 15. Juli 2020, 7:35 Uhr.
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"Aufgrund des Kirchenrechts kann eine Pfarrei nur durch einen Priester geleitet werden. Weitere Formen der Leitung, die das Kirchenrecht vorsieht, sind letztlich keine Formen der Gemeindeleitung, sondern pastorale Notstandsregelungen. In konsequenter Anwendung des Kirchenrechts bestimmt die Zahl der zur Verfügung stehenden Pfarrer die Zahl der Pfarreien, sofern man keine 'Mitverwaltung' möchte. Dies hat der Erzbischof ausgeschlossen."
Parallele zu Bistum Trier
"Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personnen an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Hirtensorge leitet."
40 XXL-Pfarreien beschlossene Sache
"Für die Erzdiözese hat diese Entscheidung der Kleruskongregation aktuell keine Konsequenzen. Nach can. 515 § 2 CIC ist es 'allein Sache des Diözesanbischofs' Pfarreien zu errichten, sie aufzuheben oder zu verändern; einzig der Verfahrensweg ist einzuhalten. Trotz der gegenwärtigen Aussetzung des Vollzugs der Beschlüsse der Trierer Synodalversammlung werden unseres Erachtens weder die Kleruskongregation noch der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte dieses grundlegende Recht des Bischofs zur Ausübung seines Hirtendienstes einschränken (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über den Hirtendienst der Bischöfe 'Christus Dominus', Nr. 32)."
"Am Faktum der Bildung von etwa 40 Pfarreien wird kein Weg vorbeiführen, zumal nicht zu erwarten ist, dass Rom Alternativen vorschlägt, wie anders auf die im Arbeitsinstrument zum Projekt genannten Gründe und Veränderungen reagieren kann."
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